BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aurich vom 21. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Abfassung der 79 Seiten umfassenden Beweisw374rdigung (Einr374cken von 32 Seiten Protokolle 374ber polizeiliche Vernehmungen; Wiedergabe von Zeu-genaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellun-gen geschildert waren; wortw366rtliche Wiedergabe von Urkunden, ohne dass es auf deren Wortlaut ankommt) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweisw374r-digung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umst344nde so festge-stellt worden sind. Es ist regelm344337ig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweisw374r-digung beizuf374gen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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