BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 236/15 vom 3. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwa lts und des Beschwerdeführers am 3. September 2015 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferan ten noch die Bezahlung einer zuvor auf " Kommission " erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmitte l- menge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einhei t- lichen Tat im materiellrechtlichen Sinn. 2. Der S enat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen g e- werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidu n- gen getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfa h- rensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. 1 - 3 - Gegenstand des Anfrageverfahrens ist allein die Verurteilung des Ang e- klagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fälle n unter B. I. der Urteilsgründe (Anklagepunkte 3 bis 8). Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in sechs Fällen von dem C . jeweils mindestens 100 g Kokain mit e i- nem Reinheitsgehalt von mindestens 30%, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern und sich ein nicht unerhebliches Einkommen von gewisser R e- gelmäßigkeit zu verschaffen. Er fuhr deswegen zwischen Mitte August 2011 und Mitte Mai 2012 insgesamt sechs Mal nach vorheriger telefonischer Abspr a- che mit C . mit seinem Auto nach B . und erwarb dort das Rauschgift auf " Kommission " , welches er jeweils nach gewinnbringendem Verkauf bei der Abholung der neuen Menge, die er zuvor stets telefonisch bestellt hatte, b e- zah l te. Auf welche Weise das Entgelt für die sechste Betäubungsmittelmenge entrichtet wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Landgericht hat dieses Geschehen ohne weitere Erörterungen als sechs rechtlich selbstständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilt. II. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten in diesen sechs Fällen zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die i n- soweit erhobenen Revisionsangriffe versagen: Die Aufklärungsrüge, mit der die vollständ ige Einführung des Inhalts dreier Akten in die Hauptverhandlung ve r- misst wird, betrifft nur den Strafausspruch, den der Senat bereits aufgrund des Antrags des Generalbundesanwalts wegen unterlassener Berücksichtigung e i- nes eingezogenen Kraftfahrzeugs bei d er Strafzumessung aufheben wird. Die Aufklärungsrüge betreffend die Anhörung des Sachverständigen zur Erläut e- rung des Wirkstoffgutachtens ist nicht zulässig erhoben. Die sachlichrechtliche 2 3 4 5 - 4 - Beanstandung der Beweiswürdigung zum Wirkstoffgehalt des Betäubungs mi t- tels zeigt - wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat - keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, dass sechs in Tatmehrheit zueinander stehende Verbrechen des Handeltreib ens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG g e- geben sind. Sie werden weder durch das sowohl dem Transport des Kaufge l- des für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Liefe ranten (dazu nachstehend 1.) noch durch die Bezahlung der zuvor auf " Kommission " erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge (dazu nachstehend 2.) zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Si nn verbu n- den. Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn di e- selbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach ve r- letzt. Eine solche mehrfache Gesetzesverletzung durch eine Handlung ist z u- nächst bei einer Hand lung im natürlichen Sinne gegeben, also dann, wenn sich ein Willensentschluss in einem Ausführungsakt erschöpft (LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 9, § 52 Rn. 6; jeweils mwN). Darüber hi n- aus kann auch dann von einer Tat im Rechtssinne ausz ugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusa m- mengefasst werden. Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusa m- menhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrac h- tungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammeng e- fasstes Tun darstellt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 6 7 - 5 - 422/11, StV 2013, 382, 383 mwN). Über eine enge tatbestandliche Handlung s- einheit hinausgehend kann auch eine Mehrheit natürlicher Handlungen, die ta t- bestandlich zusammengefasst sind und sich als Verwirklichung eines einheitl i- chen Täterwillens darstellen, als sog. Bewertungseinheit eine Tat im Rech t s- sinne bilden (LK/Rissing - van Saan aaO , vor § 52 Rn. 40 mwN). Vorliegend kommt die Annahme von Tateinheit unter keinem der g e- nannten Gesichtspunkte in Betracht. Im Einzelnen: 1. Aufeinanderfolgende Umsatzgeschäfte eines Betäubungsmittelhän d- lers werden nicht dadurch zu einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vora n- gegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestel l- te Lieferung abzuholen, also das Aufsu chen des Lieferanten gleichermaßen beiden Umsatzgeschäften dient. Die Besonderheiten des weiten Tatbegriffs beim Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln gebieten es bei angemessener Beachtung von Sinn und Zweck der Konkurrenzvorschriften, nicht bei jeder t eilweisen Identität von auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen bezogenen Ausführungshandlungen von Tateinheit auszugehen (a). Die