BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 235/00 vom 11. August 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 1. und 4. auf dessen A n - trag, am 11. August 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO ei n - stimmig beschlossen: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ei n - gestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Verden vom 23. Februar 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ang e - klagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Die b - stahls, des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsäc h - lichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchten schweren Raubes schuldig ist; b) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs M o - naten, die das Landgericht wegen Besitzes eines Sprin g - messers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafe n - ausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springme s - sers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer En t - ziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ve r - letzung materiellen Rechts. 1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtl i - chen Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat angenommen, daß das Waffendelikt und sämtliche Diebstahlstaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Idealkonkurrenz zwischen dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über das Springmesser und den jeweiligen Diebstahlstaten liegt jedoch nicht vor, weil es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identität der objektiven Tathandlungen fehlt (vgl. BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19). Es läßt sich allein eine zeitliche Überschneidung der Deliktsverwirklichungen feststellen, weil der Angeklagte die Diebstähle bzw. den versuchten Diebstahl aus Kraftfahrzeugen beging, als er in seiner Wohnung das Springmesser verwahrte. Dies allein begründet Tateinheit inde s - sen nicht (Rissing-van Saan aaO m.w.Nachw.). Schon aus diesem Grunde - 4 - kann das Waffendelikt die einzelnen Diebstahlstaten auch untereinander nicht zur Tateinheit verklammern. Durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist der Angeklagte hier beschwert. Die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die das Landgericht auf der Grundlage der von ihm angenommenen Tateinheit der Diebstahlstaten und des Waffendelikts ausgesprochen hat, kann für den Angeklagten in einem möglichen späteren Strafverfahren im Hinblick auf § 66 Abs. 2 StGB nachteilige Bedeutung erlangen. Dagegen liegt es ang e - sichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht fern, daß di e - ses bei tatmehrheitlicher Aburteilung der genannten Taten Einzelstrafen von weniger als einem Jahr festgesetzt hätte. Auch kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß in diesem Falle die Gesamtfreiheit s - strafe insgesamt niedriger ausgefallen wäre. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei der S e - nat das Waffendelikt in der durch § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Fo rm umschreibt. Infolge der Richtigstellung des Konkurrenzverhältnisses durch den S e - nat entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler die bisherigen Feststellungen zum Strafausspruch nicht berührt werden, können sie aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, für die nunmehr notwendige Festsetzung von Einzelstrafen für die Diebstahlstaten und das Waffendelikt bzw. für die Neubemessung der Gesamtstrafe ergänzende - 5 - Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Wide r - spruch stehen. 2. Auch der Diebstahl vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe), an dessen tateinheitlicher Aburteilung sich das Landgericht wegen des ve r - meintlichen Fehlens einer Verfahrenvoraussetzung gehindert gesehen hat, steht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (s. oben 1.) in Tatmehrheit zu den weiteren Taten des Angeklagten. Bezüglich dieser Tat stellt der Senat nunmehr das Verfahren auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Auf dessen Ausführungen in der Antragsschrift vom 5. Juni 2000 wird verwiesen. - 6 - 3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und Strafausspruch wegen versuchten schweren Raubes sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister Becker
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