ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/18 vom 19. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 beschlossen: Die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol sowie d er Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg und Hoch w e- gen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat die Angeklagte mit Urteil vom 28. Juli 2017 w e- gen Raubes mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen haben sie und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Termin für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 28. Juni 2018 bestimmt. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22. März 2018 hat die Angeklagte d ie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol sowie die Richter am Bunde s- gerichtshof Dr. Berg und Hoch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, die drei abgelehnten Richter hätten bereits an dem vorangegangenen Revision sverfahren mitgewirkt, in dem ein erstes Urteil wegen Raubes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag vom Senat auf die Sachrüge der Angeklagte n aufgehoben worden war. In dieser Entscheidung hätten sie die von der Revision der Angeklagten geltend gemachte Ve rfahren s- rüge, mit der die Unverwertbarkeit polizeilicher Vernehmung en geltend gemacht worden war , vorläufig als unbegründet bewertet. Damit sei davon auszugehen, dass sie im nun anstehenden Verfahren, in de m diese Rüge erneut erhoben w o rden ist , nicht unpa rteiisch seien. Denn die in der vorläufigen Bewertung der Verfahrensrüge als unbegründet zum Ausdruck gekommene Ansicht des S e- 1 2 - 3 - nats sei nicht nur rechtlich falsch, sondern beinhalte eine Grundeinstellung zum Wert des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehun gen, die die Revisionsführerin befürchten lasse, dass künftige Entscheidungen unter Beteiligung der abg e- lehnten Richter "maßgeblich in Dimensionen polizeitaktischer Praktikabilität angesiedelt" seien und "ohne Berücksichtigung grundsätzlicher verfassung s- re chtlicher Wertentscheidungen gefällt werden". Die Argumentation der Voren t- scheidung verrate einen mangelnden Respekt des Senats vor einem Me n- schenrecht. Zudem dokumentiere "das Verhalten" der abgelehnten Richter, dass sie aus Sicht der Revisionsführerin in ihrer Ansicht derart festgelegt seien, dass eine neutrale Würdigung der anstehenden Rechtsfrage von ihnen nicht erwartet werden könne. 2. Der auf diese Begründung gestützte Ablehnungsantrag der Angekla g- ten erweist sich als unzulässig und ist deshalb zu verwerfen. a) Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt ernative 1 StPO verwirft das Gericht ein Ablehnungsgesuch als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung nicht ang e- geben wird. Dem Fehlen einer Begründung wird - verfassungsrechtlich unb e- denklich (vgl. BVerfG, Besch lüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06 , juris Rn. 50 ; vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ - RR 2007, 275 , 276 ) - der Fall gleichgestellt, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeigne t ist (BGH, B e- schluss vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 367/09, NStZ 2010, 401 , 402 mwN). Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, muss wegen des Rechts au f den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06 , juris Rn. 50 f. ; BGH, vom 2 5 . April 2006 - 3 StR 429/05, NStZ 2006, 644, 645 mwN). Entscheidend f ür die Abgrenzung 3 4 - 4 - zu "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und damit nach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Ums tänden des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der B e- fangenheit gänzlich ungeeignet ist. Ist hingegen ein - wenn auch nur gering - fügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Über eine bloß fo rmale Prüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltl i- chen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu "Richtern in eigener Sache" machen (BVerfG, B e- schlüsse v om 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06 , juris Rn. 50 f. ; vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ - RR 2007, 275 , 276 ). Die Vorbefassung eines Richters als solche kann die Besorgnis der B e- fangenheit grundsätzlich nicht begründen, so dass die nur auf diese Tatsac he und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen gestützte A b- lehnung ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 367/09, NStZ 2010, 401 , 403). Auch eine vermeintlich oder tatsäch lich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Es mü s- sen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die B e- sorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorent sche i- dung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befa n- genheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vora n- gegangenen Entscheidung gefunden werden (BVerfG , Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ - RR 2007, 275, 277 ). 