Annahme von Tateinheit ist zur sachg e- rechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld nicht unu m- gän g lich, vie lmehr kann sie den Wertungen und Zielsetzungen gesetzlicher Regelungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts zum Vorteil, aber auch zum Nachteil des Täters zuwiderlaufen (b). a) In Fällen wie dem vorliegenden führt die teilweise Identität von Au s- führungshandlungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht zur Tat - identität. Dabei hält der Senat an dem nach der Rechtsprechung des Bunde s- 8 9 10 11 - 6 - gerichtshofs weit auszulegenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 258 ff.) fest. Danach gilt: aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige auf den Umsatz vo n Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und de s- selben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ - RR 2014, 144, 145). Sie umfasst deshalb von der Anbahnung des Geschäfts bis zur finanziellen Abwicklung nach Art und Bedeutung höchst unterschiedliche, zudem zeitlich und örtlich vielfach weit auseinanderfallende Betätigungen, die in rechtlicher Bewertung allein durch das subjektive Element des Handlungszwecks, nämlich der auf Güterumsatz gerichteten Zielsetzung, zusammengehalten werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256 f.). Dem - auch aus kriminalpolitischen Erwägungen weit auszulegenden - Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen sowohl Handlungen, die u n- mittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an A b- nehmer dienen, a ls auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfo l- gende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Ha n- delnde als Abnehmer oder als Lieferant tätig wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vo m 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschlüsse vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7 ; vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 5). Das Aufsuchen des Lieferanten zum Zweck der Abholung von z u- vor beste lltem Betäubungsmittel ist damit eine den Tatbestand des Handeltre i- 12 - 7 - bens erfüllende Tätigkeit (BGH, Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 273/91, NStZ 1992, 38, 39). Gleiches gilt für die Übermittlung des für eine erfolgte B e- täubungsmittellieferung zu entricht enden Kaufgelds (BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641). bb) Dieser weite Begriff des Handeltreibens bleibt nicht ohne Auswirku n- gen auf die Frage, unter welchen Bedingungen auf verschiedene Betäubung s- mittelmengen bezogene Geschäfte im Rechtssinne in Tateinheit zueinander stehen, deren Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen, so dass eine Handlung im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vorliegt. Auszugehen ist von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, wonach Tateinheit dann anz u- nehmen ist, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheit liches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Gesch e- hensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung nicht aus, um eine Handlungs - und in deren Folge eine Tateinheit zu begründen (st. Rspr. ; vgl. BGH, B e- s chluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl. auch LK/Rissing - van Saan aaO, § 52 Rn. 20 mwN). Maßgeblich ist mithin die Identität der Ausführungshandlung in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil; die konkrete, den einen Tatbestand erfüllende Handlung muss zugleich auch zu dem anderen Delikt einen tatbestandserheblichen Beitrag abgeben (BGH, Beschluss vom 11. November 1976 - 4 StR 2 66/76, BGHSt 27, 66, 67). Mit Blick auf die Weite des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und 13 14 - 8 - die daraus resultierende Vielgestaltigkeit denkbarer Tathandlungen kann die teilidentische Ausführungshandlung nur dann zu einer tateinheitlichen Ve rbi n- dung zweier an sich unabhängiger, sich auf unterschiedliche Betäubungsmi t- telmengen beziehender Handelsgeschäfte führen, wenn sie für jedes dieser Geschäfte einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts - und Schuldgehalt au f- weist und dadurch deren Unwert u nd die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägt. Dies liegt beim bloßen Aufsuchen des Lieferanten durch einen Dr o- genhändler nicht vor. (1) Ein eigener Unrechts - und Schuldgehalt kommt der Fahrt des Täters zu seinem Lieferanten kaum zu. Dies beruht auf der Besonderheit des weiten Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Einigt sich der Täter mit seinem Lieferanten auf den Ankauf von Drogen, die er seinerseits in Gewinne r- zielungsabsicht weiterverkaufen will, so ist die Tat des Handeltreiben s schon mit dieser Einigung vollendet. Die sich daran anschließende Fahrt zum Lief e- ranten ist für die Verwirklichung des Tatbestands ohne wesentliche selb st - ständige Bedeutung, sondern nur eine von vielen nachfolgenden Tätigkeiten, die - zur Bewertungseinh eit zusammengefasst - Teile ein und derselben Tat des Handeltreibens sind. Erst recht gilt dies für die Fahrt zum Zweck der B e- za h lung eines Handelsgeschäfts, das hinsichtlich der Übergabe der Betä u- bungsmittel schon abgewickelt ist. In beiden Konstellatione n liegt in der Fahrt lediglich ein untergeordneter Teilakt des verabredeten bzw. schon