BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 235/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der F374rsorgepflicht Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 18. Juli 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Ab344nderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die diesbez374glichen Ausf374hrun-gen in der Revisionsbegr374ndungsschrift als sofortige Beschwerde ge-gen die Kosten- und Auslagenentscheidung anzusehen sein sollten, w344re die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Umst344nde, die eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand begr374nden k366nnten, sind nicht vorge-bracht oder sonst ersichtlich. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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