ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/19 vom 2. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a. zu 2.: Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 2. April 201 9 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Dresden vom 3. August 2018 werden als unbegründet ver worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten R . im Fall B.II.1 der Urteilsgründe auch wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs verur- teilt. Insoweit gilt: Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung von § 125 Abs. 1 StGB aF schied eine Be strafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn die Tat in ande- ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht war. Eine solche Annahme von Subsidiarität konnte hier schon deshalb in Betracht kommen, weil der Angeklag- te in diesem Fall unter anderem zugleich auc h wegen des - bei abstrakter Be- trachtung - mit einer schwereren Strafe bedrohten Vergehens der mitglied- schaftliche n Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt wurde. Wenn sich die Tat indes als schwerer Landfrie- - 3 - de nsbruch im Sinne von § 125a StGB darstellte, war Maßstab für den vorzu- nehmenden Vergleich der Strafrahmen die als Strafzumessungsregel ausge- staltete Regelung des § 125a StGB (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577 mwN), die wied erum einen höheren Straf- rahmen vorsah. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer diese Grundsätze auf den nach Jugendstrafrecht abzuurteilenden Angeklagten zur Anwendung ge- bracht hat. Insoweit erscheint schon fraglich, ob angesichts der einheitlich nach § 18 Abs. 1 JGG zu bemessenden Jugendstrafe überhaupt die Rede davon sein kann, dass die neben anderen auch den Tatbestand des Landfriedens- bruchs erfüllende Tat in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Jedenfalls ist die Heranziehung d er grundsätzlich nur im Erwachsenenstrafrecht anzuwendenden Strafzumessungsregel des § 125a StGB aF zur Prüfung der Subsidiarität hier schon deshalb erforderlich, weil andernfalls die allein den Schuldspruch betreffende konkurrenzrechtliche Beurteilung unt erschiedlich aus- fallen müsste, je nachdem, ob die Tat nach Jugend - oder Erwachsenenstraf- recht abzuurteilen wäre. Dies erscheint indes unter keinem ersichtlichen rechtli- chen Gesichtspunkt geboten. Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg
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