BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 232 /1 3 vom 3. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 8. April 2013 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit v on der Anordnung der Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abg e- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landge richts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützten Revision. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung sformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum S chuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten erbracht. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausg e- führt: "Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse a b- zusehen, kann jedoch keinen Bestand haben. An fehlenden Sprac h- kenntnissen ausländischer Angekl agter soll die Maßregelanordnung nämlich nicht scheitern, zumal wenn gemäß Art. 68 SDÜ - was nahe liegt, aber von der Strafkammer nicht erörtert wird - eine Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland zum Maßregelvollzug in Betracht kommt (BGH NStZ 201 2, 689f; NStZ - RR 2002, 7 jeweils mwN). Zu we i- teren einen Behandlungserfolg gefährdenden Umständen - wie einer Therapieunwilligkeit des Angeklagten, (mehrfach) erfolglos absolvierten Therapie - und Entgiftungsversuchen, etc. - verhält sich das Urteil nicht. Die Urteilsfeststellungen reichen auch für einen Ausschluss des sym p- tomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat nicht aus, so dass die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angekla g- ten aufzuheben ist." Dem kann sich der Senat nicht vers chließen. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 ), das Landgericht einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein au s- 2 3 4 - 4 - scheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung - wiederum unter Hinzuziehung e i- nes Sachverständigen ( § 246a StPO ) - der nochmaligen Prüfung und Entsche i- dung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ( § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGH, Urteil 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie B e- schluss vom 21. Okt ober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ - RR 2009, 48 ). Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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