BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/00 vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 23. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsve r - kündung und vor einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmi t - tels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist in- - 3 - soweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23 m.w.Nachw.) Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Klei n - knecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy