BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 237/07 vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juli 2007 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der aus-w344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. M344rz 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde (Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Per-son 374ber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren) verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Um-fang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat Bestand; denn der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzel-freiheitsstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; viermal ein Jahr; dreimal zehn Monate) ausschlie337en, dass das Land-gericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die f374r den Fall II. 3. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe von zehn Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen h344tte. 1 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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