BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 232/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 28. Februar 2008 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, hat zum Rechtsfolgenaus-spruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert schuldf344hig war, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 - 3 - a) Im Fall II 2 ist bereits die Ablehnung einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB nicht tragf344hig be-gr374ndet. 3 Nach den Feststellungen versetzte der erheblich angetrunkene Ange-klagte am Tattag gegen 21 Uhr seinem Bekannten Q. , den er aus dem Obdachlosenmilieu kannte und der, wie er selbst, erheblich dem Alkohol zu-sprach, anl344sslich eines Besuchs in dessen Wohnung sieben Messerstiche in Brust und R374cken und misshandelte ihn mittels Fu337tritten schwer. Das Tatopfer verstarb binnen weniger Minuten an den Folgen der Messerstiche. Einen An-lass f374r die Tat hat das Landgericht nicht festgestellt (Fall II 1). Anschlie337end begab sich der Angeklagte in die Wohnung seiner Nachbarn B. und T. , mit denen er zun344chst gemeinsam Bier trank. Gegen 22.30 Uhr brachte der Angeklagte der Zeugin B. in T366tungsabsicht unvermittelt zwei lebensgef344hrliche Messerstiche in Bauch- und Rippenbereich bei und ver-setzte sodann dem zu Hilfe eilenden T. ebenfalls mit T366tungswillen drei Stiche, bevor dieser fl374chten konnte (Fall II 2). 4 W344hrend das Landgericht bei Begehung der Tat zum Nachteil des Q. davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei infolge seiner Alkoholisie-rung, die zu einem mittelgradigen Rauschzustand gef374hrt habe, nicht ausschlie337bar in seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB erheblich beeintr344chtigt gewesen, ist es im Fall II 2 von seiner vollst344ndig erhaltenen Schuldf344higkeit ausgegangen, obwohl sich die Taten zum Nachteil der Gesch344-digten B. und T. nur eineinhalb Stunden nach dem ersten Tatgesche-hen ereigneten. Zur Begr374ndung hat es auf das Leistungsverhalten des Ange-klagten beim zweiten Vorfall abgestellt. 5 - 4 - Die angef374hrten "psychodiagnostischen Kriterien" verm366gen indes die unterschiedliche Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten nicht zu be-legen. Soweit sich das Landgericht ma337geblich darauf gest374tzt hat, der Ange-klagte habe sich, bevor er Frau B. angriff, unauff344llig, "v366llig normal" ver-halten und sei in der Lage gewesen, zwei "gezielte Stiche" gegen die Gesch344-digte zu f374hren, unterscheiden sich diese Verhaltensweisen in keiner Weise von denjenigen, die das Landgericht im ersten Tatkomplex festgestellt hat. Diese belegen daher allenfalls, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten (auch) im Fall II 2 nicht v366llig ausgeschlossen war; dass die Steuerungsf344higkeit - an-ders als im ersten Fall - nicht erheblich vermindert gewesen ist, ist aus ihnen unter diesen Umst344nden nicht herzuleiten. 6 Hinzu kommt, dass das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, dass der Angeklagte nach der ersten Tat in der Wohnung seiner Nachbarn noch Al-kohol konsumierte, sein Alkoholisierungsgrad bei den sp344teren Taten demnach jedenfalls nicht geringer gewesen sein d374rfte als bei dem vorausgegangenen Tatgeschehen. 7 b) Auch soweit das Landgericht der festgestellten "antisozialen Pers366n-lichkeitspr344gung" des Angeklagten f374r die Schuldf344higkeitsbeurteilung keine Bedeutung beigemessen hat, halten die Ausf374hrungen des Landgerichts recht-licher Pr374fung nicht stand. 8 Zum einen l344sst die Formulierung, die normabweichenden Verhaltens-weisen des Angeklagten beruhten nicht auf "krankheitswerten Defiziten" besor-gen, dass der Tatrichter von einem falschen Verst344ndnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit, dem die diagnostizierte Pers366nlich-keitsst366rung des Angeklagten allenfalls unterfallen kann, ausgegangen ist. Denn dieses Eingangsmerkmal der 247247 20, 21 StGB erfasst gerade solche Ver- 9 - 5 - 344nderungen der Pers366nlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind und kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Pers366nlichkeitsst366rung des T344ters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24). Der Senat kann daher bereits nicht ausschlie337en, dass die Beurteilung des Schweregrads der Pers366n-lichkeitsst366rung auf diesem unzutreffenden Ansatz beruht (vgl. BGHSt 49, 45 ff.). Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Ge-samtbetrachtung nicht die sich aufdr344ngende Frage gepr374ft, ob die festgestellte Pers366nlichkeitsst366rung, die nach 334berzeugung des Landgerichts f374r sich be-trachtet noch keine erhebliche Beeintr344chtigung der strafrechtlichen Verantwort-lichkeit herbeif374hrte, m366glicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisie-rung des Angeklagten bei den Taten dessen F344higkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldf344higen Menschen in erheblichem Ma337e einschr344nkte (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3, 5). 10 2. Die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der Schuldf344higkeitspr374-fung f374hren nicht nur zur Aufhebung der im Fall II 2 verh344ngten Einzelstrafen, sondern ziehen auch die Aufhebung der Einsatzstrafe f374r die Tat zum Nachteil des Q. nach sich. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass deren H366he durch die im Fall II 2 festgesetzte Strafe beeinflusst ist. Damit k366nnen auch die Gesamtstrafe und die nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungs-verwahrung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird hingegen von den Rechtsfehlern nicht ber374hrt, da auszuschlie337en ist, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunf344hig war. 11 3. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, dass auch die 344u337erst knap-pen und pauschalen Erw344gungen zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtlich bedenklich sind und die den Ausf374hrungen zur Anord- 12 - 6 - nung der Ma337regel vorangestellte Formulierung ("gegen den Angeklagten war nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen") besorgen l344sst, dass das Landgericht bei Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht von seinem pflichtgem344-337en Ermessen Gebrauch gemacht, sondern sich rechtsirrig f374r im Sinne des 247 66 Abs. 1 StGB gebunden gehalten hat. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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