BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.; hier: Revisionen der Angeklagten W. , P. , R. und M. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu III. auf dessen Antrag - am 19. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 30. November 2009 werden I. die Schuldspr374che - auch soweit es die Mitangeklagten F. , B. und Br. betrifft - wie folgt abge344ndert und klarstellend neu gefasst: 1. Der Angeklagte W. ist schuldig der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit - Anleitung zur Herstellung von in 247 40 Abs. 1 WaffG ge-nannten Gegenst344nden, - Volksverhetzung in neun F344llen, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in f374nf F344llen, - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen in zehn F344llen und - Gewaltdarstellung in zwei F344llen sowie des Besitzes von zwei nach dem Waffengesetz ver-botenen Gegenst344nden in Tateinheit mit Besitz einer Schusswaffe und Munition; 2. der Angeklagte P. der Mitgliedschaft in einer kriminel-len Vereinigung in Tateinheit mit - 3 - - Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in 247 40 Abs. 1 WaffG genannten Gegenst344nden, - Volksverhetzung in vier F344llen, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen in drei F344llen und - Beihilfe zur Volksverhetzung, zum Verbreiten von Propa-gandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-sationen und zur Gewaltdarstellung; 3. der Angeklagte M. der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit - Volksverhetzung in zwei F344llen, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen in zwei F344llen und - Gewaltdarstellung; 4. der Angeklagte R. der Mitgliedschaft in einer kriminel-len Vereinigung in Tateinheit mit - Volksverhetzung, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen und - 4 - - Beihilfe zur Volksverhetzung, zum Verbreiten von Propa-gandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-sationen und zur Gewaltdarstellung in zwei F344llen; 5. die Mitangeklagte F. der Mitgliedschaft in einer krimi-nellen Vereinigung in Tateinheit mit - Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in 247 40 Abs. 1 WaffG genannten Gegenst344nden, - Volksverhetzung in f374nf F344llen, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen in sechs F344llen und - Beihilfe zur Volksverhetzung, zum Verbreiten von Propa-gandamitteln verfassungswidriger Organisationen und zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; 6. der Mitangeklagte B. der Mitgliedschaft in einer krimi-nellen Vereinigung in Tateinheit mit - Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in 247 40 Abs. 1 WaffG genannten Gegenst344nden, - Volksverhetzung in zwei F344llen, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen; - 5 - 7. die Mitangeklagte Br. der Mitgliedschaft in einer krimi-nellen Vereinigung in Tateinheit mit - Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in 247 40 Abs. 1 WaffG genannten Gegenst344nden, - Volksverhetzung in 14 F344llen, - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in drei F344llen, - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen in sechs F344llen und - Gewaltdarstellung; II. das vorgenannte Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit es den Angeklagten W. betrifft im Ausspruch 374ber die Einziehung, 2. soweit es den Angeklagten R. betrifft im Ausspruch 374ber die Einziehung der Webcam. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. IV. Die Angeklagten P. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 6 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten W. , P. , M. und R. sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten F. , B. und Br. je-weils wegen "Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksver-hetzung in Tateinheit mit Gewaltdarstellung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Ver-wenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Anleitung zur Herstellung von in 247 40 Abs. 1 Waffengesetz genannten Gegen-st344nden", den Angeklagten W. zudem tatmehrheitlich wegen des "vors344tzli-chen Besitzes zweier verbotener Gegenst344nde [205] in Tateinheit mit vors344tzli-chem Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und Munition" schuldig ge-sprochen. F374r den Angeklagten W. