BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 21. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem T366tungsvorsatz gehandelt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Straf-kammer hat auf das Vorliegen eines direkten T366tungsvorsatzes allein aufgrund der besonders gef344hrlichen Gewaltanwendung geschlossen (UA S. 10). Damit wird das Gericht den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines direkten T366tungs-vorsatzes schon rechtsfehlerhaft ist, da die Erw344gungen des Gerichts auch einen dolus eventualis nicht tragen. Zwar liegt es nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gef344hrlichen Gewalt-handlungen nahe, dass der T344ter mit der M366glichkeit, das Opfer k366nne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen F344llen ein Schluss von der objektiven Gef344hr-lichkeit der Handlungen des T344ters auf bedingten T366tungsvorsatz grund-s344tzlich m366glich, jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erw344gungen alle die Umst344nde einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, m374ssen die Urteils-gr374nde erkennen lassen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-ter 1, 2, 5, 7). Daran fehlt es vorliegend. Da vor dem T366tungsvorsatz eine viel h366here Hemmschwelle steht als vor dem Gef344hrdungs- oder Verlet-zungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der T344ter den T366tungserfolg als m366glich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. F374r den Tatrichter ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgr374nden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund f374r eine so schwere Tat wie die T366tung eines Menschen fehlt (BGH NStZ 2005, 304, 305; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N., 11), wovon nach den Feststellungen auszu- - 4 - gehen ist. Der Angeklagte kannte den Zeugen S. nicht, ein Streit war dem unvermittelt gef374hrten Messerstich nicht vorausgegangen; ein Motiv f374r die Gewaltanwendung konnte nicht fest-gestellt werden (UA S. 4, 10, 13). Ein Er366rterungsmangel liegt ferner deshalb vor, weil sich die Strafkammer mit der erheblichen Alkoholisie-rung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (3,51 o/oo) bei der Beurteilung der Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt hat, obschon dies sich aufdr344ng-te. Das Gericht hat, dem Sachverst344ndigen folgend, eine erheblich ver-minderte Schuldf344higkeit nach 247 21 StGB aufgrund Alkoholintoxikation angenommen (UA S. 10f.). Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte trotz erheblicher Alkoholisierung erkannt hatte, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers f374hren k366nnte und diese Folge auch wollte (BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein T344ter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsf344higkeit beeintr344chtigt war, oblie-gen dem Tatrichter besondere Begr374ndungsanforderungen, wenn er das Wissenselement des Vorsatzes aus der objektiven Gef344hrlichkeit der Handlung des T344ters herleiten will (BGH NStZ 2004, 51, 52; NStZ-RR 2004, 204, 205; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl., 247 212 Rdnr. 7b). Dem wird die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht gerecht, Erw344gungen hierzu fehlen g344nzlich." Dem schlie337t sich der Senat an. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen sind von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt und k366nnen bestehen bleiben. Dazu nicht im Widerspruch stehende erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig. 3 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Vor-aussetzung f374r ein Absehen von der Strafrahmenmilderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB ist, dass dem Angeklagten sein Alkoholkonsum zum Vorwurf gemacht 4 - 5 - werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er den Alkohol aufgrund eines unwi-derstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine F344higkeit einschr344nkt, der Versuchung zum 374berm344337igen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 21 Rdn. 26 m. w. N.). Angesichts der bisherigen Feststellungen wird sich der neue Tatrichter mit dieser Frage auseinandersetzen m374ssen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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