BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung am 13. März 2002 bestehen nicht. O b - wohl diese Frage einige Monate zuvor Gegenstand von Anträgen war, hat in der nur kurze Zeit dauernden Hauptverhandlung weder einer der beiden Ve r - teidiger noch der Angeklagte selbst, der sich zur Sache geäußert hatte, Ve r - handlungsunfähigkeit geltend gemacht. Eine solche ergibt sich entgegen dem Sachvortrag der Revision auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. vom 8. Mai 2002, in dem eine mögliche Unterzuckerung al lein auf Grund der nachträglichen Angaben des Angeklagten ohne jegliche verifizierte Messungen als "nicht unwahrscheinlich" b e zeichnet worden war. 2. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig erhoben, da keine b e - stimmte Beweistatsache behauptet wird ("ob die Wechsel ... noch werthaltig - 3 - waren"). Im brigen wre sie auch unbegrndet. Da die festgestellte Prfung der Wechsel durch die Hausbank die voraussichtliche Fhigkeit zur Einlsung im Flligkeitszeitpunkt einschließt, brauchte sich das Landgericht angesichts des Gestndnisses des Angeklagten nicht gedrngt sehen, weitere Beweise r - hebungen durchzufhren. 3. Soweit die mangelnde Feststellung der Werthaltigkeit der Wechsel mit der Sachrge geltend gemacht wird, ist diese ebenfalls unbegrndet. Da die Prfung der Wechsel - wie ausgefhrt - die voraussichtliche Einlsbarkeit im Flligkeitszeitpunkt einschließt und Anhaltspunkte fr eine Verschlechterung der Zahlungsfhigkeit der Fa. K. GmbH in der Zeit zwischen Prfung der Wechsel und ihrem Umtausch in ungedeckte Schecks des Angeklagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind, begegnet die ausdrckliche Feststellung des Landgerichts, die Geschdigte habe sich durch den Tausch einer sicheren Verwertungsmglichkeit begeben, keinen rechtl i chen Bedenken. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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