BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. zu 2.: Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-klagten M. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildes-heim zur374ckverwiesen. 2. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten B. betrifft. Die Nebenkl344gerin hat die hierdurch entstandenen Gerichtskos-ten zur H344lfte zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des An-geklagten B. findet nicht statt. 3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten M. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren und gegen den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rper-verletzung auf eine Bew344hrungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-kannt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin hatte der Senat dieses Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Fest-stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 294/06). Dieses hat nunmehr den Angeklagten M. wegen "ge-f344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit K366rperverletzung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Ange-klagten B. wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Be-w344hrungsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten M. eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie be-anstandet namentlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit einem in Betracht kommenden bedingten T366tungsvorsatz dieses Angeklagten auseinan-dergesetzt habe. Die Nebenkl344gerin macht mit ihrer hinsichtlich beider Ange-klagter eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend; sie erstrebt bez374glich der Tat zum Nachteil des C. die Verur-teilung des Angeklagten M. wegen Totschlags und des Angeklag-ten B. "wegen Beihilfe zur K366rperverletzung mit Todesfolge205, hilfsweise wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung". Der Angeklagte - M. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sach-r374ge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, diejenige der 2 - 5 - Nebenkl344gerin teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist unbegr374ndet. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin, soweit sie den Angeklagten M. betreffen 3 a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten M. in dieser Sache ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin aufgehoben, weil es zur subjektiven Tatseite rechtlicher Pr374-fung nicht standhielt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen Be. hatte der Senat insoweit ausgef374hrt (Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 296/06 - S. 5): 4 "Der Angeklagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den R374cken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den K366rper eindran-gen; durch den mehr zur K366rpermitte hin gef374hrten Stich wurde der Brustkorb er366ffnet, die Verletzung musste zur Vermeidung t366dlicher Folgen unverz374glich operativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Sto337richtung und -intensit344t erkennbar lebensgef344hrlich. Es dr344ngte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zumindest bedingtem T366tungsvorsatz gef374hrt haben k366nnte. Dies musste das Landgericht zwingend er366rtern; denn seine sonstigen Feststel-lungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tat-orts von einem eventuellen T366tungsversuch strafbefreiend zur374ckgetreten w344re. All dies bedarf daher neuer Pr374fung." Obwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen hat, die zu der Tat gegen den Zeugen Be. ma337geb-lich von denjenigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden Aufhebungsgr374nde der Revisionsentscheidung unverst344ndlicherwei-se wiederum nicht n344her mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte 5 - 6 - eventuell mit bedingtem T366tungsvorsatz auf den Zeugen Be. einstach. Auf welche 334berlegungen das Landgericht seine 334berzeugung st374tzt, der Angeklag-te habe diese Stiche lediglich mit Verletzungs- und nicht mit (gegebenenfalls bedingtem) T366tungsvorsatz gef374hrt, l344sst sich der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort entnehmen. Der Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zum Nachteil des Zeugen Be. hat daher wiederum keinen Bestand. Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen K366r-perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand haben (Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 353 Rdn. 12 m. w. N.). 6 Im 334brigen k366nnte es ein gewichtiges Beweisanzeichen f374r einen (be-dingten) T366tungsvorsatz des Angeklagten bei den - t366dlichen - Stichen gegen C. darstellen, wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte schon bei dem vorangegangenen Messereinsatz gegen Be. mit entsprechendem Vorsatz gehandelt haben sollte. Nach alledem erweist sich insoweit auch die Revision der Nebenkl344gerin als begr374ndet. Es kann daher dahinstehen, ob der Schuldspruch wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (Tat zum Nachteil C. ) schon f374r sich rechtlicher Pr374fung nicht standgehalten h344tte. 7 b) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisions-rechtliche Pr374fung des Urteils aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin nicht ergeben (247 301 StPO). 8 c) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schl344gerei zu pr374fen sein. Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann 247 231 StGB grunds344tzlich mit T366tungs- und K366rperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 231 Rdn. 11). 9 - 7 - 2. Die Revision der Nebenkl344gerin, soweit sie den Angeklagten B. betrifft 10 a) Die Revision der Nebenkl344gerin ist zul344ssig, da sie die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem Nebenklagedelikt des 247 227 StGB erstrebt (247 395 Abs. 2 Satz 1, 247 400 Abs. 1 StPO; s. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 395 Rdn. 7). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Verfah-rensr374gen sind unbegr374ndet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2008. 11 Auch die Sachr374ge greift nicht durch. Soweit das Landgericht dem Ange-klagten B. die vom Mitangeklagten M. gef374hrten Messersti-che als "Exzess" nicht zugerechnet hat, hat es erkennbar nicht nur zum Aus-druck bringen wollen, dass sich der Beihilfevorsatz nicht auf die Unterst374tzung eines (bedingt) vors344tzlichen T366tungsdelikts richtete, sondern auch, dass dem Angeklagten B. hinsichtlich des Todes des C. kein Fahrl344ssig-keitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. Fischer aaO 247 227 Rdn. 10). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, insbesondere des Umstan-des, dass der Angeklagte nur f374r einen kurzen Augenblick aktiv in das Gesche-hen eingriff und sich daraus sofort wieder zur374ckzog, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst hat, ob das Verhalten des Angeklagten auch als tateinheitliche Beteiligung an einer Schl344gerei (247 231 StGB) zu w374rdigen ist, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn auf die Revision der Nebenkl344gerin ist das angefochtene Ur-teil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigen-den Strafvorschriften zu pr374fen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter f344lschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht 13 - 8 - kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt 43, 15). Dementsprechend kann die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schl344gerei auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung f374hren (noch offen gelassen in BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 102 Nr. 23; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 400 Rdn. 7). b) Die auf die Revision der Nebenkl344gerin veranlasste revisionsrechtliche Pr374fung des angefochtenen Urteils hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben (247 301 StPO). 14 c) Der Nebenkl344gerin waren die dem Angeklagten in der Revisionsin-stanz entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, da dieser seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil zur374ckgenommen hat (vgl. BGHR StPO 247 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; vgl. auch Meyer-Go337ner aaO 247 473 Rdn. 11). 15 3. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, da die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachr374ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten aufgedeckt hat. 16 - 9 - 4. Der Senat hat gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO das Verfahren gegen den Angeklagten M. an das Landgericht Hildesheim zu-r374ckverwiesen. 17 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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