ECLI:DE:BGH:2016:080316B3S TR23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/16 vom 8. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG einstimmig beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 12. Oktober 2015 wird verworfen. 2. Die sofortigen Beschw erden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafve r- folgungsmaßnahmen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu trage n. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverle t- Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Entschädigung für die erlittene U n- tersuchungshaft versagt. 1. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen un d sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 2. Auch die statthaften sowie form - und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofo rtigen Beschwerden der Angeklagten (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG) gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Unter - suchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung fü r Strafverfolgung s- maßnahmen (StrEG) bleiben aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen dieser Entscheidungen ohne Erfolg. a) Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die (verurteilte) Angeklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu trage n hat, entspricht der Rechtslage (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die insoweit vom Landgericht gemäß § 465 Abs. 2 StPO angestellten Billigkeitserwägungen tragen die Ablehnung der teilweisen Freistellung der Angeklagten von Verfahrenskosten. b) Auch die vom La ndgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG getroffene Billigkeitsentscheidung, der Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände der Sache in seine Abwäg ung einbezogen. Die 3 4 5 - 4 - Annahme, die Angeklagte habe ihre Untersuchungshaft zumindest leicht fah r- lässig verursacht, wird von den Feststellungen getragen und rechtfertigt vorli e- gend die Ablehnung einer Entschädigung. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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