BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 234 /1 3 vom 6. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 29. April 2013 im Schuldspruch dahin ge ändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge und des Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln in 51 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitte ln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu einer Gesamtfreihei tsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ve r- urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Urteilsfeststellungen t ragen nicht die rechtliche Wertung, dass es sich bei dem Verkauf eines Bubbles Kokain am 18. August 2012 und dreier weiterer Bubbles an dieselbe Abnehmerin am Folgetag (unter II. 2. der Urteil s- gründe) um zwei selbständige Taten handelt. Nach ständiger Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs werden mehrere Verkaufsvorgänge durch den Erwerb und Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, sofern sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die A n- nahme einer Bewertungseinhei t konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge he r- rühren (BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811 mwN). Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben, da sich der Ange klagte den Feststellungen zufolge regelmäßig Kokain in Mengen von jeweils 5 Gramm, später von bis zu 20 Gramm in den Niederlanden beschaffte, bevor er es dann in Bubbles von 0,8 Gramm verkaufte. Dass der Angeklagte zw i- schen den beiden Verkäufen am 18. und am 19. August 2012 eine Bescha f- fungsfahrt in die Niederlande unternahm, ist weder festgestellt noch liegt es auf der Hand. Da der Senat ausschließt, dass das Tatgericht dazu noch nähere Fes t- stellungen treffen kann, ist angesichts der konkreten Umstände z ugunsten des Angeklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen. Damit muss in einem Fall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen. Die Einzelstrafe für das verbleibende einheitliche Handeltreiben im Fall II. 2. der Urteilsgrün de beträgt - entsprechend der vom Landgericht in allen Fällen des Handeltreibens festgesetzten Einzelstrafe - ein Jahr und drei Monate (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Fortfall einer Einzelstrafe berührt den Ausspruch über 2 3 - 4 - die Gesamtstrafe nicht, weil das L andgericht angesichts der weiteren Einze l- strafen von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie 51 Mal einem Jahr und drei Monaten nach Überzeugung des Senats auch ohne die Einbezi e- hung der einen Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. 2. Entgegen der Ansicht der Revision beinhaltet es keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht strafschärfend erwogen hat, die der Verurteilung zugru n- de liegenden Taten stellten lediglich einen Bruchteil der im Ta tzeitraum vom Angeklagten begangenen Straftaten dar. Es ist zulässig, bei der Strafzume s- sung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht a b- geurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordn ungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berüc k- sichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ - RR 2009, 306 mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; denn die Kammer hat aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausreichend festg e- stellt, dass er im Zeitraum von April bis Oktober 2012 mehrere Beschaffung s- fahrte n in die Niederlande unternahm und dort jeweils 5 Gramm bis 20 Gramm Kokain erwarb, das er anschließend in Deutschland weiterverkaufte. Mithin kommt es auf die nach § 154 StPO eingestellten weiteren Tatvorwürfe nicht an. 4 - 5 - 3. Der geringfügige Erfolg des Re chtsmittels gibt keinen Anlass, den A n- geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 5
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