BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 23/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 28. Juni 2005 - soweit es den An-geklagten D. betrifft - mit den Feststellungen aufgeho-ben; jedoch bleiben im Fall B. 3. der Urteilsgr374nde die Feststel-lungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungs-einbruchsdiebstahl in zwei F344llen (F344lle B. 2. und 3. der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Au337erdem hat es ihn vom Vorwurf des versuchten schweren Raubes (Fall B. 1.) aus tats344chlichen Gr374nden freige- 1 - 4 - sprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Freispruchs, im Fall B. 2. eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem schweren Raub und im Fall B. 3. eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. A. Revision der Staatsanwaltschaft 2 I. F344lle B. 1. und 2. 3 Der Freispruch des Angeklagten im Fall B. 1. der Urteilsgr374nde und seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl im Fall B. 2. k366nnen nicht bestehen bleiben. 4 1. Mit der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift vom 5. Juni 2004 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten einen versuchten schweren Raub (247 250 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StGB) zur Last gelegt (Fall B. 1.). Sie hat ihm vorgeworfen, am sp344ten Abend des 18. Mai 2003 zu-sammen mit den inzwischen rechtskr344ftig verurteilten T. und S. , dem gesondert verfolgten J. sowie dessen Freund "L. " zu einem Wohnhaus in Es. gefahren zu sein, um die Bewohner zu 374berw344ltigen und Wertgegenst344nde an sich zu bringen. 5 Nach den Feststellungen wurde die Tat am 18. Mai 2003 gegen 23.00 Uhr von T. , S. , J. und "L. " begangen. Zwei der maskierten und mit einer Pistole - m366glicherweise einer Schreckschusswaffe - bewaffneten T344ter klingelten an der Eingangst374r zur Wohnung der Eheleute E. und ver- 6 - 5 - suchten, in diese einzudringen. Nachdem es den Eheleuten E. gelungen war, gemeinsam die bereits ge366ffnete T374r wieder zuzudr374cken, fl374chteten die T344ter ohne Beute. Von einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat konnte sich das Landgericht nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit 374berzeugen. 2. Zum Fall B. 2. hat das Landgericht folgendes festgestellt: 7 Nachdem der Raub in Esterwegen gescheitert war, wollten T. , S. , J. und "L. " mit Unterst374tzung des inzwischen rechtskr344ftig verur-teilten Z. in La. die Familie Do. in deren Haus 374berfallen. T. holte Z. mit seinem Pkw BMW in S366. ab, fuhr mit diesem nach La. und 374bergab ihm das Fahrzeug. In der Zwischenzeit waren S. , J. und "L. " mit dem Pkw VW Golf des J. 374ber W. nach La. gefahren. Sp344testens auf der Fahrt von Es. nach W. hatte J. den An-geklagten aufgenommen. W344hrend der Angeklagte in dem Pkw VW Golf in der N344he des Tatortes als Fahrer wartete, drangen am 19. Mai 2003 gegen 1.00 Uhr T. , S. , J. und "L. " maskiert in das Haus der Eheleute Do. ein, bedrohten diese und deren Sohn mit zwei Pistolen - m366glicher-weise Scheinwaffen -, einem Messer sowie einem Schraubendreher und schlu-gen sie u. a. mit einer Pistole, einem Kuhfu337 und einer Taschenlampe. Nach-dem die vier T344ter die Tatopfer gefesselt hatten, verlie337en sie mit einer Beute von 170 200 und Schmuck im Wert von ca. 1.000 200 das Haus und wurden von dem herbeigerufenen Z. mit dem Pkw BMW nach W. gefahren. Der An-geklagte fuhr den Pkw VW Golf, der nicht mehr gebraucht wurde, nach S366. . 