BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 24. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten vor der Ma337regel angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06 - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Frei-heitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils f374nf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-geordnet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht nun-mehr entschieden, dass vor dem Vollzug der Ma337regel f374nf Jahre und drei Mo-nate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Siche-rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer 2 - 3 - Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 17. Juli 2007] (BGBl 2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jah-ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Ent-scheidung nach Abs. 5 Satz 1 m366glich ist. 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die M366glichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344h-rung vor, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach 247 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Ma337regeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzes344nderung ber374cksichtigt und grund-s344tzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. 3 - 4 - Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 2 Rdn. 12, 15). Demgem344337 ist - da anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - 374ber die Dauer des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen neu zu befinden (247247 354 a, 354 StPO). Tolksdorf Miebach Pfister RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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