durchgefüh r- ten Geschäfts, das sein wesentliches Gepräge vielmehr durch die Verabredung hierzu und durch die Entgegennahme und Weitergabe des Rauschgifts erhält. Hierin l iegt ein wesentlicher Unterschied zu Fallkonstellationen, in denen erst unter Zugrundelegung eines zugleich einer anderen Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilaktes von einer vollständigen Tatbestandsverwirklichung ausz u- gehen ist (so zum Beispiel die Ge waltanwendung im Rahmen des Raubes und 15 - 9 - die Körperverletzung, BGH, Urteil vom 18. März 1969 - 1 StR 544/68, BGHSt 22, 362, oder die Drohung bei der Vergewaltigung und die dadurch fahrlässig herbeigeführte Tötung, BGH, Urteil vom 21. September 1965 - 1 StR 2 69/65, BGHSt 20, 269). Die mindere Bedeutung der Fahrt des Täters zu seinem Lief e- ranten ändert zwar nichts daran, dass auch dadurch der Tatbestand des Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt wird, sie hindert nach den oben g e- nannten Maßgaben indes, da ss zwischen zwei nur auf diese Weise " verbund e- nen " Handelsgeschäften Tateinheit anzunehmen ist. (2) Die geringe Bedeutung, welche der Fahrt des Täters zum Lieferanten für das Unrecht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zukommt, erhellt auch folgend e - geringfügig abweichende - Sachverhaltsvariante: Hat der Täter noch kein Erwerbsgeschäft mit seinem Betäubungsmittellieferanten vereinbart, sondern fährt mit dem Gedanken, bei sich bietender Gelegenheit weitere Dr o- gen zu kaufen, so stellt die Anfahrt zu dem Ort, an dem der Täter ggf. Betä u- bungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben will, nur eine straflose Vorbereitungshandlung des in Aussicht genommenen Betäubungsmi t- telhandels dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NSt Z 1996, 507, 508; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. , § 29 Teil 4 Rn. 55). Ist danach die Fahrt keine Ausführungshandlung für ein neuerliches Drogeng e- schäft, so kann sie auch keine Verbindung von zwei Taten des Betäubungsmi t- telhandels bewirken. b) Zu r sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld ist es nicht unumgänglich, die Mehrzahl von Handelsgeschäften zu e i- ner einheitlichen Tat zusammenzufassen (vgl. zur Frage der Rechtfertigung der fortgesetzten Handlung BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93, BGHSt 40, 138, 158 ff.). Mit dieser Zusammenfassung sind vielmehr eine Re i- 16 17 - 10 - he von Vorteilen und Nachteilen für den Täter verbunden, die letztlich auch zur Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung geführt haben (vgl. BGH aaO S.146 ff.). aa) Die Annahme nur einer Tat im Rechtssinn kann sich wegen der Rechtskraftwirkung als ein Hindernis für eine effektive, zu gerechter Ahndung führende Bekämpfung der Serienkriminalität erweisen, die bei Aburteilung ei n- zelner Teile de r Tatserie eintritt. Um zu vermeiden, dass die Verurteilung wegen des Weiterverkaufs einer geringen Menge den Verbrauch der Strafklage für ein größeres Gesamtgeschehen nach sich zieht, müsste der Tatrichter sorgfältig das gesamte Lebensumfeld des Angeklagt en untersuchen. Eine derartige Au s- dehnung der Kognitionspflicht wäre in der Praxis nicht zu leisten. bb) Anwendungsschwierigkeiten könnten auch bei der Sicherungsve r- wahrung entstehen, sofern es darauf ankommt, dass der Täter eine Mehrzahl von erhebliche n Straftaten begangen hat (§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB). Da - wie der Fall zeigt - Einzeltaten zu einer Tat zusammengefasst werden würden, die für sich bereits mit erheblichen Einzelstrafen geahndet werden, würde eine Verknüpfung zu einer Tat den An geklagten begünstigen. cc) Die bandenmäßige Begehung setzt nach der Rechtsprechung einen Zusammenschluss mit dem Willen voraus, mehrere selb st ständige, noch unb e- stimmte Taten zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Die Verfolgung wäre erschwert, wenn sich der Tatrichter mit der (dann rechtlich erheblichen) Einlassung auseinandersetzen muss, die T ä- tergruppierung habe darauf geachtet, jeweils Fahrten sowohl zur Restzahlung für alte Lieferungen als auch zur Abholung neu bes tellter Betäubungsmittel zu nutzen. Ähnliche Probleme könnten bei der Feststellung entstehen, ob der T ä- ter gewerbsmäßig (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) gehandelt hat, da auch di e- 18 19 20 - 11 - se Begehungsweise die Absicht zur mehrfachen Tatbestandsverwirklichung verlang t. dd) Die Zusammenfassung mehrerer Handelsgeschäfte kann sich - im Bereich der kleineren Betäubungsmittelkriminalität - aber auch zum Nachteil des Täters auswirken, wenn die einzelnen Mengen zusammengefasst die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG übe r- schreiten und sich damit der Deliktscharakter vom Vergehen zum Verbrechen ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93, BGHSt 40, 138, 151 zur entsprechenden Rechtslage bei der fortgesetzten Handlung). Gleic hes gilt, wenn der Täter lediglich bei einem Handelsgeschäft, das keine nicht geringe Menge von Rauschgift zum Gegenstand hat, im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bewaffnet ist. 2. Die Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel anlässlich der Beza h- lung zu vor gelieferter Betäubungsmittel verbindet die beiden Handelsgeschäfte ebenfalls nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Insofern gilt: Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben Zeit begründet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer natürlichen Hand lungseinheit; erforderlich ist grundsätzlich vielmehr die (Teil - )Identität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. LK/Rissing - van Saan aaO, § 52 Rn. 20 mwN). Hierzu reichen, wie bereits dargelegt, ein einhei t- liches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Gesche hensabläufen, die Verfolgung e i- nes Endzwecks, eine Mittel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung nicht aus (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2 011, 97). So liegt es hier: Die Bezahlung der Erstlieferung und die Entgegenna h- me der Zweitlieferung sind gesonderte Handlungen, die jeweils nur für die ei n- 21 22 23 - 12 - zelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln erfüllen (vgl. fü r die Bestellung neuer Betäubungsmittel aus A n- lass der Bezahlung einer früheren Lieferung BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; für die Abholung neuer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung einer früheren Lieferung BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11, juris ). Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der Rechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvorgängen für mehrere Betäubungsmittelkäufe angenommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom 13. März 1996 - 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07, juris; vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07, juris; zu den Bede n- ken hiergegen vgl. BGH, Beschlüss e vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411; vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, NStZ 2009, 392). III. Der Ansicht des Senats stehen Entscheidungen anderer Strafsenate entgegen. 1. Zur Fahrt des Täter s, die sowohl der Ablieferung des Kaufpreises für die frühere Lieferung als auch der Entgegennahme einer neueren Lieferung dient: a) Der 4. Strafsenat hat in dem Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weite rveräußerung vorgeseh e- ner Betäubungsmittel eine Tathandlung des Handeltreibens gesehen, die mit der Tathandlung des dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatzes nachfolge n- den Zahlungsvorgangs bezüglich einer vorangegangenen Lieferung zusa m- mentrifft und deshal b Tateinheit zwischen den beiden Betäubungsmittelg e- schäften wegen sich überschneidender objektiver Ausführungshandlungen a n- 24 25 26 - 13 - genommen (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Anfragebeschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ - RR 2 014, 144; Vo r- legungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, juris Rn. 4). b) Der 2. Strafsenat hat in einer Stellungnahme zum Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 mitgeteil t, er neige zu der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommenen weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln die Annahme von Tateinheit nicht noch weiter auf die der Anfrag e zu Grunde liegende Fallkonstellation ausgedehnt werden sollte. Der Begriff der Handlungseinheit werde damit noch über die aufgegebene Rechtsfigur der for t- gesetzten Handlung hinaus erweitert, wofür weder eine rechtliche Grundlage noch ein praktisches Bedü rfnis bestehe (Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ - RR 2014, 81). 2. Zur Bezahlung einer früheren Betäubungsmittellieferung im Zusa m- menhang mit der Entgegennahme oder Bestellung einer weiteren Lieferung: a) Der 2. Strafsenat hat im F all der Zahlung des Kaufpreises für eine frühere Lieferung (ebenso wie in der Rückgabe von wegen Qualitätsmängeln beanstandeten Rauschgifts aus dieser Lieferung) bei der Übernahme einer we i- teren Lieferung Tateinheit angenommen (BGH, Beschluss vom 22. Janua r 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97). Er hat in einer späteren Entscheidung unter Hinweis auf diesen Beschluss offen gelassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliege n- de und neue Taten des Handelt reibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 StR 572/11, juris Rn. 4 ), jüngst indes unter Bezugnahme auf 27 28 29 - 14 - denselben Beschluss wieder Tateinheit wegen Zusammentreffens be ider Rauschgiftgeschäfte in einem Handlungsteil angenommen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14, juris Rn. 6). b) Der 4. Strafsenat hat im Fall der Teilzahlung einer früheren Lieferung, bei der zugleich " das weitere Rauschgiftgeschäft ein geleitet " worden war, B e- denken geäußert, ob der bloße Zahlungsvorgang die Kraft habe, mehrere an sich selb st ständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Tat im Rechtssinne zu ve r- binden, zur Begründung auf die weitreichenden Folgen beim Strafklageve r- brauch verwies en, in der Sache aber von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG abgesehen und das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411). IV. Der Senat fragt deshalb beim 2. Strafsen at und beim 4. Strafsenat an, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, und bei den beiden and e- ren Strafsenaten, ob ggf. an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol 30 31
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