BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1.c) sowie 2. auf dessen Antrag - am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 28. Februar 2013 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch für die Tat vom 31. Juli 2012 b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen besonders schweren Ra u- bes in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte 1 - 3 - mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unz u- lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die a uf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagte n ergeben. Gleiches gilt für den Ausspruch über die Strafe für die am 21. Juli 2012 begangene Tat. Zwar lässt sich den Da rlegungen, mit denen i n- soweit das Vorliegen eines minder schweren Fall es verneint wurde, die gefo r- derte Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 98 f.; Beschlu ss vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37; st. Rspr.) trotz des vom Landgericht zutreffend erkannten Maßstabes zunächst nicht entne h- men. Vielmehr werden in diesem Zusammenhang nur die zum Ausdruck g e- kommene erhebliche kriminelle Energie und die planvolle Gestaltung der Tat genannt. Da die Strafkammer aber in der Folge bei der konkreten Strafzume s- sung alle relevanten Strafzumessungskriterien aufführt, ist nicht zu be sorgen , dass sie diese bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Fall es aus dem Blick verloren hätte. 2. Dagegen hat der Strafausspruch hinsichtlich der am 31. Juli 201 2 b e- gangenen Straftat keinen Bestand. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen betrat der Angeklagte am späten Abend des 31. Juli 201 2 den Verkaufsr aum der Tankstelle, die bereits Objekt der vorangegangenen Tat vom 21. Juli 201 2 gewesen war, um diese 2 3 4 - 4 - erneut zu überfallen. Dabei ging er, bewaffnet mit einem Fleischermesser, das er vor dem Körper hielt, mit den Worten "Überfall" zielstrebig auf die Ange stellte zu. Da der Betreiber der Tankstelle bei der zuvor erfolgten Ausspähung des Tatorts misstrauisch geworden war, hielten sich zwei Polizeibeamte in den hi n- teren Räumen der Tankstelle auf, so dass die Tatvollendung verhindert werden konnte. Die Str afkammer hat das Verhalten des Angeklagte n rechtlich zutreffend als versuchten besonders schweren Raub gewertet. Bei der Strafzumessung hat sie das Vorliegen eines minder schweren Fall es im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angesichts der "erheblichen kriminelle n Energie des Angeklagten" und der "planvollen Gestaltung der Tat" verneint und die Strafe dem nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass di e Strafkammer übersehen hat, dass bei gesetzlich vertypten Milderungsgründen das Vorhandensein di e- ses Milderungsgrundes mit in die Prüfung einzubeziehen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Beschluss vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86, BGHR St GB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1; Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahme n- wahl 7). Die Strafkammer hätte deshalb erwägen müssen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes allein oder zusammen mit den anderen U m- ständen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründete . Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei B e- rücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StG B gelangt wäre, ist die für diesen Fall 5 6 7 - 5 - verhängte Einzelstrafe aufzuheben. Dies hat auch die Aufhebung der Gesam t- strafe zur Folge. 3. Das Urteil kann ebenfalls keinen Bestand haben, soweit das Landg e- richt eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang eklagten in einer En t- ziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl diese Prüfung nach den Urteilsfestste l- lungen veranlasst war. Danach konsumiert der Angeklagte seit seinem 17. oder 18. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Ein Aufenthalt bei seinem Vater in Marokk o führte nur zu einer vorübergehenden Abstinenz. Bereits zwei Monate nach seiner Rückkehr kam es zum Rückfall in den Betäubungsmittelgebrauch. Auch nach seiner En t- lassung aus der Untersuchungshaft in anderer Sache am 10. Juli 2012 nahm der wegen Betäubungs mitteldelikten mehrfach vorverurteilte Angeklagte den Konsum von Cannabis und Kokain wieder auf. Jedenfalls mit einem Teil der Beute aus der Tat vom 21. Juli 2012 erwarb er Cannabis und Kokain. Die Strafkammer hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass die Taten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen wurden und "bereits jetzt" die Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG e r- teilt. Bei dieser Sachlage, bei der es ausgesprochen naheliegt, dass die T a- ten auf ei nen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von bera u- schenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung d es Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Die Unterbringung nach § 64 StGB geht e i- 8 9 10 - 6 - ner Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG vor (BGH, B e- schluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ - RR 2010, 216 , 217 ). Dass nur der Angekl agte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmit telangriff ausg e- nommen. Schäfer Pfister Hubert Mayer Spaniol 11
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