BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/15 vom 2. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 2. April 201 5 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 13. Mai 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der An geklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexuald e- likten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten veru r- teilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Bea n- standungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuc h- ten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Im verbleibenden Um fang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Die Rüge der Verletzung von §§ 247, 338 Nr. 5 StPO ist nicht zulässig erhoben, da de r Beschwerdeführer den Antrag der Nebenklagevertreterin, auf den sich der Beschluss des Landgerichts bezieht, nicht mitgeteilt hat. Dessen Kenntnis wäre indessen erforderlich gewesen zur Nachprüfung, ob die Vorau s- setzungen für den Ausschluss des Beschwerde führers aus der Verhandlung rechtsfehlerfrei angenommen worden sind. Die Rüge der "Verletzung des § 244 StPO" (S. 14 RB) bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil das Landgericht keine Beeinträchtigung der körperl i- chen und seelischen Entwicklung der Ne benklägerin festgestellt hat und de s- halb das Urteil auf der Ablehnung des Antrags nicht beruht. 1 2 3 4 5 - 4 - Der Senat schließt angesichts der Strafzumessungserwägungen im a n- gegriffenen Urteil aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrensei n- stellung weggef allene Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für die a n- deren Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden fünf Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. I m Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel en t- standenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 6 7
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