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, f374r den Angeklagten P. eine Freiheits-strafe von zwei Jahren und f374nf Monaten, f374r den Angeklagten M. eine Frei-heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und f374r den Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt. Die Vollstreckung der beiden letztgenannten Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bew344hrung ausgesetzt; zu-dem hat es eine Vielzahl von Gegenst344nden der Angeklagten W. , P. und R. eingezogen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl meh-rere Verfahrensr374gen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Verlet-zung sachlichen Rechts geltend machen. Die Revisionen der Angeklagten f374h-ren zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderungen der Schuldspr374-che sowie zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen 374ber die Einziehung; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 7 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen: 3 4 1. Die Angeklagten W. , P. , M. und R. bildeten im Juni 2008 einen auf Dauer angelegten, organisatorisch fest gef374gten Verband, um gemeinsam 374ber Internet-Radiostream vornehmlich volksverhetzende oder sonst strafbare Lieder zu verbreiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb von Internetseite und Radio gingen sie wie folgt arbeitsteilig vor: 5 Der Angeklagte W. , der im Lauf des Sommers 2007 zum Organisa-tor und f374hrenden Kopf der Gruppierung aufgestiegen war, mietete einen Ser-ver an und richtete die verfahrensgegenst344ndliche Internetseite "European Brotherhood Radio" ein. 334ber diese lief der Radiostream, dar374ber hinaus waren 374ber die Unterseite "Sprengmeister" im Internet Bauanleitungen f374r die Herstel-lung von Sprengstoffen sowie Spreng- und Brandvorrichtungen abrufbar. F374r den technischen Ablauf der Radiosendungen stattete der Angeklagte W. zun344chst die Angeklagten P. und M. sowie sp344ter die nicht revidieren-den Mitangeklagten B. , Br. und F. mit einem Programm aus, 374ber das die Angeklagten W. , P. und M. dem jeweiligen Moderator der Radiosendung den Stream entziehen und die Sendung damit unterbrechen konnten. Die Angeklagten W. und P. moderierten zudem selbst Ra-diosendungen, im Rahmen derer sie teils alleine, teils gemeinsam eine Vielzahl von rechtsextremen Liedern mit volksverhetzendem oder sonst strafbarem In-halt abspielten. Dar374ber hinaus rekrutierten sie weitere Personen, die Radio-moderationen 374bernahmen - darunter die Mitangeklagten B. , Br. und F. - und warben u.a. mit Aufklebern und Bannern sowie einem - von der Mitangeklagten Br. hergestellten - Werbejingle f374r das Radio und die - 8 - "Sprengmeisterseite". Des Weiteren organisierten sie am 21. Februar 2009 eine Werbeveranstaltung f374r das Radio. 6 Der Angeklagte M. mietete den Radiostream an, 374ber den die Radio-sendungen im Internet an eine H366rerschaft von etwa 20 bis 50 Personen aus-gestrahlt wurden, und moderierte vom 24. bis 26. Februar 2009 eine Dauersen-dung, in der er ebenfalls rechtsextreme Lieder mit volksverhetzendem oder sonst strafbarem Inhalt abspielte. Der Angeklagte R. beteiligte sich finan-ziell an der Miete des Radiostreams mit Zahlungen von 6 200 im August 2008 und 24 200 im November 2008 sowie mit einem am 15. Februar 2009 entrichteten Be-trag von 20 200 an der Fertigung eines Banners f374r das Radio; zudem betreute er im gesamten Tatzeitraum den Chatbereich der Internetseite. Dar374ber hinaus verwahrten alle vier Angeklagten sowie die Mitangeklag-ten F. , B. und Br. jeweils mehrere tausend Dateien mit rechtsex-tremen, zumindest teilweise die Tatbest344nde der Volksverhetzung, des Verbrei-tens von Propagandamitteln sowie des Verwendens von Kennzeichen verfas-sungswidriger Organisationen erf374llenden Liedern, um sie den H366rern des ge-meinsam betriebenen Radios zug344nglich zu machen. 