ECLI:DE:BGH:2017:240817U3STR233.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 233/17 vom 24. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Obers taatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1 . Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 2017 wird verwo r- fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des schw e- ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt un d deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu U ngunsten des Angeklagten eingele g- ten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist un begründet. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: a) Die am 28. November 2003 geborene Nebenklägerin, die Nichte der Ehefrau des Angeklagten, unterhielt zu diesem eine sehr vertrauensvolle B e- 1 2 3 - 4 - zie hun g . Sie hielt sich häufig im Haushalt seiner Familie auf und übernachtete mehrfach dort . I m Zeitraum von Somme r 2015 bis zum 15. Juli 2016 nahm der Angeklagte während solcher Übernachtungsbesuche im Wohnzimmer oder im getrennten Schlaf zimmer der Ehefrau siebenm al sexuelle Handlungen an der - damals elf - bzw. zwölfjährigen - Nebenklägerin vor: In sämtlichen Fällen streichelte er die schlafende Nebenklägerin unter de m Schlafanzug an der Brust sowie im Genitalbereich und drang mit dem Fi n- ger in ihre Vagin a ein. In drei der Fälle zog er - zusätzlich - im Anschluss daran ihre Schlafanzughose ein Stück herunter und leckte an ihrer Scheide. Im zeitlich letzten Fall vollzog er mit ihr - nach dem Einführen des Finger s - den ung e- schützten vaginalen Geschlechtsver kehr bis zum Samenerguss. D ie Nebenkl ä- gerin wurde stets vor Beendigung der sexuellen Handlungen wach, stellte sich jedoch , vom Angeklagten unbemerkt , weiter schlafend. b) Nach Bekanntwerden der Taten noch am 15. Juli 2016 wurde der A n- geklagte für 48 Tage in Untersuchungshaft genommen ; mit der Außervollzug - setzung des Haftbefehls am 1. September 2016 wurde er angewiesen, keine Verbindung zu der Nebenklägerin aufzunehmen. D eren Vater, der selbst die Verbindung zur Familie des Angeklagten abbrach, untersagte auch der Nebe n- klägerin jegliche n Kontakt. Mit Schreiben vom 13. September 2016 wandte sich der Angeklagte über seinen Verteidiger an den Vater der Nebenklägerin und führte aus, er bereue das Geschehene und ihm sei bewusst, dass seine Taten unentschuldba r seien und einen groben Missbrauch des Vertrauens innerhalb der Familie und gege n- über der Nebenklägerin darstellten. Zugleich bot er eine Entschädigungsz a h- lung von 5.000 Verteidigers chreiben vom 12. Januar 2017 bekundete der Angeklagte nochmals, dass ihm die Taten leidtäten , und machte ein Ang e- 4 5 6 - 5 - bot über ein weitere s Schmerzensgeld von 5.000 g e- zahlt. Im Hauptverhandlungstermin am 23. Januar 2017 schlossen der Ang e- klagte und die von ihren Eltern vertrete ne Nebenklägerin einen Vergleich, in dem er sich verpflichtete, ihr über die bereits geleisteten 10.000 t- liche zukünftigen tatbedingten materiellen oder immateriellen Schäden zu e r- s etzen und ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu übernehmen. 2. Das Landgericht hat auf Grund folgender Wertungen die Vorausse t- zungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejaht: Der Angekla gte, der sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen und reuig gezeigt habe, habe Verantwortung für seine Taten übernommen und die "Opfersituation" der Nebenklägerin anerkannt . Im Abschluss des Vergleichs einschließlich der geleisteten Zahlungen sei "eine Maßnahme von friedenssti f- tender Wirkung" zu sehen. Einem nachhaltigen Streben nach Wiedergutm a- chung stehe nicht entgegen, dass es einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, etwa im Sinne einer Aussprache oder ihr per sönlich gegenüber erklärten Entschuldigung, nicht gegeben habe. Eine direkte Kontaktaufnahme sei dem Angeklagten schon auf Grund des in dieser Sache ergangenen Haftverschonungsbeschlusses untersagt und darüber hi n- aus auch vom Vater der Nebenklägerin " nicht gewünscht " gewesen . Die Mö g- lichkeiten des Angeklagte n seien daher von vornherein auf " einen indirekten Kontakt " über seinen Verteidiger und "ein Handeln finanzieller Art" beschränkt gewesen. In dem Geschehen sei ein "kommunikativer Prozess" zu erblicken. Infolgedessen hat d as Landge richt die Einzelstrafen dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB (Freiheitsstr afe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) en t- 7 8 9 - 6 - nommen. Zwar hat e s nach einer Gesamtschau aller str afzumessungsreleva n- ten Umständ e - erst - unter Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgru n- des des § 46a Nr. 1 StGB minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 4 Alternat i- ve 2 StGB angenommen, indes nach einer Gesamtabwägung den dort normie r- ten Straf rahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) nicht a n- gewandt . D enn die jeweilige Einzelstrafe sei eher am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens aus zu richten ; insoweit sei die Strafra h- menverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB für d en Angeklagten günstiger. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (vgl. § 301 StPO) des Angeklag ten ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich d ie Annahme eines Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB und die - hierauf beruhende - Stra f- rahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB : 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB werden durch die Feststellungen hinreichend belegt. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt : Ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB annimmt, hat es in werte nder Betrachtung zu entscheiden (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452). Die - vorrangig den Ausgleich immater i- eller Tatfolgen betreffende - Alternative des § 46a Nr. 1 StGB macht die Mild e- rungsmöglichkeit davon abhängig, dass der Täter in dem Bemühen, einen Au s- gleich mit dem Tato pfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden 10 11 12 13 - 7 - Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Das erfordert - in beiden Varianten - grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, im Rahmen dessen das Bemühen des Täters Au s- druck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistungen des Täters als frieden s stiftenden Ausgleich akzeptiert. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ - RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, 402 , jew. mwN). B loß einseitige B e mühung en des Täter s ohne den Ve r- such einer Einbindung des Opfers sind dagegen nicht ausreichend (vgl. BG H, Urteil e vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f. mwN; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, juris Rn. 11). Dem nach ist ein kommunikativer Prozess grundsätzlich auch erforde r- lich , soweit es § 46a Nr. 1 StGB genügen lässt, dass der Täter d ie Wieder - gutmachung seiner Tat ernsthaft erstrebt. Auch f ür diese Variante des Täter - Opfer - Ausgleichs kommt es darauf an , inwieweit der Täter das Opfer an diesem beteiligt und es sich auf freiwilliger Grundlage hierzu bereitfindet (vgl. BGH, U r- teile vom 7 . De zember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 200 6, 275, 276; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 13 ; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, NStZ - RR 2014, 304, 305 ). L ässt sich der Verletzte auf einen kommunikativen Prozess nicht ein, so hat dies der Täter - trotz der herabgesetzten Anforderu n- gen an einen erfolgreichen Ausgleich - prinzipiell hinzunehmen; denn ohne Z u- stimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für seine Bemühungen. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahre ns für die Durchführung eines Täter - Opfer - Ausgleichs - zumindest im G rund satz - nicht angenommen werden. Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten" kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil e vom 19. De zember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, 14 - 8 - S. 142 f. ; vom 26. Au gust 2003 - 1 StR 174/03, NStZ - RR 2003, 363; vom 7. De - zember 2005 - 1 StR 287/05, aaO ; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 13; einschränkend, indes nicht tragend BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265 ). Deshalb hat das T atgericht regelmäßig insbesondere Feststellungen d a- zu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO , Rn. 11). Im Hinblick a uf Erfolg oder Misserfolg des Täter - Opfer - Ausgleichs sind dabei insbesondere ein Wille des Verletzten zur Versöhnung und eine für ihn erzielte G enugtuung zu berücksichtigen (vgl. BG H, Urteil vom 19. De zember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 14 0 mwN). So können e in e geständige Einlassung des Täters und seine Entschuldigung in der Hauptverhandlung , deren Annahme durch das Opfer sowie die Übergabe eines vergleichsweise geringen Geldbetrages für einen erfolgreichen Täter - Opfer - Ausgleich ausreichend sein (so BGH, Ur teil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, aaO ), wohingegen ein reumütiges Geständnis des Täters und die bloße A n- nahme dessen Schmerzensgeldangebots durch den Verletzten - für sich ges e- hen - noch