BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231 /11 vom 13. September 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB §§ 129, 129b Zur Einordnung einer kriminellen Vereinigung als in - oder ausländische bzw. als solche innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 - LG München I in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 5. April 2011 mit den Festst ellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bande n- hehle rei in zwei Fällen und Geldwäsche in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit "Bildung krimineller Vereinigungen" (zutreffend: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand in der ehemaligen Sowjetunion eine kriminelle Subkultur, die nach ihrer eigenen Ideologie, den sogenannten "Diebesregeln", lebt. Dieses System dehnte sich nach Westen aus und etablierte sich teilweise auch in Deutschland. Die Verbandsstruktur ist regional organisiert und überregional koordiniert. An oberster Stufe steht jeweil s ein "Dieb im Gesetz", der diese Stellung mittels "Krönung" durch alle "Diebe im 1 2 - 3 - Gesetz" in Moskau erhält. Diesem wird ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, in dem sich kein anderer "Dieb im Gesetz" ansiedeln darf. Organisatorische Au f- gaben übernehmen als sei ne unmittelbaren Vertrauenspersonen "Nahestehe n- de", unter denen "Statthalter" oder "Kassenhalter" stehen, welche die unterg e- ordneten Mitglieder zu leiten und Beiträge zur Gemeinschaftskasse einzusa m- meln und abzuführen haben. Die Willensbildung unterliegt v erbindlichen, in der Organisation anerkannten Regeln. Die Verhaltensregeln gebieten den Mitgli e- dern eine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen und unters a- gen jegliche Kooperation mit staatlichen Behörden. Verstöße werden abgestuft sanktionier t. Im Konfliktfall werden höhere Autoritätsstufen angerufen; deren "Schiedssprüche" erkennen die Mitglieder als bindend an und machen sie zur Maxime ihres Handelns. Verbindlich festgelegte Zielsetzung der Organisation ist, bestimmte Straftaten zu begehen u nd einen Teil der hieraus gewonnenen Erlöse in die Gemeinschaftskasse ("Abschtschjak") zu zahlen. Diese dient der Bereicherung der höherrangigen Mitglieder sowie allgemein der Unterstützung der Mitglieder in besonderen Situationen, etwa im Falle einer Inha ftierung. Spätestens im Juni 2005 begründeten die "Diebe im Gesetz" K . und L . S . eine nach den dargelegten Regeln agierende, eur o- paweit tätige Gruppierung aus georgischstämmigen Mitgliedern, die Diebstähle organisierte un d die Beute an Hehler weiterverkaufte. Auf der untersten Ebene standen die tatausführenden Diebe, die ihren Unterhalt aus organisierten, von mehreren Mitgliedern durchgeführten gemeinsamen Ladendiebstählen bestri t- ten. Diebesbeute waren hochwertige Gegenstä nde des täglichen Gebrauchs wie etwa Zigaretten, Drogerieartikel, Designerkleidung und elektronische Ger ä- te. Die Mitglieder hatten in der Regel monatlich 50 in den "Abschtschjak" zu zahlen. Die Vereinigung, die "Diebesregeln" und der "Abschtschjak" waren oberste Maximen des Handelns des Einzelnen. In verschiedenen deutschen 3 - 4 - Städten waren regionale Kassenhalter eingesetzt. Die an die Gemeinschaft s- kasse abgeführten Gelder und die darüber geführten Einzahlungslisten wurden letztlich zu K . S . nach Spanien gebracht. Die Vereinigung in Deutschland war grundsätzlich autonom, bei Konflikten oder bei groben R e- gelverstößen griffen allerdings die Brüder S . ein. Der Angeklagte war zumindest seit Mitte 2009 bis zu seiner Festnahme am 15. März 2010 innerhalb der Organisation Statthalter für D . . Er ha t- te Kontakt zur Führungsebene und konnte K . S . bei Bedarf telefonisch erreichen. Spätestens ab September 2009 schloss er sich mit weit e- r en Mitgliedern zusammen, um Diebesgut von Mitgliedern aus M . bei Hehlern in D . gewinnbringend abzusetzen. So organisierte er im Se p- tember/Oktober 2009 sowie im Dezember 2009 jeweils den Transport von Di e- besgut von M . nach D . und den Verkauf an einen dortigen He h- ler. Überdies transferierte er zwischen dem 18. August 2009 und dem 20. Februar 2010 in neun Fällen Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.700 , die andere Mitglieder der Organisation durch Diebstähle oder den V erkauf von Diebesgut erzielt hatten, in Kenntnis ihrer Herkunft nach Georgien. I. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Lan d- gericht den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer krim i- nellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) und wegen gewerbsmäßiger Bande n- hehlerei in zwei Fällen (§ 260a Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen zwar, dass sich der Angeklagte als Mitglied an einer kriminellen Vere i- nigung beteiligte, nicht aber - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner 4 5 - 5 - Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - , dass es sich bei der Vereinigung um eine solche im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte. Auch fehlen tra g- fähige Feststellungen für ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im S inne des § 260a Abs. 1 StGB. Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB als erfüllt angesehen; denn nach den Feststellungen ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger org a- nisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen gegeben, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich unterei nander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542, 544 mwN; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221). Näherer Erörterung bedürfen allein die folgenden Gesic htspunkte: a) Die erforderliche Unterordnung der Mitglieder unter den Gesamtwillen der Vereinigung liegt nach den Feststellungen vor: aa) Insoweit ist für eine Vereinigung wesentlich die subjektive Einbi n- dung der Beteiligten in die kriminellen Ziele de r Organisation und in deren en t- sprechende Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen; denn nur ein derartiger Gruppenwille schafft die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Ei gendyn a- mik zur Begehung von Straftaten. Innerhalb der Vereinigung müssen deshalb bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen best e- hen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für alle verbindlich unterwerf en. Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichgültig; die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln können etwa dem D e- 6 7 8 - 6 - mokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 ff. mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind in den Urteilsgründen dargetan. Die Mitglieder der Gruppierung verband nicht allein der Wille, gemeinsam Straft a- ten zu begehen; sie unterwarfen sich a uch nicht lediglich je für sich der autorit ä- ren Führung der Brüder S . . Vielmehr bestanden verbindliche R e- geln, nach denen die Mitglieder der Organisation ihr Handeln ausrichteten, und solche, die der Konfliktbewältigung innerhalb der Orga nisation dienten. Diese Regeln wurden von den Mitgliedern übereinstimmend anerkannt; diese stellten insoweit ihre Einzelmeinungen zurück und ordneten sich dem entsprechenden Gruppenwillen unter. cc) Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob im vor liegenden Fall eine tatsächliche Konstellation gegeben ist, bei der nach der neueren Rech t- sprechung des Senats (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.) geringere Anforderungen an die tatrichterlichen Fes t- stellungen bezüglic h des voluntativen Elements der Vereinigung zu stellen sind . Mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts merkt der Senat dazu allerdings an: Die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zum Wi l- lenselement sind dann gering er, wenn die Mitglieder der Organisation eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Begehung von Straftaten hinausre i- chende Zielsetzung verfolgen und die für Vereinigungen typische Eigendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt wird, dass die Beteiligten s ich in der Verfo l- gung eines übergeordneten gemeinsamen Ziels verbunden fühlen, wie dies typischerweise bei politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivie r- 9 10 11 - 7 - ter Kriminalität der Fall ist (BGH aaO). Diese Voraussetzungen werden durch die Festste llungen nicht belegt. Die Organisation war hier im Kern allein auf die Begehung von Eigentums - und Vermögensdelikten sowie die dadurch ermö g- lichte Finanzierung einer Gemeinschaftskasse gerichtet, die wiederum der B e- reicherung der Führungsebene und der mate riellen Unterstützung der Mitgli e- der in bestimmten Situationen diente; die Vereinigung war somit durch wir t- schaftliche, nicht aber durch politisch - ideologische Zielsetzungen der Beteili g- ten geprägt. Der Umstand, dass sich die Vereinigungsmitglieder nach au ßen abgrenzten und die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen ablehnten, ist für kriminelle Organisationen jeglicher Art nicht ungewöhnlich. Ihm kommt deshalb im hier relevanten Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu. Dieser G e- sichtspunkt reicht insbes ondere nicht aus, um darin bereits eine eigene, über den auf Straftaten ausgerichteten Zweckzusammenhang der Vereinigung hi n- ausgehende Ideologie in dem dargelegten Sinne zu sehen. b) Die Organisation war darauf ausgerichtet, Straftaten, vor allem Eige n- t ums - und Vermögensdelikte, zu begehen, mit denen - obwohl