BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231 /1 2 vom 21. Juni 201 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 21. Juni 2012 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. November 2011 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 (eingegangen beim Landgericht am selben Tag) Antrag auf Wiedereinsetzu ng wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 8. November 2011 in seiner Anwesenheit gegen ihn verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim gestellt, die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Wie dereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Verteidiger nur mi t- geteilt hat, wann er davon erfahren hat, dass seine Revisionseinlegungsschrift nicht innerhalb der Wochenfrist beim Landgericht eingegangen war, und der Angeklagte nur dargelegt hat, dass - nic ht aber wann - er durch eine Ladung zum Strafantritt auf die Rechtskraft der Entscheidung aufmerksam wurde. Die 1 2 - 3 - Mitteilung über den Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags ( Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 45 Rn. 5 mwN). Damit ist auch die Revision des Angeklagten verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 3
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