kein ausreichendes Indiz für einen kommunikativen Prozess sein müs sen , das sachlichrechtlich zur Erörterung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen zwingt ( so BGH , Urteil vom 3. November 2011 - 3 StR 267/11 , NStZ - RR 2002, 43 f. ). b) Nach alledem war für einen Täter - Opfer - Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB die persönliche Beteiligung der Nebenklägerin erforderlich . Sie war auch nicht deswegen - ausnahmsweise - entbehrlich, weil bei den Vergleich s- verhandlungen und dem Vergleichs schluss die Eltern i n ihre m Namen hande l- ten und sie über die gegen ständlichen Missbrauchstaten nicht sprechen wollte : 15 16 - 9 - a a) Dass die Eltern als gesetzliche Vertreter an dem Zustandekommen de r Einigung mitwirkten , kann eine Einb eziehu ng der Nebenklägerin in den T ä- ter - Opfer - Ausgleich nicht ersetzen. Zwar setzt der komm unikative Prozess keine persönliche Begegnung des Täters mit seinem Opfer voraus . Eine Verständigung über vermittelnde Dri t- te, etwa - wie hier - den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter, gen ügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. De zember 2005 - 1 StR 287/05, a aO ; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, aaO ; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 29) und wird bei schwerwiegenden Sexualdelikten, wie vorliegend abgeurteilt, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 S tR 73/02, aaO ). Jedoch ist ein solcher vermittelter kommunikativer Prozess nicht gegeben, wenn die Erklärungen des Täters das Opfer erst gar nicht erre i- chen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Nebenklägerin um eine Min - derjährige handelt, die im R echtsverkehr von ihren Eltern gesetzlich vertreten wird , lässt keine abweichende Wertung zu . Die Vorschrift des § 46a StGB will einen Anreiz für Bemühungen um einen friedensstiftenden Ausgleich seitens des Täters mit dem Ziel schaffen, dem durch die Straft at Geschädigten Genu g- tuung zu gewähren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 137 f.; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO ). Adressat dieser Bemühungen - gleich viel, ob durch Vermittlung eines Dritten oder unvermit telt - kann daher grundsätzlich nur das Tato pfer selbst sein. Dabei kann es nicht auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ankommen; dies folgt nicht nur aus dem Zweck des § 46a StGB, sondern auch aus den Regelungen der § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 45 Abs. 2 Satz 2 J GG, die den Täter - Opfer - Ausgleich im J u- gendstrafrecht für Jugendliche vorsehen und an denen sich der Gesetzgeber 17 18 19 - 10 - bei dessen erstmaliger Normierung im Erwachsenenstrafrecht orientiert hat (vgl. BT - Drucks. 12 /6853, S. 21; BGH, Urteil vom 19. De zember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 137, 139). Hiervon unberührt bleibt, dass es - um ge kehrt - r e- gelmäßig nicht angezeigt sein wird, die Kommunikation gleichsam über die Kö p fe der gesetzlichen Vertreter hinweg zu führen. Inwieweit anderes zu gelten hat, wenn das Opfe r nicht über die notwe n- dige Verstandesreife für einen Täter - Opfer - Ausgleich verfügt, kann hier dahi n- stehen. Dass die zur Zeit der Hauptverhandlung 13 - jährige Nebenklägerin keine genügende Vorstellung von dem seitens des Angeklagten beabsichtigten Au s- gleich hatte und nicht imstande war, einen gegenüber den Bemühungen des Angeklagten befürwortenden oder ablehnenden Willen zu bilden, ist gerade nicht festgestellt. b b) Dass die Nebenklägerin Gesprächen über die gegenständlichen Missbrauchstaten ablehnend geg enüber stand, führt nicht dazu, dass von ihrer Einbindung in den kommunikativen Prozess gänzlich abgesehen werden durfte. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Nebenklägerin über die Taten "nicht reden will und sie d ies auge n- scheinlich sehr belastet" (UA S. 17). So haben ihre Eltern etwa ausgesagt, auch sie hätten mit ihr weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart dar über gesprochen (UA S. 10). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte eine Strafrahmenmild e- rung gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht ausgeschlossen sein, wenn "die Ge - schädigten eine für einen Ausgleich erforderliche Mitwirkung verweigern" (BT - Drucks. 12/6853, S. 21 ; s. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO ) , soweit - auch in diesen Fällen - unter "Anleitung eines Dritten ... eine Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonflikts" er strebt wird (BT - Drucks. 20 21 22 - 11 - 12/6853, S. 22). In der Literatur wird zu einer vom Tato pfer abgelehnten Mitwi r- kung vertreten, dessen Einbeziehung sei nicht zwingend er forderlich, wenn sich seine Weigerung nicht mehr als Wahrnehmung rechtlich schützenswerter Int e- ressen darstell e ( vgl . Fischer, StGB, 65 . Aufl., § 46a Rn. 10d; Schädler, NStZ 2005, 366, 368 f.) oder bei objektiver Wertung als nicht billigenswert erschein e ( vgl . Meier, JuS 1996, 436, 440; kritisch ["zu weitgehend bzw. zu pauschal"] MüKoStGB/Maier aaO, Rn. 28) . I nwieweit derartige Einschränkungen anzuerkennen sind , braucht der Senat freilich für den vorliegenden Fall nicht zu entscheiden . Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob die Regelung des § 155 a Satz 3 StPO, w o- nach gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten die Eignung eines Ve r- fahrens für den Täter - Opfer - Ausgleich nicht angenommen werden "darf" , au s- nahmslos auf das materielle Strafrecht übe rtrag bar ist ( in diesem Sinne alle r- dings BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142; vom 26. Au gust 2003 - 1 StR 174/03, aaO ) . Im Hinblick auf die Schwere der im Schuldspruch rechtskräftig abgeurteilten Taten sowie der durch diese hervo rg e- rufenen, anhaltenden erheblichen psychischen Belastungen für die Nebenkl ä- gerin liegt eine solche ausnahmebegründende Fallkonstellation hier völlig fern. c) Die Annahme de s Landgerichts , es habe der für den Täter - Opfer - Aus - gleich erforderliche "kom mun ikative Prozess" zwischen Angeklagtem und N e- benklägerin stattgefunden (UA S. 15) und der Vergleich habe friedensstiftende Wirkung gehabt (UA S. 14) , hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Aus dem Verhalten des Angeklagten während des Verfahrens, insbe sondere der frühzeitigen geständigen Einlassung und dem Verzicht auf die Einvernahme der Nebenklägerin, den beiden Entschuldigungsschreiben , den nicht unbeträcht - lichen Schmerzensgeldzahlungen sowie dem Zustandekommen des - umfas - 23 24 - 12 - senden - Vergleichs über k ünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatz durfte die Strafkammer auf einen Täter - Opfer - Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB einschließlich des durch Übernahme von Veran t- wortung geprägten kommunikativen Prozesses und einer gewissen A kzeptanz auf Seiten der Nebenklägerin schließen. aa ) Es begründet keinen Rechtsfehler , dass die Strafkammer nicht expl i- zit festgestellt hat, der Inhalt der Entschuldigungs schreib en , die Schmerzen s- geldzahlungen und das Vergleich sangebot seien der Nebenkl ägerin zur Kenn t- nis gelangt . Die Strafkammer ist generalisierend von einem "indirekten Kontakt" ausgegangen (UA S. 15). Eine Kenntnisnahme liegt auch auf der Hand . A us dem Umstand, dass d ie Nebenklägerin wegen der damit einhergehenden ps y- chischen Belastung en - nachvollziehbar - keine Gespräche über die Mis s- brauchstaten führen wollte, lässt sich nicht schließen, dass , was lebensfremd wäre, die Eltern ihr sämtliche hiermit in irgendeinem Zusammenhang stehende n Geschehnisse verschwiegen und sie über ihr Geldve rmögen betreffende Vo r- gänge im Unklaren gelassen hätten. Zu derartigen - gegebenenfalls knapp g e- fassten - Mitteilungen bedurfte es keines Gedankenaustauschs über die Taten selbst. bb ) Ebenso wenig begegnet es hier durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken , d ass das Landgericht davon abgesehen hat, ausdrückliche Feststellungen zu den Vorstellungen der Nebenklägerin in Bezug auf die Wiedergutmachung s- bemühun gen des Angeklagten zu treffen. Die Strafkammer hat zunächst ohne weiteres davon ausgehen dürfen , dass, anders als der Generalbundesanwalt meint, die Eltern aus freien Stücken die Zahlungen akzeptierten und den Vergleich schlossen. Für eine durch Zwang und Druck ge prägte Motivlage besteht kein Anhalt. Weder war zu be fürcht en, 25 26 27 - 13 - dass ohne die Einigung in finan zieller Hinsicht eine Vernehmung der Nebenkl ä- gerin in der Hauptverhandlung erforderlich werden würde, noch dass vom A n- geklagten ansonsten keine oder nur unzureichende Ersatzleistungen zu erwa r- ten gewesen wären (s. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, aaO, S. 453; ferner BGH, Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO ; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 146 f.) . Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes G e- ständnis abgelegt (UA S . 