7 Unabh344ngig vom gemeinsamen Betrieb des Radios war der Angeklagte W. im M344rz 2009 im Besitz eines Butterflymessers, eines Schlagrings so-wie einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole ohne PTB-Zulassungszeichen mit Magazin und Man366verkartusche, ohne 374ber eine ent-sprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu verf374gen. 8 2. Das Landgericht hat den Zusammenschluss der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung bewertet (247 129 9 - 9 - Abs. 1 StGB). Die von den Angeklagten im einzelnen im Rahmen der vom Ver-einigungszweck getragenen Radiomoderationen begangenen 304u337erungs- und Propagandadelikte des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwen-dens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (247 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 247 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), der Volksverhetzung (247 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) und d), Abs. 3, 4 und 5 StGB), der Gewaltdarstel-lung (247 131 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) sowie die vom Angeklagten W. durch die "Sprengmeisterseite" begangene Anleitung zur Herstellung von nach 247 40 WaffG verbotenen Gegenst344nden (247 52 Abs. 1 Nr. 4, 247 40 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 WaffG) hat es den jeweils anderen Mitgliedern als mitt344-terschaftlich begangene Taten zugerechnet (247 25 Abs. 2 StGB). Dabei hat es alle 304u337erungs- und Propagandadelikte jeweils als eine einheitliche Tat im Rechtssinne angesehen. 10 II. Die von den Angeklagten W. , P. und R. erhobenen Ver-fahrensr374gen zeigen aus den Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. III. Der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung h344lt das Urteil nur teilweise stand. 11 1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings den Zusammenschluss der Angeklagten als kriminelle Vereinigung (247 129 Abs. 1 StGB) und das Abspielen der Lieder - abh344ngig vom jeweiligen Liedtext - als Volksverhetzung, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Gewaltdarstellung gew374rdigt. 12 - 10 - Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht den Betrieb der "Sprengmeis-terseite" - auch wenn diese vom Angeklagten W. durch R374ckgriff auf frem-de, im Internet verf374gbare Anleitungen zusammengestellt wurde - als Anleitung zur Herstellung von nach 247 40 WaffG verbotenen Gegenst344nden bewertet, weil sich der Angeklagte W. die Inhalte der verbotenen Beschreibungen zu eigen machte (vgl. BayObLG , Beschluss vom 11. November 1997 - 4 St RR 232/ 97, NJW 1998, 1087). 13 2. Nicht frei von Rechtsfehlern erweisen sich indes die vom Landgericht vorgenommene mitt344terschaftliche Zurechnung der von den Vereinigungsmit-gliedern im Einzelnen begangenen Taten zu Lasten aller Angeklagten sowie die konkurrenzrechtliche Bewertung der einzelnen Taten. Hierzu im Einzelnen: 14 a) Schlie337en sich mehrere T344ter zu einer kriminellen Vereinigung zu-sammen, hat dies - entsprechend den bei einem Zusammenschluss als Bande geltenden Grunds344tzen - nicht zur Folge, dass jede von einem Vereinigungs-mitglied begangene Tat den anderen Mitgliedern ohne weiteres als gemein-schaftlich begangene Straftat im Sinne des 247 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wer-den kann. Vielmehr ist f374r jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Mitglieder hieran als Mitt344ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls 374berhaupt keinen strafbaren Tat-beitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, StV 2004, 21, 22; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 25 Rn. 12). 15 b) Haben bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie einzelne Angeklagte einen Tatbeitrag zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Infrastruktur erbracht, 16 - 11 - sind die Einzeltaten der Mitt344ter zu einem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches mehrere Einzelhandlungen rechtlich ver-bunden und hiermit die auf Grundlage dieser Infrastruktur begangenen Strafta-ten in der Person der im Hintergrund T344tigen zu einer einheitlichen Tat oder gegebenenfalls zu wenigen einheitlichen Taten im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammengef374hrt werden (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 5 StR 392/95, NStZ 1996, 296 f.; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 342 f.). c) Die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Taten ste-hen zueinander im Verh344ltnis der Tateinheit, da die mitgliedschaftliche Beteili-gung in einer solchen Vereinigung zu deren Verklammerung f374hrt. Vorausset-zung f374r eine solche Klammerwirkung ist, dass die Ausf374hrungshandlungen zweier oder mehrerer an sich selbstst344ndiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausf374hrungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbstst344ndigen Delikte und dem sie verbindenden, sich 374ber einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-)Delikt zumindest ann344hernde Wertgleichheit besteht ( BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., 247 52 Rn. 27, 29 jeweils mwN). Als Ma337stab hierf374r dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Un-rechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern an-hand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; vgl. auch Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 52 Rn. 16). 