BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230 /1 2 vom 3. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stade vom 13. Januar 2012 im Ausspruch über die Re i- henfolge der Vol lstreckung dahin abgeändert, dass die Vol l- ziehung von sieben Monaten und zwei Wochen der verhän g- ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren rä u- berischen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer En tziehungsanstalt angeordnet und b e- stimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von acht Mon a- ten zu vollstrecken ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ang e- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt z u einer geä n- 1 - 3 - derten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als sol cher sachlic h- rechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu vol l- ziehende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Stra f- rests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Unter Berücksichtigung der voraus sichtlich eineinhalb - jährigen Therapie beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs aber lediglich sieben Monate und zwei Wochen. Der Senat hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs auf diesen Zeitraum beschränkt. 2 3 - 4 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Schäfer Mayer Geric ke Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert z u unterschreiben. Becker 4
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