5 - 5 - b) Hieran gemessen ist das Befangenheitsgesuch der Revisionsführerin unzulässig und nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verwerfen. Die Antragstellerin begründet ihr Able hnungsgesuch ausschließlich mit der Vorbefassung der a b- gelehnten Richter an der vorangegangenen Revisionsentscheidung und der darin vertretenen Rechtsansicht. Da das - vom Verteidiger der Angeklagten in der damaligen Revisionshauptverhandlung angeregte - V orgehen des Senats, in seinem Urteil vom 9. Februar 2017, mit dem er das vorangegangene Urteil des Landgerichts auf d ie Sachrüge hin aufgehoben und zu neuer Verhandlung zurückverwi e sen hatte, im Hinblick auf das neu zur Entscheidung anstehende Verfahren ei ne vorläufige Einschätzung zur Verwertbarkeit der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten abzugeben, prozessordnungsgemäß war, kann auf die Mitwirkung an dieser Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht gestützt werden. Auch die in d iese r vorläufigen Einschä t- zung vertretene Rechtsauffassung als solche vermag - selbst wenn sie recht s- fehlerhaft wäre - eine solche nicht zu begründen. Hieran ändert auch nichts, dass die Revisionsführerin die von den abg e- lehnten Richtern getroffene Entsc heidung bzw. die darin zum Ausdruck ko m- mende Rechtsauffassung als rechtlich völlig abwegig und willkürlich bewertet. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s die Besor g- nis der Befangenheit auch daraus ergeben, dass die in der Vorentsch eidung vertretene Auffassung eines Richters als willkürlich erscheint oder sich aus der Art und Weise der Begründung der früheren Entscheidung seine Voreing e- nommenheit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 , 237 3 ; vom 1 0. September 2002 - 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4, 8; Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342). Dies bede u- tet aber nicht, dass allein wegen der pauschalen Behauptung des Ablehne n- den, die - an sich prozessordnungsgemäße - Vorentscheidung sei willkürlich oder mit einer abwegigen Rechtsauffassung begründet, die Zurückweisung e i- 6 7 - 6 - nes Befangenheitsgesuchs als unzulässig versagt wäre. Da die mit der Tats a- che der Vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen als solche keinen Grund für e ine Richterablehnung bilden, kommt auch bei b e- haupteter Willkür der Anschein einer Voreingenommenheit nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass in der behaupteten wil l- kü r lichen Rechtsauffassung eine Befangenheit gegenüber dem Antra gsteller zum Ausdruck kommt. Dies mag beim Vorwurf subjektiver Willkür oder dann der Fall sein, wenn Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt eines vernünft i- gen Ablehnenden den Schluss zulassen, der Richter offenbare mit seiner a n- geblich abwegigen oder will kürlichen Meinung die Absicht, gerade ihn in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Nur in einem solchen Fall wäre der den Befange n- heitsantrag bescheidende Richter gezwungen, durch Mitwirkung an einer näh e- ren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidu n- gen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO sich zum "Richter in eigener Sache" zu m a- chen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06 u.a., BVerfGK 12, 139 ff. ). Solches ist im Ablehnungsantrag indes nicht vorgetragen. Die Behau p- t ung, die Entscheidung offenbare einen "verqueren Blick auf rechtsstaatliche Prinzipien" und einen "nicht behebbaren Mangel an Respekt gegenüber einem Menschenrecht" stellt lediglich eine allgemeine, nicht von Tatsachen getragene Wertung der Antragstellerin dar, die aus ihrer Sicht möglicherweise Zweifel an den Fähigkeiten oder allgemeinen Rechtsanschauungen der Richter aufko m- men lassen, nicht aber in irgend einer Weise eine Voreingenommenheit ihr g e- genüber offenbaren. Einer inhaltlichen Prüfung der konkrete n Umstände des Einzelfalls bedarf es daher nicht; dementsprechend könnten die abgelehnten Richter in Erklärungen nach § 26 Abs. 3 StPO auch lediglich ihre Mitwirkung an den Vorentscheidungen mitteilen und nicht auf konkret vorgetragene Tatsachen eingehen ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ - 8 - 7 - RR 2007, 275 , 27 7 ). Auch soweit die Revisionsführerin schließlich geltend macht, "das Verhalten" der Richter dokumentiere, dass sie aus Sicht der Rev i- sionsführerin in ihrer Ansicht derart fest gelegt seien, dass eine neutrale Würd i- gung der anstehenden Rechtsfrage in dem neuen Revisionsverfahren nicht e r- wartet werden könne, wird dies ausschließlich mit einer allgemeinen Bewertung der in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsansicht, nicht aber mi t einem außerhalb der Entscheidung beobachteten sonstigen Verhalten der abgeleh n- ten Richter oder einer im Inhalt der Entscheidung aufscheinenden Voreing e- nommenheit gegenüber der Antragstellerin begründet. Das Ablehnungsgesuch war deshalb nach § 26a Abs. 1, 2 Satz 1 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch 9
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