BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/14 vom 18. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 18. Februar 2014 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Trier vom 2. Oktober 2013 wird a) das Verfahren im Fall II. 17. der Urteilsgründe gemäß § 15 4 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des schweren Bandendi ebstahls in 13 Fällen und des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu der Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützte n Revision. Das 1 - 3 - Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einste l- lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Genera lbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ei n- gestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 17. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (Einbruch in eine Baufirma und einen Reifenservice) veru r- teilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Sch uldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 14 Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und sieben Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und fünf M o- nate, ein Jahr und vier Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein 2 - 4 - Jahr sowie viermal acht Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestel l- ten Fall verhängte Einzelfreih eitsstrafe von einem Jahr und einem Monat au s- schließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfa h- rens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt hätte. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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