BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 236 /1 2 vom 29. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ; hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 b e- schlossen: Die Anhörung srüge des Verurteilten gegen den Senat s- beschluss vom 4. September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß §§ 33a, 356a StPO. Der Veru r- teilte trägt vor, dass er hinsichtlich der Verwendung von DNA - Spuren in der Beweiswürdigung des Landgeri chts befürchte, dass der Senat bei der Verwe r- fung der Revision seine Entscheidung vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 nicht b e- rücksichtigt haben könnte. 1 - 3 - II. Die Anhörungsrüge ist kostenpflichtig zurückzuweisen . 1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO ist schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Recht s- behelf gegen die Revisionsentscheidung nicht statt haft; denn diese Vorschrift gilt nur dann , wenn dem Antragsteller gegen den Beschluss keine Beschwerde und ke in anderer Rechtsbehelf zusteht . Gegen Revisionsentscheidungen ist hingegen als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf d er Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 mwN ). 2. Diese A nhörungsrüge ist vorliegend bereits unzulässig. Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist der A ntrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mus s gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages mitz u- teilen ist (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 20 10, 297). Dies ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die Kenntniserlangung auch nicht selbst aus dem Akteninhalt feststellen : Die Schlussverfügung einschließlich der Übersendung von Ausfer tigungen der R e- visionsentscheidung vom 4. September 2012 an den V erurteilten und den Ve r- teidiger wurde am 12. September 2012 abgefertigt. Die Anhörungsrüge datiert vom 20. September 2012 und ging per Fax (erst) am 25. September 2012 hier ein. Danach ist nicht ohne W eiteres ersichtlich, dass der Verurteilte die vorg e- 2 3 4 - 4 - schr iebene Wochenfrist gewahrt hat. Vielmehr erscheint bei dieser Sachlage eine Fristversäumung naheliegend. 3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg , da e i- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner E ntscheidung keinen Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu de m dieser nicht gehört worden wäre , insbesondere hat er bei der Entsche i- dung aber auch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten nicht übe r- gangen. Solches wird von dies em auch gar nicht behauptet. Die zur Begrü n- dung seines Antrags allein vorgetragene Befürchtung, der Senat könnte seine eigene Entscheidung bei der Revisionsverwerfung nicht berücksichtigt haben, liegt nicht nur ersichtlich völlig fern, sondern ist auch sch on von vornherein nicht geeignet, eine n Gehörsverstoß im Sinne von § 356a StP O zu begründen. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 5
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