BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 4. April 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 28. Juni 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. : Die R374ge der Verletzung des 247 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollr374ge unzul344s-sig. Hinsichtlich der R374ge der Verletzung des 247 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollr374ge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Gene-ralbundesanwalt dargestellten Gr374nden nicht auf dem geltend gemachten Verfah-rensfehler. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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