17 - 12 - 3. Danach haben sich die Angeklagten im Einzelnen wie folgt schuldig gemacht: 18 a) Alle Angeklagten haben sich mitgliedschaftlich an der kriminellen Ver-einigung beteiligt (247 129 Abs. 1 StGB). Ein Schuldspruch auch wegen hierzu in Tateinheit stehender Gr374ndung der Vereinigung kommt nicht in Betracht. Zwar steht das Gr374nden einer kriminellen Vereinigung nach 247 129 Abs. 1 StGB zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verh344ltnis der Tateinheit, wenn sich die Beteili-gung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gr374nden der Vereinigung an-schlie337t (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 unter Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 StR 43/03, NStZ 2004, 385). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landge-richt die Gr374ndung der Vereinigung nicht schon vor dem Juni 2008 f374r m366glich angesehen hat (UA S. 54). Taten in diesem Zeitraum hat das Landgericht nach 247 154 Abs. 2, 247 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen (UA S. 50). 19 20 b) Der Angeklagte W. hat t344terschaftlich zum Herstellen von nach 247 40 WaffG verbotenen Gegenst344nden angeleitet, indem er die "Sprengmeis-terseite" eigenh344ndig zusammenstellte und im Internet zum Abruf bereitstellte. Demgegen374ber ist der Angeklagte P. nur der Beihilfe zum Anleiten schul-dig, indem er durch Abspielen von Werbejingles im Rahmen der von ihm mode-rierten Sendungen auf die Seite aufmerksam machte. Die Angeklagten M. und R. haben zur "Sprengmeisterseite" keinen strafbaren Tatbeitrag geleis-tet. - 13 - 21 c) Hinsichtlich der Radiosendungen haben sich die Angeklagten W. , P. und M. der in der Beschlussformel genannten 304u337erungs- und Pro-pagandadelikte jeweils durch eigenh344ndiges Moderieren von Sendungen sowie dem Abspielen der im einzelnen vom Landgericht festgestellten Lieder schuldig gemacht, und zwar der Angeklagte W. durch die Sendungen am 16. Januar, 3., 5., 10., 12., 13., 27. und 28. Februar sowie 11. M344rz 2009, der Angeklagte P. durch die Sendungen am 16. Januar, 7. und 12. Februar sowie 11. bis 12. M344rz 2009 und der Angeklagte M. durch die unmoderierte Dauersen-dung vom 24. bis 26. Februar 2009. Der Angeklagte R. hat keine Sendung eigenh344ndig moderiert, so dass er die Delikte der Volksverhetzung, des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwendens von Kennzeichen ver-fassungswidriger Organisationen jeweils nur in der Tatalternative des Vorr344tig-haltens zum Zwecke deren Verbreitung begangen hat (247 86 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt., 247 86a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) 4. Alt., Abs. 5 StGB). 22 d) Dar374ber hinaus k366nnen den Angeklagten W. und M. , die durch Zur-Verf374gung-Stellung von Internetseite und Radiostream einen wesentlichen Beitrag zur tatnotwendigen Infrastruktur geleistet haben, die von anderen Mode-ratoren abgespielten Lieder als jeweils ein einheitliches 304u337erungs- oder Pro-pagandadelikt im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdeliktes zugerechnet werden. Den Angeklagten P. und R. sind die von anderen Beteiligten durchgef374hrten Moderationen nach den allgemeinen Kriterien nur als eine ein-heitliche Beihilfe zu deren 304u337erungs- oder Propagandadelikten zuzurechnen, und zwar weil der Angeklagte R. die Infrastruktur finanziell unterst374tzte und der Angeklagte P. am 21. Februar 2009 eine Werbeveranstaltung f374r das Radio mitorganisierte. - 14 - e) Die solcherma337en von den Angeklagten verwirklichten Delikte der Volksverhetzung, des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie der Gewaltdarstel-lung bzw. der Beihilfe hierzu werden durch die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung, deren T344tigkeit auf die Begehung dieser Straftaten gerichtet war, jeweils miteinander zur Tateinheit verklammert. Das Vergehen gem344337 247 129 Abs. 1 StGB ist hier auch geeignet, s344mtliche Propagandadelikte einschlie337lich der Volksverhetzung nach 247 130 Abs. 1 StGB zu verklammern, weil auch inso-weit die erforderliche Wertgleichheit gegeben ist. Dass die Untergrenze des Strafrahmens der Volksverhetzung nach 247 130 Abs. 1 StGB (drei Monate Frei-heitsstrafe) geringf374gig h366her ist als diejenige der Mitgliedschaft in einer krimi-nellen Vereinigung (Geldstrafe), steht einer Verklammerung der Taten mit Blick auf die konkreten Umst344nde nicht entgegen. 