BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 232/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 22. Februar 2007 wird der Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 entf344llt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachr374ge deckt zum Schuldspruch sowie zu der f374r die Tat verh344ngten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. 1 - 3 - Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachtr344glichen Gesamt-strafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 haben. Das Landgericht hat nicht be-achtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 23. Mai 2006 begangen wurde und damit der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung die Z344-surwirkung des Urteils des Amtsgerichts M374nster vom 30. Juni 2006 entge-genstand (BGHSt 32, 190, 193 f.). Diese Z344surwirkung ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht Bad Iburg gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung der durch das Amtsgericht M374nster verh344ngten Freiheits-strafe abgesehen hat (BGH NStZ 1999, 182, 183; Senat, Beschl374sse vom 5. Januar und 3. November 1999 - 3 StR 562/98 und 346/99)." 3 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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