ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR236.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 236/15 vom 24 . Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und de s Generalbundesanwalts - zu 1.b) und c) sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juli 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in sechs tateinheitlich zusa m- mentreffenden Fällen, des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betä u- bungsmittels dahin neu gefasst, dass 518,95 g Heroingemisch eingezogen werden; c) im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen nebst Kfz - Zulassungsbescheinigungen Teil I und II aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neu er Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des " unerlaubten Ha ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des g e- werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch " schuldig gesprochen und deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten gegen ihn verhängt. Daneben hat es sichergestellte Betäubungsmittel, Mobiltelefone und ein Fahrzeug des Ang e- klagten eingezogen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. II. 1 . Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen 9. bis 12. (drei Mal gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern und einmal versuchte s gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern) sowie im Fall 13. der Urteilsgründe (Handeltre i- 1 2 3 - 4 - ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. In den Fällen 3. bis 8. der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch hi n- gegen der Änderung. Hierzu gilt: a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in sechs Fällen von derselben Person jeweils mindestens 100 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 30 %, um dieses gewinnbr ingend weiter zu veräußern. Er fuhr deswegen zwischen Mitte August 2011 und Mitte Mai 2012 insgesamt sechs Mal nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Lieferanten in seinem Au to nach Bremen, erwarb dort das Rauschgift "auf Kommission" und bezahlte es jeweils nach gewinnbringendem Weiterverkauf bei Abholung der neuen, zuvor bestellten Betäubungsmittelmenge. Auf welche Weise das Entgelt für die sechste Betäubungsmittelmenge entrichtet wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Landgericht h at dieses Geschehen ohne weitere Erörterungen als sechs rechtlich selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilt. b) Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung erweist sich als nicht recht s- fehlerfrei. Der S enat hat - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten des Bunde s- gerichtshofs (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen die Frage zu Entscheidung vorgelegt , ob das sowohl dem Transport des Kau f- geldes als auch der Übernahme der weiteren Bet äubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten oder die Bezahlung einer zuvor "auf Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übern a hme einer 4 5 6 7 8 - 5 - weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einhei t- lichen Tat im materiellrechtlichen Sinne verbindet (vgl. im Einzelnen den Vorl a- gebeschluss vom 15. November 2016 - 3 StR 236/15, juris). Der Große Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2017 (GSSt 4/17) wie folgt entschieden: "Das sowohl dem Transport des Kaufgeldes f ür den Erwerb einer früh e- ren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten verbindet als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell - rechtlichen Sinne. Im Rahmen ei ner bestehenden Lieferbeziehung verbindet die Bezahlung einer zuvor ' auf Kommission ' erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus A n lass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die be i- den Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürl i- chen Handlungseinheit." Danach war hier, weil der Angeklagte ab der zweiten Fahrt seinen Lief e- ranten jeweils aufsuchte, um zuvor erhaltene Betäubungsmittel zu bezahlen und eine neue Menge abzuholen, von einer einheitlichen Tat des Handeltre i- bens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen . Es liegt insoweit freilich keine Bewertungseinheit vor, sondern eine Tat in sechs rech t- lich zusammentreffenden Fällen; die teilidentische Ausführungshandlung begründet jeweils gleichartige Tateinheit im S inne von § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ - RR 2017, 218) . 3. In den Fällen 3. bis 8. der Urteilsgründe bedingt schon die Änderung des Schuldspruchs die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und damit auch de s Gesamtstrafenausspruchs. Der Strafausspruch - und in der Folge die Ei n- ziehungsentscheidung betreffend den Pkw Audi A 6 - hat aber auch darüber 9 10 - 6 - hinausgehend keinen Bestand ; die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten Betäubungsmittel bed a r f der Konkretisierung . Der Generalbu n- desanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: "a) Das Landgericht hat die Einziehung des in den Fällen 7 und 8 der Anklage verwendeten und dem Angeklagten A . gehörenden Fahrzeugs Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen (UA S. 6) rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Es hat indes nicht bedacht, dass eine Maßnahme nach dieser Vo r- schrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafz u- messungsentscheidun g darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unbeträchtlichem Wert entz o- gen, ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksicht i- gen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 und Beschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 53/15, jeweils mwN). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenommen ; zu dem Wert des Pkw hat es keine Feststellungen getroffen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die von dem Angeklagten verwirkte Freiheitsstrafe milder bemessen hätte. b) Der Wegfall des Stra fausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung über den PKW, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhan g (vgl. BGH aaO mwN). Im Übrigen ist der Aussp ruch über die Einziehung des Heroing e- mischs um Angaben zu dessen genauer Beschaffenheit und Menge zu ergänzen; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis oder andere Aktenfundstellen genügt insoweit nicht; der Senat kann den Tenor entsprechend den Festst ellungen (UA S. 25 f.) ergänzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 mwN). Die Bezeichnung der übrigen Gegenstände ist dagegen noch hinre i- chend bestimmt und die Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis daher insoweit unschädlich. c) Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kö n- nen deshalb bestehen bleiben." - 7 - Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass neue Feststellungen getroffen werden können, wenn und soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Zum Wert des Pkw Audi A 6 erschein en weitere Festste l- lungen zudem geboten. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 11
Full & Egal Universal Law Academy