BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 234/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374s-seldorf vom 8. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zutreffend geht der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift davon aus, dass die erhobene Besetzungsr374ge den Darlegungserfordernissen des 247 344 Abs. 2 StPO nicht gerecht wird und deshalb unzul344ssig ist. Soweit der Gene-ralbundesanwalt dies auch daraus herleiten will, dass sich aufgrund des Revisions-vorbringens nicht pr374fen lasse, ob der Beschwerdef374hrer mit dieser R374ge eventuell pr344kludiert sei (247 222b Abs. 1, 247 338 Nr. 1 2. Halbs. StPO), vermag ihm der Senat indes nicht zu folgen. Die Revision tr344gt vor, dass der Verteidiger des Angeklagten noch vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache beantragt hat, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Pr374fung zu unterbrechen, ob die Strafkammer mit Richter am Landgericht Dr. S. , dessen Heranziehung als Vertreter sp344ter als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden war, ordnungs-gem344337 besetzt ist; die Strafkammer hat eine Unterbrechung abgelehnt. Damit sind alle f374r die Pr374fung der Pr344klusion erforderlichen Verfahrenstatsachen dargetan. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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