BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 232/02 vom24. September 2002in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung mit Todesfolge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. September 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 10. Januar 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung mit Todesfolgezu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ihre Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.1. Die Verurteilung gemäß §§ 306 c, 306 b Abs. 2 Nr. 1, 306 a, 306Abs. 1 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, weil den Urteilsgründen nicht mit dererforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, daß sich der Vorsatz derAngeklagten auf die Brandstiftung eines Gebäudes und nicht nur auf eineSachbeschädigung bezogen hat.Nach den Feststellungen hatte sich die Angeklagte entschlossen, in ih-rer Wohnung ein Feuer zu legen. Sie zündete die Rundecke der Polstergarni-tur an, die vor dem als Raumteiler fungierenden Eßtresen stand. Sie vertraute - 3 -"leichtfertigerweise darauf, daß das von ihr gelegte Feuer nur Sachschaden - wie bei sechs zuvor begangenen Brandlegungen - verursachen und insbeson-dere nicht vom Wohnzimmer auf das Schlafzimmer, in dem ihr Lebensgefährteschlief, übergreifen würde". Ihr war auch "bewußt, daß das Feuer möglicher-weise auf andere Wohnräume übergreifen und die Flammen auch das ganzeGebäude, in dem noch weitere Personen lebten, erfassen konnten. Gleichwohlvertraute sie in bewußt grober Mißachtung der Gefährlichkeit ihres Tuns dar-auf, daß das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden konnte" (UA S. 9). Tat-sächlich stand die Couchgarnitur sofort in Flammen, die dann auf die Profilhöl-zer des Eßtresens übergriffen. Die Angeklagte erkannte, daß sie das Feuernicht mehr alleine löschen konnte, und holte Hilfe aus dem Haus herbei. Esgelang aber nicht mehr, das Ausbreiten des Feuers zu verhindern und ihrenLebensgefährten zu retten.Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen die Annahme ei-nes bedingten Vorsatzes, das Gebäude in Brand zu setzen, tragen. Denn wenndas Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck bringen wollte, daß die An-geklagte nicht darauf vertraut hat, das Feuer werde weder das Gebäude nochwesentliche Teile erfassen, ist die zugrunde liegende Würdigung der Beweisenicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht stützt sich bei der Beweiswürdi-gung zur subjektiven Seite nämlich maßgebend darauf, daß die Angeklagte beiden vorangegangenen Brandlegungen erfahren hatte, "daß das von ihr ent-zündete Feuer schnell außer Kontrolle geraten war und es ihr nicht immermöglich war, die Flammen selbst zu ersticken". Gerade die Erfahrungen derAngeklagten können aber gegen die Annahme eines Vorsatzes sprechen, einGebäude in Brand zu setzen. Denn in diesen Fällen blieb es ausweislich derUrteilsgründe jeweils bei zum Teil nur geringen Sachschäden. Feststellungenzu über Sachschäden hinausgehenden Schäden am Gebäude oder an wesent- - 4 -lichen Teilen enthalten die getroffenen Feststellungen nicht und können auchden gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässigerweise in Bezug genommenenLichtbildern nicht entnommen werden.2. Mit der Aufhebung der die Brandstiftung betreffenden Feststellungenentfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung der Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie war deshalb mit aufzuhe-ben. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß dasLandgericht - entgegen der Auffassung der Revision - bedenkenfrei sowohleine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten angenommen alsauch ihre Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat.Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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