BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/08 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen Bankrotts - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 ge-m344337 247 346 Abs. 2, 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 16. Oktober 2006 wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Zum Rechtsmittel des Angeklagten und zum Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2007 hat der Generalbundesanwalt folgendes ausge-f374hrt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteils-verk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erkl344rt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (vgl. Bd. IV BI. 115R, 116). Diese Er-kl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshand- 2 - 3 - lung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-r374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m. w. N.; BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umst344nde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begr374nden k366nnen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Angeklagten, er sei nicht 374ber die strafrechtliche Nebenfolge eines Berufsverbots aufgekl344rt wor-den. Der blo337e Irrtum 374ber die Auswirkungen eines Urteils hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit eines erkl344rten Rechtsmittelverzichts (vgl. KK-Ru337, StPO, 5. Aufl., 247 302 Rdnr. 15 m. w .N.). Das Urteil ist daher rechtskr344ftig. Die Unzul344ssigkeit der Revision infolge wirksam erkl344rten Rechtsmittel-verzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (247 349 Abs. 1 StPO). Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt, weil dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision auf diejenigen F344lle beschr344nkt ist, in denen der Beschwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzul344ssigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich 3 - 4 - nach 247 349 Abs. 1 StPO mit dem Gesamtkomplex der Zul344ssigkeit befassen muss (vgl. BGH NJW 2007, 165). Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, muss daher auf-gehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 115, 118)." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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