ECLI:DE:BGH:2016:011216B3STR230.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230 / 16 vom 1. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger L . und G . M . gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbezi e- hung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstr a- fe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der N e- benkläger, die sie auf die Rügen de r Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen . 2. Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Ta t verhängt wird. Die R e- vision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 , juris Rn. 2 ; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN). 1 2 - 3 - Daran fehlt es hier. Die nicht ausgeführten Formal rügen sind bereits aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ausweislich der Revis i- onsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen soll mit den Rechtsmitteln die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden . Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Tochter der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der beso n- deren Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat da r, die kein zulässiges Anfechtungsziel der R e- vision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3 ). 3. Die Kostenentscheidung beruh t auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. , § 473 Rn. 10a). Becker Gericke Tiem ann Berg Hoch 3 4
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