8 Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte in den Plan der anderen Tatbeteiligten eingeweiht war. Sie hat zu seinen Gunsten an- 9 - 6 - genommen, er sei von einem Einbruchsdiebstahl ausgegangen, und hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt. 3. Zum Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten schwe-ren Raubes in Es. (Fall B. 1.) hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: F374r seine Beteiligung spr344che lediglich die von Z. in der Haupt-verhandlung bekundete 304u337erung des T. ihm gegen374ber, der Angeklagte habe auch an der Tat in Es. mitgewirkt. Allein der Umstand, dass der Angeklagte das Haus in Es. gekannt habe, lasse einen R374ckschluss auf seine Tatbeteiligung nicht zu. Sonstige objektive Beweise oder Indizien, die f374r seine Mitt344terschaft spr344chen, l344gen nicht vor, zumal die Notwendigkeit der Mitwirkung einer f374nften Person bei der Tat nicht zu erkennen sei. Zwar sei von dem ab Anfang Juli 2003 dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefon in der Tatnacht um 0.01 Uhr im Funkzellenbereich von Es. und um 2.47 Uhr im Funkzellenbereich von La. der Anschluss des Z. angerufen worden. Da bei dem zweiten Gespr344ch J. der Gespr344chspartner des Z. gewesen sei, liege es nahe, dass das Mobiltelefon erst zu einem sp344teren Zeitpunkt von dem Angeklagten genutzt worden sei. 10 4. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zum Freispruch des Angeklagten werden den Anforderungen an die Begr374ndungspflicht bei einem freisprechen-den Urteil nicht gerecht. Seine Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft, weil es sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtw374rdigung nicht mit allen wesentlichen Indi-zien auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11 und Beweisw374rdi-gung, unzureichende 1; BGH NStZ-RR 2002, 338). 11 - 7 - Die Strafkammer hat insbesondere den Umstand, dass der Angeklagte bei dem Raub374berfall in La. (Fall B. 2.) als Fahrer des Pkw VW Golf beteiligt war, nicht erkennbar in die Beweisw374rdigung einbezogen. Dieser Umstand legt bei einer Gesamtschau mit den weiteren belastenden Indizien seine Mitwirkung an dem nur ca. zwei Stunden vorher durchgef374hrten versuchten Raub in Es. nahe, zumal die Kammer nicht mitgeteilt hat, worauf sie ihre Schlussfolge-rung st374tzt, der Angeklagte sei von J. m366glicherweise erst auf der Fahrt vom ersten zum zweiten Tatort in den Pkw VW Golf aufgenommen worden. Aus den knappen Ausf374hrungen wird insbesondere nicht deutlich, in welchen Bezie-hungen der Angeklagte zu den festgestellten Tatbeteiligten stand und auf wel-che Art und Weise es zur Nachtzeit zwischen den beiden Taten zur Kontaktauf-nahme sowie zum Zusammentreffen gekommen sein kann. Weiterhin hat das Landgericht bei der Beweisw374rdigung die Aussage des inzwischen rechtskr344ftig verurteilten S. unber374cksichtigt gelassen, nach der an dem versuchten Raub374berfall in Es. neben "L. " ein weiterer Bekannter von J. beteiligt gewesen sei, der bei dem 334berfall in La. den Pkw VW Golf gefahren und in ihm gewartet habe; nach den getroffenen Feststellungen zum Fall B. 2. war dies der Angeklagte. 12 Die Frage, ob der Angeklagte an dem versuchten Raub374berfall in Es. beteiligt war, hat Auswirkungen auf die Vorstellung des Angeklagten 374ber die Tat in La. . Sollte er bereits an der ersten Tat beteiligt gewesen sein, l344ge die Annahme fern, er habe sich bei der zweiten Tat nur einen Wohnungs-einbruchsdiebstahl vorgestellt. 13 Wegen des engen zeitlichen und 366rtlichen Zusammenhangs zwischen beiden Taten hat der Senat die Feststellungen zu den F344llen B. 1. und 2. der Urteilsgr374nde insgesamt aufgehoben. 14 - 8 - II. Fall B. 3. 15 Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl im Fall B. 3. der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand. 16 1. Nach den Feststellungen brachen am Nachmittag des 14. Juli 2003 T. und mindestens ein weiterer Mitt344ter in das Wohnhaus der Fami-lie Ta. in Lo. ein und entwendeten Schmuck im Gesamtwert von min-destens 15.000 200. Der Angeklagte fuhr die 374brigen Tatbeteiligten mit einem Kraftfahrzeug zum Tatort und holte sie nach der Tatausf374hrung wieder ab. Au337erdem brachte er ihnen einen f374r die Tatausf374hrung erforderlichen Schrau-bendreher zum Tatobjekt. Aus der Beute erhielt er mindestens eine Goldkette und ein goldenes Kreuz. 