BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/01 vom 15. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e - visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehe n - den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Ha n - deln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltre i - ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Änd e - rung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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