BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Angeklagte im 334brigen freigesprochen (247 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG 247 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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