14). D ie Zahlungen wurden ebenfalls bereits vor der Hauptverhandlung geleistet; die Initiative hierzu ging vom Angeklagten aus . Erst auf dieser Grundlage wurde der Vergleich geschlossen. Bei dieser Art des Zustandekommens des Vergleich s war das Landg e- richt darüber hinaus von Rechts wegen nicht gehindert, auf eine friedensstifte n- de Wirkung, mithin eine Anerkennung der Verantwortungsübernahme und eine partiell erziel te Genugtuung nicht nur auf Seiten der Eltern , sondern auch der Nebenklägerin zu schließe n . Findet K ommunikati on statt, äußert sich das Opfer indes nicht zu ein em vereinbarten Ausgleich oder Bemühungen des Täters, so kann daraus nicht in jedem Fall , insbesondere nicht im Rahmen von persön - lichen Beziehungen, auf eine Zurückweisung durch d as Op fer mit der Kons e- quenz eines nicht erfolgreichen Ausgleichs geschlossen werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Schweigen des Verletzten als eine solche inhalt - liche Ablehnung zu beurteilen ist ( s . auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 , aaO, S. 144 f .; Schädler, aaO, S. 368 ) . Das Landgericht hat dies rechtsfehlerfrei verneint und ist letztlich von einer jedenfalls annähernd g e- lungenen Konfliktlösung ausgegangen . Hierbei hat es berücksichtigen dürfen, dass eine direkte Kontaktaufnahme de s Angeklagten zur Nebenklägerin von 28 - 14 - ihrem Vater nachdrücklich abgelehnt wurde und ihm vom Haftgericht untersagt war . Auch e in Erörteru ngsmangel liegt nicht vor. Da - wie oben dargelegt - ausgeschlossen werden kann , dass die Nebenklägerin im Hinblick a uf die B e- mühungen des Angeklagten uninformiert geblieben ist, war die Strafkammer sach lichrecht lich nicht gehalten, weitere Feststellungen zu den Vorstellungen der Nebenklägerin zu treffen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesa n- walt s stellt es keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht nicht über die Eltern der Nebenklägerin - gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe - de re n Wille n erforsch t hat . Ihr able h- nender Wille liegt weder auf der Hand, noch f inden sich hierfür zureichende A n- haltspunkte. Eine Aufklärungsrüge mit dem Ziel, festzustellen, der Ausgleich habe für die Nebenklägerin keine friedensstiftende Wir kung gehabt , ist nicht erhoben (s. auch BGH, Beschl ü ss e vom 2. August 2012 - 3 StR 276/12, B GHR StGB § 46a Wiedergutmachung 10 ; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, aaO ) . 2. Die Strafkammer hat weiterhin ermessensfehlerfrei von der durch § 46a StGB eröffneten Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Ohne E rfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe recht s- fehlerhaft von der Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 176a Abs. 4 A l- ternative 2 StGB für minder schwere Fälle abgesehen und ohne Gesamtabw ä- gung bereits deshalb eine - den Angeklagten besser stellende - Strafrahmen - verschiebung (§ 49 Abs. 1 StGB) vorgenommen, weil die jeweilige Einzelstrafe am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens auszurichten sei. 29 30 31 - 15 - a) Das Vorgehen der Strafkammer entspricht gefestigter Rechtspr e- chung : Sie ht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falls vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen. Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürd i- gung aller strafzumessungserheblichen U mstände kann auch der vertypte Mi l- derungsgrund - zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich - einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn das Ta t- gericht die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berüc k- s ichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält, darf e s seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 6 29/14, NStZ 2015, 696; vom 3. März 2015 - 3 StR 612/14, juris Rn. 7; vom 4. Apr il 2017 - 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524 mwN). Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günst i- ger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Au gust 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 4 ; vom 17. Juni 2010 - 5 StR 206/10, NStZ - RR 2010, 305; Fischer, StGB, 6 5 . Aufl., § 50 Rn. 5). b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe ke ine Gesamtabwägung vorgenommen. In den Urteilsgründen sind die einerseits für eine Anwendung des So n- derstrafrahmens und die andererseits für eine Strafrahmenverschiebung spr e- chenden Umstände im Einzelnen dargestellt. Die Strafkammer hat sie sämtlich in ihre Gesamtwürdigung ein gestellt (UA S. 15 f.) , wobei sie es für ausschla g- gebend erachtet hat, dass der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen 32 33 34 35 - 16 - des § 176a Abs. 2 StGB für d en Angeklagten günstiger ist als derjenig e des § 176a Abs. 4 Alternative 2 StGB (UA S. 16) . Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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