ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/17 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens g e- mäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesi chtspunkt, dass bei Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen ist, seine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hingegen sicher feststeht, kommt hier nicht in Betracht. Darauf, inwieweit der Ta trichter in Fällen verschuldeter Trunkenheit von der Strafrahmenverschiebung absehen kann oder gar muss (hierzu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris), kommt es dabei nicht an. Bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und feststehen der vermi n- derter Schuldfähigkeit kann deshalb eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB geboten sein, weil die Verurteilung des Angeklagten nach § 323a Abs. 1 StGB Folge des Zweifelssatzes ist. Denn im Rahmen der Strafzume s- sung darf dies für den Ang eklagten nicht nachteilig sein. Solche Nachteile b e- - 3 - stünden ohne Strafrahmenverschiebung in Fällen, in denen für den rauschb e- dingt Schuldunfähigen ein höherer Strafrahmen wegen des Vollrauschs als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte St rafrahmen wegen der Rauschtat vorgesehen wäre; dabei können auch mehrfache Milderungsmö g- lichkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzume s- sung 5; ferner BGH, Urteil vo m 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 4 StR 17/96, NStZ - RR 1996, 290; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, aaO Rn. 46; MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 80). Im vorliegenden Fall ka nn indes der vom Landgericht zugrunde gelegte Strafrahmen des § 323a Abs. 1 StGB für den Angeklagten nur vorteilhaft sein. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit wäre der anzuwendende Strafrahmen selbst nach einer - hier eher fernliegenden - doppelten Strafr ahmenmilderung dergestalt, dass der für den minder schweren Fall nach § 213 StGB geltende - 4 - Strafrahmen herangezogen und nach § 49 Abs. 1 StGB nochmals herabgesetzt würde, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten höher a ls derjenige des § 323a Abs. 1 StGB (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch
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