BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Artan M. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-klagten Artan M. betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf-kammer des Landgerichts Hildesheim zur374ckverwiesen; jedoch werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben des Verteidi-gers Rechtsanwalt K. in der Revisionshauptverhandlung am 21. August 2008 entstandenen Kosten diesem auferlegt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Auf die Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Nebenkl344gerin hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellun-gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an 1 - 4 - das Landgericht zur374ckverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 294/06). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ne-benkl344gerin und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die R374ge der Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet namentlich, dass dem Ange-klagten die von seinem Bruder - dem Mitangeklagten Armend M. - gegen C. gef374hrten t366dlichen Messerstiche in keiner Form zugerechnet worden sind und das Landgericht durch die vom Angeklagten gegen den T374r-steher Be. mit einer Teleskopstahlrute gef374hrten Schl344ge nicht als lebensge-f344hrdende Behandlung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen hat. Die Nebenkl344gerin erstrebte die Verurteilung des Angeklagten wegen K366rper-verletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. ; sie r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachr374ge, ohne beides n344her auszuf374hren. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin haben Erfolg. Die Revision des An-geklagten erweist sich als unbegr374ndet. 2 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 3 a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten in dieser Sache er-gangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin aufgehoben und ausgef374hrt: 4 "Die Verurteilung des Angeklagten Artan M. hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem Umfang sich dieser Angeklagte die Tat seines Bruders Armend gegen C. nach den Grunds344tzen der Mitt344terschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich f374hrte, schlie337t dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch Verletzungshandlungen seines Bruders gegen C. bei dem gemeinschaftli- - 5 - chen, auf seine Initiative zur374ckgehenden Angriff auf die T374rsteher voraussah und billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann h344tte er sich aber auch zumindest der tateinheitlichen - gef344hrlichen - K366rperverletzung zum Nachteil des C. schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach 247 227 StGB in Betracht kommt, h344ngt in diesem Fall davon ab, ob er den t366dlichen Ausgang des Angriffs seines Bruders auf C. voraussehen konnte." Obwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen hat, die zu dem Tatgeschehen ma337geblich von denje-nigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden Aufhebungsgr374nde der Revisionsentscheidung unverst344ndlicherweise wieder-um nicht n344her mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte sich die Tat seines Bruders gegen C. zurechnen las-sen muss. Das Landgericht hat dem Angeklagten die von seinem Bruder gegen den T374rsteher Be. gerichteten K366rperverletzungshandlungen zugerechnet (247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), obwohl diese allein in Messerstichen bestanden, der Messereinsatz aber nach - der nicht n344her begr374ndeten - Auffassung des Landgerichts sich gerade als Exzess des Bruders darstellte und daher dem An-geklagten nicht angelastet werden kann (UA S. 38); dies ist f374r sich nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 37 f. m. w. N.). Nach denselben Grunds344tzen k366nnten dem Angeklagten jedoch die von seinem Bruder gegen C. gef374hrten Messerstiche zumindest als nicht nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 oder 247 227 StGB qualifizierte K366rperverletzung zuzurechnen sein. Warum das Landgericht dies allein wegen des im Messereinsatz liegenden Ex-zess des Bruders ablehnt, erschlie337t sich nicht. Sein Urteil kann daher erneut keinen Bestand haben. 5 b) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schl344gerei zu pr374fen sein. Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann 247 231 StGB grunds344tzlich mit T366tungs- und K366rperverletzungsdelikten in Tateinheit 6 - 6 - stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 231 Rdn. 11). Dar374ber hinaus wird die nun-mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, sich noch-mals n344her mit der Frage zu befassen, ob die Schl344ge mit dem Teleskop-schlagstock den Qualifikationstatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erf374llen. 2. Die Revision der Nebenkl344gerin ist zul344ssig und mit der Sachr374ge be-gr374ndet. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausf374hrungen unter 1 a). Auf die erhobenen Verfahrensr374gen kommt es deshalb nicht an. 7 3. Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge ist nicht ausge-f374hrt und deshalb unzul344ssig. Im 334brigen ist seine Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StGB, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darge-legt hat. 8 4. Die gesonderte Kostenentscheidung beruht auf 247 145 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt K. ist trotz Beiordnung als Pflichtverteidiger ohne hinreichende Entschuldigung in der Revisionshauptverhandlung am 21. August 2008 nicht erschienen; diese musste deshalb ausgesetzt werden. Ihm waren die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 145 Rdn. 20 f., 24). 9 - 7 - 5. Der Senat hat die Sache an das Landgericht Hildesheim zur374ckver-wiesen (247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 10 Becker Miebach Pfister RiBGH von Lienen Ri'inBGH Sost-Scheible ist erkrankt und daher befindet sich im Urlaub gehindert zu unterschreiben. und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Becker
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