BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 234/07 vom 28. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 28. Juni 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 7. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vors344tzliche K366rperverletzung in Form einer k366rperlichen Misshandlung (247 223 Abs. 1 StGB) und des t344tlichen An-griffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (247 113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T. mit einer erheblichen Menge Brennspiritus 374bergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten K366rperseite bis auf die Haut durchn344sst hat. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy