BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 235/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. September 2009 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 29. Januar 2009 wird a) die Strafverfolgung in den F344llen II. 5., 6. und 8. der Urteils-gr374nde auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie in den F344llen II. 7. und 9. der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Diebstahls beschr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit F374hren einer Schuss-waffe, der Verabredung zum besonders schweren Raub, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei F344llen und des Dieb-stahls in zwei F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit F374hren einer Schusswaffe, Verab-redung zum besonders schweren Raub, Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tat-einheit mit Sachbesch344digung in drei F344llen und Diebstahls in Tateinheit mit Sachbesch344digung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jah-ren und neun Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-bundesanwalts in den F344llen II. 5., 6. und 8. der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie in den F344llen II. 7. und 9. der Urteils-gr374nde auf den Vorwurf des Diebstahls. Dies f374hrt zu der aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Sachbesch344digung auf geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamt-strafe erkannt h344tte. Der bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils anzu-wendende Strafrahmen hat sich nicht ge344ndert. Bei der konkreten Strafzumes-sung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straf-tatbestandes der Sachbesch344digung nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt. Der Ma337regelausspruch wird durch die Beschr344nkung der Strafverfolgung ebenfalls nicht ber374hrt. 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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