BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 237/06 vom 31. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt B. aus M. in seiner Revisionsbegr374ndung und seiner Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts unter verschiedenen Aspekten das Verfahren im Zu-sammenhang mit der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beanstandet, ist ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht dargetan. Diese R374gen und die Schilderung der Befragung der Zeugin durch den Verteidiger des Angeklag-ten in den Urteilsgr374nden geben dem Senat aber Veranlassung, auf die F374rsor-gepflicht des Gerichts, die der Angeklagte f374r sich in Anspruch nehmen will, gegen374ber dem Opfer hinzuweisen. In dem Urteil hei337t es dazu (UA S. 57, 58): "Die Vernehmung der Zeugin durch die Kammer, die Staatsan-waltschaft, den Nebenkl344gervertreter und die Sachverst344ndigen hat insgesamt unter 2 Stunden angedauert. Daran hat sich - 3 - 374ber mehrere Sitzungstage die intensive Befragung des Verteidi-gers angeschlossen. Dabei ist festzustellen, dass das Tatge-schehen von seinem eigentlichen Ablauf her einfach gelagert und wenig komplex ist. Insofern war die Beweiserhebung nicht schwierig. Im Hinblick auf die im Raume stehenden schweren Rechtsfolgen -Sicherungsverwahrung bzw. mittelbar der Widerruf der lebenslangen Freiheitsstrafe- hat die Kammer dem Verteidi-ger zugestanden, den Kreis der abzufragenden Themenkomple-xe au337erordentlich weit zu ziehen, zumal die Zeugin einzige un-mittelbare Tatzeugin ist. Jedoch hat der Verteidiger im Rahmen seiner mehrst374ndigen Vernehmung zeitweilig auch diese Gren-zen 374berschritten, etwa bei zahlreichen Fragen und anschlie337en-den Nachfragen zu einem ihrer -durch Suizid verstorbenen Halb-br374der K. , der m366glicherweise mit ihrer Halbschwester G. ein behindertes Kind gezeugt hat. Die vom Verteidiger auf die jeweiligen R374gen/Nachfragen des Vorsitzenden wortreich angek374ndigte sp344tere Erkenntnis eines Sachbezuges zu den ei-gentlichen Beweisfragen blieb dabei vielfach allerdings aus." Dieses Verfahren des Landgerichts ist - wodurch der Angeklagte aller-dings nicht beschwert ist - nicht unbedenklich. Das Gericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung 374ber den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzin-teressen in seine Erw344gungen einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1519). Das be-deutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Ange-klagten zu sch374tzen (BGH NStZ 2005, 579, 580). Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, er-neut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen st366337t, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts gef374hrt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgem344337en Verfahren, nicht mehr verpflichtet f374hlt und die durch die Strafprozessordnung gew344hrleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor ei-nem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen - 4 - Verfahren zu sch374tzen, nicht mehr zu erkl344ren ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501). 2. Soweit sich der Verteidiger - offenbar ernsthaft gemeint - dar374ber be-schwert, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts greife unzul344ssigerweise in seinen eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB (sic!) ein, indem sie bestimmte Verfahrensr374gen als nicht formge-recht im Sinne von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben bewertet, woraus jeder Dritte den Schluss ziehen k366nne, er habe die Revision in einigen Teilen noch nicht einmal ausreichend begr374ndet, geht der Senat davon aus, dass er eine Bescheidung nicht erwartet. 3. Die Ausf374hrungen des Verteidigers in der Erwiderung auf die in jeder Hinsicht zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts lassen jegli-chen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vermissen. Insbesondere 304u337erungen wie - der Generalbundesanwalt habe sich "nur oberfl344chlich und nicht mit ausrei-chendem juristischen Tiefgang mit der differenzierten Revisionsbegr374ndung auseinandergesetzt", - die Antragsschrift bestehe in wesentlichen Teilen nur aus "wahllos zusam-mengef374gten Textbausteinen", - 5 - - sie enthalte zu einer Verfahrensr374ge "nur Plattit374den unter Ignorierung ele-mentarer Verfassungsprinzipien" und - sei "gelinde ausgedr374ckt einfach unglaublich" sind grob ungeh366rig und inakzeptabel. VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf Miebach von Lienen ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Miebach Becker RiBGH Hubert ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Miebach
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