die einzelnen festgestellten Taten isoliert betrachtet überwiegend eher dem unteren Bereich der Kriminalität zuzurechnen sind - eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden war (B GH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51; Beschluss vom 4. August 1995 - StB 31/95, NJW 1995, 2117, 2118). Für diese Beurteilung ist nicht lediglich auf die einzelne Straftat oder die jeweilige Strafandrohung abzustellen; vielmehr i st eine Gesamtwürd i- gung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die für das Maß der Gefährdung der öffentlichen S i- cherheit von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere auch die Auswirkungen der Straftaten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51). Ins Gewicht fällt deshalb neben der Höhe der Erl ö- 12 - 8 - se, die etwa allein der Angeklagte mit seinen Straftaten im September/Oktober und im Dezember 2009 erzielte, insbesondere die o rganisierte, planmäßige und überregionale Vorgehensweise der Vereinigungsmitglieder. Diese Umstände belegen ohne Weiteres eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. c) Da nach den Feststellungen die Brüder S . als "Diebe im Ge setz" in der Organisation an oberster Stufe standen und der Wille der Org a- nisation demzufolge unabhängig von den übrigen "Dieben im Gesetz" gebildet wurde, stellte die ihnen untergeordnete Gruppierung eine eigenständige Vere i- nigung dar. Es bedarf daher kei ner näheren Betrachtung, wie die Versammlung der verschiedenen "Diebe im Gesetz" zu bewerten ist und ob diese etwa als eine übergeordnete Dach - Vereinigung anzusehen sein könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349, 354 ; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 23). 2. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei der von den Brüdern S . geführten Organisation um eine Verein i- gung im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte. a ) Die Kriterien, an denen die Einordnung einer Organisation als in - oder ausländische Vereinigung - im letzten Fall zudem als Vereinigung innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - auszurichten ist, sind gesetzlich nicht bestimmt und in der Gesetzesbegründung bei Einführung des § 129b StGB nicht näher erörtert worden (vgl. etwa BT - Drucks. 14/7025 S. 1, 6). In der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 6) und dem Schrifttum (vgl. etwa Stein, GA 2005, 433, 443; Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 523; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 177 ff.; 13 14 15 - 9 - LK/Krauß, aaO § 129 Rn . 36 ff.) sind sie verschiedentlich angedeutet bzw. erö r- tert worden, indes sen noch nicht abschließend geklärt. Hierzu gilt: Vereinigungen, die den §§ 129 ff. StGB unterfallen, können in einer kaum überschaubaren Vielzahl von tatsächlichen Organisationsformen auftr e- ten. So werden etwa Gruppierungen mit wirtschaftlichen Zielset zungen ebenso erfasst wie solche, die politische, ideologische oder religiöse Zwecke verfolgen. Bezüglich der Größe der Vereinigung ist lediglich die Mindestzahl von drei Mi t- gliedern bestimmt, es kommen deshalb sowohl Vereinigungen mit relativ wen i- gen als auch solche mit außerordentlich zahlreichen Mitgliedern in Betracht. Weder die Organisationsform noch die Art der Willensbildung ist im Einzelnen festgelegt. Nicht zuletzt sind die Gruppierungen etwa im Bereich der Organisie r- ten Kriminalität, aber auch des Terrorismus zunehmend länderübergreifend organisiert; ihre Aktionsfelder betreffen häufig die Gebiete mehrerer Staaten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine abstrakte Umschreibung der maßgebl i- chen Gesichtspunkte, die für die Einordnung derartiger Vereini gungen als in - oder ausländisch - und im letztgenannten Fall als solche innerhalb oder auße r- halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - den Anspruch der Verbin d- lichkeit für alle denkbaren Einzelfälle erheben könnte, weder möglich noch sachgerecht. Mi t Blick auf die Unterschiedlichkeit und Komplexität der in B e- tracht zu ziehenden Fallgestaltungen liegt es näher, die geographische Zuor d- nung einer Vereinigung von einer an den konkreten Einzelfallumständen orie n- tierten Gesamtbetrachtung abhängig zu machen . Dabei sind regelmäßig n a- mentlich die folgenden Kriterien von Bedeutung: aa) Als wesentliches Zuordnungskriterium ist der Schwerpunkt der O r- ganisationsstruktur anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 6; s. auch Art. 4 Unterabsatz 1 der 16 17 - 10 - G emeinsamen Maßnahme vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der E u- die Vereinigung ihre Operationsbasis hat"; vgl. hierzu Stein, GA 2005, 433, 443). Dieser Schwerpunkt der organisatorischen Strukturen ist seinerseits a n- hand verschiedener Merkmale zu ermitteln (vgl. Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 523). Er kann si ch insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam "die Verwaltung geführt wird" (s. Nehring, Kriminelle und terrorist i- sche Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 178). Anhaltspunkt dafür kann die Konzentration personeller und/oder sachlicher Ressourcen sei n, beispielsweise für Organisationszwecke genutzte Gebäude, Ausbildungsstätten oder Material, wie Tatwerkzeuge, Unterlagen oder auch Datenverarbeitungsanlagen. bb) Ferner ist in den Blick zu nehmen, wo nach den Strukturen der Ve r- einigung deren Gruppenw ille gebildet wird, d.h. wo der durch die entsche i- dungsbefugten Organe der Vereinigung gebildete Verbandswille zustande kommt und erstmals durch konkrete Umsetzungsakte nach außen in Ersche i- nung tritt (Zöller aaO S. 523; Nehring aaO S. 178). Auch kann zu b erücksicht i- gen sein, an welchem Ort sich die Vereinigung gegründet hat. Demgegenüber sind die Staatsangehörigkeit der Mitglieder und deren bloßer Wohnsitz rege l- mäßig nicht von entscheidendem Belang (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328, 331 f.). cc) Daneben kann das eigentliche Aktionsfeld Bedeutung erlangen, mi t- hin der Ort, an dem die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder Täti g- keit der Vereinigung gerichtet sind, begangen werden sollen bzw. begangen werden (vgl. BGH, Be schluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 6; vgl. auch Art. 4 Unterabsatz 1 der G emeinsamen Maßnahme 18 19 - 11 - vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Eur opäischen Union, ABl. L a- ren Tätigkeiten ausübt"; vgl. hierzu Stein, GA 2005, 433, 443). Dabei sind g e- gebenenfalls sowohl der Handlungs - als auch der Erfolgsort in die Bewertung einz ustellen. Allerdings genügt es für die Einordnung einer Gruppierung als i n- ländische oder EU - Vereinigung nicht, dass sie auf dem jeweiligen Gebiet ledi g- lich Straftaten begeht oder begehen will. Erforderlich ist vielmehr zumindest, dass in Deutschland bzw. d em Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Organisationsstrukturen bestehen und die Vereinigungsmitglieder nicht nur zur Vorbereitung und Begehung der Straftaten, auf die die Verein i- gung gerichtet ist, in die betreffende Region einreisen un d sich dort aufhalten. b) Nach diesen Maßstäben wies die Organisation der Gebrüder S . auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen keine ausre i- chende räumlich - organisatorische Inlandsverankerung auf. Weder befand sich der Sc hwerpunkt der Organisationsstrukturen im Inland, noch war das Aktion s- feld der Vereinigung auf Deutschland beschränkt. Der "Dieb im Gesetz" K . S . , der im Konfliktfall die maßgebliche Autorität und mithin für die Bildung des Grup penwillens von entscheidender Bedeutung war, lebte nicht in Deutschland. Die Weiterleitung der für die Organisation gesammelten Gelder und der darüber geführten Listen an ihn nach Spanien ist ein Indiz dafür, dass dort wesentliche Aufgaben betreffend die O rganisation bzw. "Verwaltung" der Vereinigung vorgenommen wurden. Da die Vereinigung - etwa durch Statt - und Kassenhalter - regional organisiert war, liegt es nahe, dass neben der "Verwa l- tung" in Spanien auch in weiteren Staaten außerhalb Deutschlands Orga nisat i- onsstrukturen bestanden. Die Vereinigungsmitglieder wurden europaweit tätig. Der Umstand, dass die Strukturen und Aktivitäten der Vereinigung teilweise in 20 - 12 - die Bundesrepublik Deutschland hineinreichten, genügt nicht, um die Gruppi e- rung als inländische anzusehen. Schließlich wurde die Vereinigung nicht in Deutschland, sondern in Moskau gegründet. c) Die in Deutschland agierende Gruppierung ist auch nicht als eige n- ständige inländische Vereinigung im Sinne einer Teilorganisation zu werten. Eine solche eigenständige Vereinigung setzt nach der neueren Rechtspr e- chung des Senats, an der festzuhalten ist, voraus, dass die Gruppierung für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisat o- rischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetz ungen erfüllt. Dazu muss sie ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen und in s- besondere einen eigenen, von der ausländischen (Haupt - )Organisation una b- hängigen Willensbildungsprozess vollziehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542, 544 f.). Daran fehlt es hier. Im Konfliktfall oder bei groben Verstößen gegen die Regeln der Vereinigung schalteten sich die Gebrüder S . in ihrer Eigenschaft als "Anführer" der Verein i- gung ein. Angesichts der gerade bei Fragen von besonderer Bedeutung von diesen "Dieben im Gesetz" abhängigen Willensbildung vollzog sich der Wi l- lensbildungsprozess somit nicht vollständig im Inland. Die in die Gemei n- schaftskasse eingezahlten Gelder wurden nach Spanien weiterg eleitet, über ihre Verwendung wurde somit ebenfalls nicht vollständig im Inland entschieden. Die Gruppierung war deshalb in Deutschland nur in begrenztem, für die A n- nahme einer eigenständigen Vereinigung nicht ausreichendem Umfang aut o- nom. 3. Die getrof fenen Feststellungen belegen auch nicht die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 1 StGB in den Fä l- len B. II. 2. a. der Urteilsgründe. 