BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230 /11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 5. April 2011 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen - auf gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von J u- gendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ve r- urteilt und seine Unterbringung in einem psychiat rischen Krankenhaus ang e- ordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem a us der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. 1 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Kammer hat festgestellt, dass der 76 - jährige Angeklagte an einer hirnorganischen Störung auf Grund dementiellen Abbaus und alkoho l- to xischer Schädigung leidet, die mit einer fixierten Pädophilie zusa m- mentrifft (UA S. 12, 18 - 20, 24). In Übereinstimmung mit dem psych i- atrischen Sachverständigen, dessen Bewertung sie sich angeschlo s- sen hat, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angek lagte auch bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermöge, die zur Bekämpfung seines Triebs erforderlichen Hemmungen könne er nicht mehr aufbringen (UA S. 19, 24 f.). Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei demgege n- über nicht festzustellen, so dass die Kammer nicht § 20 StGB, so n- dern § 21 StGB zur Anwendung gebracht hat (UA S. 18, 20). Das U r- teil ist mithin hinsichtlich der Auswirkung der krankhaften seelischen Störung auf die Steuerungsfähigkeit des Ang eklagten in sich wide r- sprüchlich. Die von der Strafkammer angenommene Unfähigkeit, e i- nem Trieb widerstehen zu können, kennzeichnet eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rdnrn. 3 f., § 21 Rdnr . 5 m.w.N.), den die Kammer nicht angewandt hat. Der von ihr bejahte § 21 StGB setzt demgege n- über voraus, dass das Hemmungsvermögen des Täters zwar nur u n- terdurchschnittlich ausgeprägt, bei Aufbietung aller Willenskräfte aber noch ausreichend vorhanden ist (vgl. Fischer aaO Rdnrn. 6 - 8 m.w.N.). Dieser Widerspruch lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht aufl ö- sen. Die Darstellung des Gutachtens zu der krankhaften Persönlic h- keitsstörung (UA S. 18), verbleibt vielmehr im Abstrakten, die 'auffäll i- ge Veränder ung des gewohnten Verhaltensmusters', die 'beschrieb e- ne Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verha l- tens mit durchgängigen massiven Beeinträchtigungen der Bezi e- hungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit durch a f- fektive Auffä lligkeiten und psychosexuelle Verhaltensprobleme' (UA S. 18) wird im Urteil gerade nicht beschrieben. Mangels ausreichender, in sich widerspruchsfreier Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten kann der Schuldspruch nicht best e- hen bleiben. Die gena nnten Mängel betreffen die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht, die deshalb au f- recht erhalten bleiben können. Es liegt zwar nahe, dass auch nach 2 - 4 - Aufhebung und Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen e i- ner Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB - entweder wegen s i- cher feststehender eingeschränkter oder wegen ausgeschlossener Schuldfähigkeit - anzunehmen sein werden. Da aber die lückenhaften und in sich widersprüchlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit in s- gesamt aufzuh eben sind, kann die Anordnung im Revisionsverfahren nicht aufrecht erhalten werden." Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 3
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