ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR231.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/17 vom 11. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Ju li 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen durchgreifenden Rechts fehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben en t- schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wir t- schaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden k önnen ( BGH, Beschluss vom 16. Septe m- ber 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wir t- schaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem - 3 - Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. BGH aaO Rn. 72). Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehle r s folgern, wenn der Tatrichter - w ie hier - die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr beso n- deres Gepräge geben (so aber BGH, Beschluss v om 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14 , juris Rn. 10). D ies ergibt sich insbesondere nicht aus der En t- scheid ung der Vereinigten Großen Senate vom 16. September 2016. Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass d as Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor sieht , ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berüc k- sichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen ( BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 46 ) . Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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