21 22 - 13 - a) Die erhöhte Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Handelns setzt v o- raus, dass der Täter sic h aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübe r- gehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. F i- scher, StGB, 58. Aufl., Vor § 52 Rn. 62). Die Gewerbsmäßigkeit, die ein beso n- deres persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 S tGB darstellt (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04, wistra 2005, 177), erfordert stets Eigennützigkeit; es genügt nicht, wenn eine fortdauernde Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f. zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Ein bloß mittelbarer Vorteil des Täters reicht zur Begründung der Gewerbsmäßi g- keit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09, wistra 2009, 351; vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08, NStZ - RR 2008, 282; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, wistra 2008, 342, 343) oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f.; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). b) Den Urteilsfeststellungen ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass das deliktische Handeln des Angeklagten auf die Erlangung eines derartigen eigenen Vortei ls gerichtet war. Danach beging er die Straftaten vielmehr in der Absicht, anderen Mitgliedern der Vereinigung und der Vereinigung als solcher eine fortdauernde Einnahmequelle zu schaffen. Dass er selbst direkt auf die Einnahmen der Vereinigung zugreifen k onnte oder tatsächlich aufgrund der Hehlereitaten einen bestimmten geldwerten Vorteil aus der Gemeinschaftska s- se erwartete, ergibt sich nicht. Die in die Gemeinschaftskasse eingezahlten Gelder wurden zu K . S . nach Spanien gebrach t. Allein die Möglichkeit, in Zukunft möglicherweise unter gewissen, noch unbestimmten 23 24 - 14 - Umständen selbst vom Inhalt der Gemeinschaftskasse zu profitieren, reicht für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus. II. 1. Die aufgezeigten Rechtsfehler füh ren zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar hat das Landgericht für sich betrachtet rechtsfehlerfrei die neun Taten der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB festgestellt; diese Delikte stehen jedoch jeweils in Tat einheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einer kriminellen Verein i- gung, so dass sich die Urteilsaufhebung auf sie zu erstrecken hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 135/01, juris Rn. 18; Urteile vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276; vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, juris Rn. 30; KK - Kuckein, 6. Aufl., § 353 Rn. 12; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 7a; zur Tateinheit mit dem Vereinigungsdelikt s. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, B GHSt 29, 288, 290). Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte in diesen Fä l- len wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland bzw. wahl weise wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer krim i- nellen Vereinigung im Inland oder im Ausland, dies jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche nach § 129 Abs. 1, § 129b Abs. 1, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Buchst . a, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar ist , scheidet aus; denn es fehlt an der möglicherweise gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zur Verfolgung des Ve r- einigungsdelikts erforderlichen Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz. 25 26 - 15 - a) Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind insoweit a llein die schriftlichen Urteilsgründe. Die örtliche Einordnung der Vereinigung als i n- ländische, solche in dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder solche außerhalb dieses Bereichs ist sowohl für den Schuldspruch als auch für die Frage von Bedeutung, ob eine Verfolgungsermächtigung als Ve r- fahrensvoraussetzung erforderlich ist. Die Bildung einer richterlichen Überze u- gung zu dieser doppelrelevanten Tatsache im Wege des Freibeweises durch den Senat - etwa auf der Grundlage des sonstigen