17 2. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als T344ter oder Gehilfe begeht, ist in wer-tender Betrachtung nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte k366nnen sein der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tat-herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich auch von seinem Willen abh344ngen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74 f. m. w. N.). Hier - nach den getroffenen Feststel-lungen - zwingend gebotene Ausf374hrungen zur Abgrenzung zwischen Mitt344ter-schaft und Beihilfe enth344lt das Urteil nicht. Die festgestellten Tatbeitr344ge des Angeklagten waren f374r die erfolgreiche Durchf374hrung des Wohnungseinbruchs-diebstahls nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Er366rterung nicht erforderlich gewesen w344re. Neben seinen Fahrdiensten hat der Angeklagte ei-nen f374r den Wohnungseinbruchsdiebstahl ben366tigten Schraubendreher zum 18 - 9 - Tatort gebracht und damit einen f374r das Gelingen der Tat nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Im Hinblick auf seinen Beuteanteil kann auch ein eigenes Tat-interesse bestanden haben. Unter diesen Umst344nden liegt die Annahme eines Willens zur Tatherrschaft nicht von vorneherein fern. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und k366nnen daher bestehen bleiben. 19 B. Revision des Angeklagten 20 Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. Zur R374ge, die Ergebnisse der vom Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Osnabr374ck mit Beschl374ssen vom 28. Mai und 17. Juni 2003 angeordneten Telefon374berwachungen seien rechtsfehlerhaft ver-wertet worden, bemerkt der Senat erg344nzend: 21 1. Dass der Verteidiger des Angeklagten die polizeilichen Ermittlungen, auf welche die Beschl374sse zur Telefon374berwachung hinsichtlich der Verdachts- und Beweislage ausdr374cklich Bezug nehmen, nicht vorgetragen hat, f374hrt hier ausnahmsweise nicht zur Unzul344ssigkeit der R374ge. Denn das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die damalige Verdachts- und Beweislage im Wesent-lichen dargestellt (UA S. 33), so dass das Revisionsgericht pr374fen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt. 22 2. Die R374ge ist unbegr374ndet. Die - allerdings im Hinblick auf die Ver-dachts- und Beweislage und den Subsidiarit344tsgrundsatz knappe - Begr374ndung im Anordnungsbeschluss l344sst in Verbindung mit ihrer Darstellung im angegrif-fenen Urteil hinreichend deutlich erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Vor- 23 - 10 - aussetzungen des 247 100 a StPO gepr374ft und vertretbar (vgl. BGHSt 41, 30) an-genommen hat. Au337erdem belegen die Ausf374hrungen im Urteil zur Verdachts- und Beweislage vor Erlass der Telefon374berwachungsbeschl374sse, dass das Landgericht ihre Rechtm344337igkeit selbst nochmals untersucht und einen auf be-stimmte Tatsachen gest374tzten Verdacht einer Katalogtat des 247 100 a StPO so-wie die Beachtung des Subsidiarit344tsgrundsatzes bejaht hat. Da der Ermitt-lungsrichter und der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum haben, ist die Nachpr374fung durch das Revisionsgericht auf den Ma337stab der Vertretbarkeit beschr344nkt (vgl. BGHSt 41, 30 und 47, 362). Es bestehen keine Zweifel, dass angesichts der damaligen Verdachts- und Beweislage die Anordnung der Tele-kommunikations374berwachung vertretbar war. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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