BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 3. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ge344ndert, dass die Einziehung des PKW Audi A6, letztes amtliches Kennzeichen CE , Fahrzeugidentit344tsnummer W. durch die Anordnung des Verfalls ersetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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