Akteni nhalts - scheidet de s- halb aus (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn. 6). b) In den Fällen, in denen ausreichend sichere Feststellungen zur örtl i- chen Einordnung der Vereinigung vor dem Hintergrund der aufgezeigten Vie l- gestaltigkeit der Erscheinun gsformen nicht getroffen werden können, kommt auch eine wahlweise Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen kriminellen oder terroristischen Verein i- gung in Betracht. Vor allem mit Blick darauf, dass nach § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB die §§ 129, 129a StGB auch bei einer Vereinigung im Ausland grundsät z- lich uneingeschränkt gelten, mithin insbesondere der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nicht davon abhängt, ob die Tat sich auf eine in - oder ausländ i- sche Verein igung bezieht, sieht der Senat keinen Anlass, die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der §§ 129, 129a StGB einerseits und des § 129b StGB andererseits in Zweifel zu ziehen. Eine Verurteilung auf alternat i- ver Tatsachengrundlage setzt nach de n in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grundsätzen aber voraus, dass innerhalb des durch § 264 StPO gezogenen Rahmens die angeklagte Tat nach Ausschöpfung aller Beweismö g- lichkeiten nicht so eindeutig aufzuklären ist, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann, aber sicher festzustellen ist, dass der Angeklagte e i- nen von mehrere n Tatbeständen verwirklicht hat, und andere, straflose Han d- 27 28 - 16 - lungen ausgeschlossen sind (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 1 Rn. 19 mwN). Hi e- raus folgt insbesondere, das s das Tatgericht die Voraussetzungen einer krim i- nellen oder terroristischen Vereinigung sowie eine strafbare Tathandlung des Angeklagten sicher feststellen muss; nicht aufklärbar darf allein die geograph i- sche Einordnung der Vereinigung sein. Die bisher igen Urteilsfeststellungen, welche die geographische Einor d- nung der Vereinigung nicht näher in den Blick nehmen, lassen es jedoch z u- mindest als möglich erscheinen, dass die Vereinigung ihren Schwerpunkt a u- ßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatte. So ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen etwa nicht, wo sich der mit seinem Bruder an der Spitze der Organisation stehende "Dieb im Gesetz" L . S . b e- fand und die Vereinigung betreffende Handlungen vornahm. Ferner wurd e die Vereinigung europaweit tätig, ohne dass das Landgericht diese Feststellung näher konkretisiert und etwa auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europä i- schen Union beschränkt hat. Damit bleibt offen, in welchen anderen europä i- schen Staaten die Vereinig ung Straftaten organisierte, ob diese möglicherweise teilweise außerhalb der Europäischen Union lagen und welchen Umfang die Organisation außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union hatte. Da sämtliche vom Angeklagten transferierten Gelder nach Georg ien flossen, ist überdies nicht völlig auszuschließen, dass möglicherweise auch dort nicht u n- erhebliche Organisationsstrukturen bestanden. Schließlich ist unklar, was Hi n- tergrund für Geldgeschenke an "Diebe im Gesetz" in Moskau war und ob sich daraus weite re Erkenntnisse über die Organisationsstruktur ergeben könnten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Verfolgbarkeit des Verein i- gungsdelikts nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB hier von einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministeriums der Justi z abhängt. Diese liegt bisher 29 30 - 17 - nicht vor; damit fehlt es für diesen Fall an einer Verfahrensvoraussetzung, so dass eine Wahlfeststellung ausscheidet. 2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zu der V ereinigung als solcher und ihrer Gründung in Moskau teilweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen. Danach agiert die Vereinigung der Gebrüder S . einerseits europaweit; a n- dererseits erhält ein "Dieb im Gesetz" nach seiner "Krö nung" ein eigenes G e- biet zugewiesen, in dem ihm gestattet ist, durch kriminelle Handlungen jedw e- der Art Geld zu verdienen, und in dem sich kein anderer "Dieb im Gesetz" a n- siedeln darf. Danach wäre naheliegend die Gruppierung um die Brüder S . die einzige Vereinigung der "Diebe im Gesetz" in Europa. Dem könnten allerdings die sonstigen Urteilsgründe widersprechen, denen zu en t- nehmen ist, dass es mehrere "Diebe im Gesetz" gibt, ohne dass festgestellt ist, dass sich deren Organisationen über Europ a hinaus ausgebreitet haben. Somit bleibt offen, wo sich die diesen zugewiesenen Gebiete befinden sollen. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 31
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