23 f) Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die zu einer anderen rechtlichen Be-wertung der Taten f374hren. Er 344ndert deshalb die Schuldspr374che (247 354 Abs. 1 StPO). 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die ge344nderten Schuldvorw374rfe nicht anders als geschehen h344tten ver-teidigen k366nnen. 24 4. Die 304nderungen der Schuldspr374che f374hren nicht zur Aufhebung der Strafausspr374che, da der Senat ausschlie337en kann, dass das Landgericht je-weils auf eine mildere Strafe erkannt h344tte. 25 IV. Die Schuldspruchberichtigung ist entsprechend 247 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten F. , Br. und B. zu erstrecken. Auch ihnen wurden die durch andere Vereinigungsmitglieder verwirklichten Ta- 26 - 15 - ten, d.h. die Anleitung zur Herstellung von in 247 40 WaffG genannten Gegen-st344nden sowie die im Rahmen einzelner Moderationen begangenen 304u337erungs- und Propagandadelikte, rechtsfehlerhaft als in Mitt344terschaft begangen zuge-rechnet. Nach den obigen Ausf374hrungen sind die drei Mitangeklagten indes nur der Beihilfe an dem Waffendelikt des Angeklagten W. schuldig, indem sie ein Werbejingle f374r die Seite produzierten (Br. ) bzw. dieses in den von ih-nen moderierten Sendungen abspielten (F. und B. ). Dar374ber hinaus sind sie nur derjenigen, aus der Beschlussformel ersichtlichen 304u337erungs- und Propagandadelikte schuldig, die sie eigenh344ndig im Rahmen der von ihnen selbst gestalteten Radiosendungen begangen haben, d.h. f374r die Mitangeklagte F. in den Sendungen am 29. September 2008, 22., 27. und 30. Januar sowie 1., 9. und 18./19. Februar 2009, f374r den Mitangeklagten B. in den Sendungen am 16. Januar und 3. Februar 2009 sowie f374r die Mit-angeklagte Br. in den Sendungen am 5., 8., 11., und 12. Oktober, 25. und 27. November, 11., 14., 19. und 20. Dezember 2008, 10., 11., 15. und 29./30. Januar sowie 16. und 26. Februar 2009. Ferner ist die Mitangeklagte F. wegen der Mitorganisation einer Werbeveranstaltung f374r das Radio am 21. Februar 2009 der Beihilfe an den darauf folgend von anderen Beteiligten begangenen 304u337erungs- und Propagandadelikten schuldig. Dass die Berichtigung des Schuldspruchs auch im Fall der Mitangeklag-ten F. , Br. und B. keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, weil der Senat auch insoweit die Verh344ngung einer milderen Strafe aus-schlie337en kann, steht der Erstreckung der Revision nach 247 357 StPO nicht ent-gegen (BGH, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 3 StR 269/96, bei Kusch NStZ 1997, 376; Beschluss vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507). 247 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, da sich die Betroffenen nicht anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 27 - 16 - V. Die Entscheidungen 374ber die Einziehung von "1078 CDs, DVDs, MCs und LPs" beim Angeklagten W. sowie beim Angeklagten R. 374ber die Einziehung einer Webcam sind rechtsfehlerhaft, da die Begr374ndungen so un-spezifisch sind, dass eine revisionsrechtliche Nachpr374fung nicht m366glich ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92, StV 1993, 245 dort nur red. Leitsatz). Beim Angeklagten R. war nicht ersichtlich, in welcher Weise die Webcam zur Vorbereitung oder Begehung der von ihm verwirklichten Delik-te gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist; beim Angeklagten W. kam eine pauschale Einziehung von 1078 CDs, DVDs, MCs und LPs unter-schiedlichen Inhalts als Sachgesamtheit nicht in Betracht, da es sich schon nicht um eine wirtschaftliche Einheit und damit nicht um eine Sammlung handel-te (vgl. Vieweg in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., 247 90 Rn. 22 mwN). 28 334ber die Einziehung muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. 29 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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