BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 18. April 2002 dahin g eändert, daß a) der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in T a - teinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist, b) die im Fall II. 6. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheit s - strafe von einem Jahr und sechs Monaten durch eine solche von einem Jahr ersetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n - deltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von - 3 - Betubungsmitteln in fnf Fllen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ve r - urteilt. Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im brigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesa n - walts als unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die aus dem Revisionsantrag sich ergebende Beschrnkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist im Fall II. 6. der Urteilsgrnde unwir k - sam, da die Menge des Rauschmittels sowohl fr den Schuldspruch als auch den Schuldumfang von wesentlicher Bedeutung ist und deshalb eine untren n - bare Verbindung zwischen Schuld- und Straffrage besteht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschrnkung 2; Ruû in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 7 a). Die Veru r - teilung in diesem Fall wegen unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet u - bung s mitteln hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Nach den Feststellungen kaufte O. 200 Gramm H a - schisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, von dem der Ang e - klagte 100 Gramm Haschisch bernahm, das er zur Hlfte weiterverkaufte und zur Hlfte selbst konsumierte. Die von O. aufgrund einer gemeins a - men Absprache gekaufte Gesamtmenge von 200 Gramm kann dem Angekla g - ten bei dem Tatvorwurf des Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nach mittterschaftlichen Grundstzen zugerechnet werden, weil sie seiner Sachherrschaft nicht unterworfen war (vgl. BGH NStZ 1982, 163; Weber, BtMG § 29 a Rdn. 127). Insbesondere war O. hinsichtlich der fr sich selbst erworbenen Teilmenge nicht Besitzdiener des Angeklagten. Die von dem Angeklagten bernommene Teilmenge von 100 Gramm Haschisch - 4 - erreicht nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC. Somit hat sich der Angeklagte in diesem Fall lediglich wegen unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Ko n - kurrenzen 5; Weber aaO § 29 Rdn. 269). Der Senat hat den Schuldspruch en t - sprechend gendert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der g e - stndige Angeklagte nicht anders als geschehen htte verteidigen kö n nen. Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs zur Folge. Da das Landgericht in den Fllen II. 1., 2. und 8. der Urteilsgrnde bei nahezu identischen Sachverhalten jeweils Einzelstr a - fen von einem Jahr festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verhngte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch e i - ne solche von einem Jahr ersetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 2001 - 1 StR 173/01). Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Summe der weiteren Einzelstrafen (eine weitere Freiheit s - strafe von einem Jahr und sechs Monaten, vier Freiheitsstrafen von einem Jahr, zwei Freiheitsstrafen von sechs Monaten) ist auszuschlieûen, daû das Landgericht bei Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall II. 6. der Urteilsgrnde auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte. Durch die neue rechtliche Beurteilung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtg e schehens nicht entscheidend gendert. - 5 - Der geringfgige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e - klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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