BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 237 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 15. März 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Jugendstrafe mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird v erworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Einbeziehung eines Urteils de s Amtsgerichts Springe vom 10. November 2011 zu der J u- gendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand. 1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen drangen der A n- geklagte, die Mitangeklagten A . und S . sowie eine weitere Mitangekla g- t e zusammen in die Wohnung des Geschädigten D . ein, um ihm in er s- ter Linie Marihuana, aber auch vorgefundenes Bargeld oder andere Wertg e- genstände zu entwenden. Gemeinsam fühlten sie sich dem dort wie erwartet allein angetroffenen D . überlegen und gingen deshalb davon aus, di e- ser werde keinen nennenswerten Widerstand leisten. Ohne dass dies verabr e- det gewesen wäre, hielt es der Angeklagte aber für möglich, er oder ein and e- rer Beteiligter werde, falls erforderlich, auch körperliche Gewa lt gegen D . einsetzen. Der Angeklagte forderte D . auf, sein gesamtes Marihuana he r- beizuholen. Da dieser das Auftreten der Besucher als bedrohlich empfand, le g- te er vorhandene 4 - 5 Gramm auf den Wohnzimmertisch. Der Angeklagte nahm das Marihuana sowie ein daneben liegendes Mobiltelefon an sich und erklärte, beides gehöre jetzt ihm. Auf D . s Frage, was dies solle, wies der Ang e- kla g te ihn an, er solle keine falsche Bewegung machen und keine Gegenwehr leisten. Der Mitangekl agte A . , der, wie auch der Angeklagte wusste, Unterricht im Thai - Boxen nahm, "befürchtete nun eine körperliche Gegenwehr" des G e- schädigten. Um eine solche zu unterbinden, versetzte er ihm unter Verwendung eines "verstärkenden Tatmittels" - Näheres hierzu kann das Landgericht ebe n- so wenig feststellen wie die Kenntnis der Begleiter von dessen Mitführung - e i- nen Faustschlag gegen die vordere linke Kopfseite. D . erlitt eine Ri ß- wunde mit spritzender Blutung und eine ohne intensivmedizinische Versorgu ng 2 3 4 5 - 4 - lebensbedrohliche Schädelimpressionsfraktur mit epiduralem Bruchspalthäm a- tom; ein Teil des Schädelknochens musste später entfernt und durch eine Pla s- tik ersetzt werden. Der Angeklagte erkannte die Schwere der Verletzung und "nahm diese billigend in K auf". "An dieser Stelle" kam er mit dem Mitangeklagten A . stil l- schweigend überein, gegen das Opfer "weiter gemeinschaftlich Gewalt zur Wegnahme noch anderer Gegenstände" auszuüben. Er ergriff einen auf dem Wohnzimmertisch befindlichen Laptop, den D . ihm aber wieder ent - reißen konnte. Vom Angeklagten auf ein Sofa geschubst verbarg er das Gerät unter sich. Um es dennoch an sich zu bringen, schlugen der Angeklagte und der Mitangeklagte nun mit Fäusten und einem von der Wand genommenen Bilderrahmen aus Plexiglas auf den Geschädigten ein. Erst als der Mitang e- klagte S . , der das Geschehen beenden wollte, vorgab, es nähere sich eine Nachbarin, ließen sie von ihm ab. 2. Das Landgericht ist davon aus gegangen , der Angeklagte sei sich mö g licher Wirkungen von Schlägen des Mitangeklagten A . bewusst gewesen. Deswegen habe er auch die Schwere und die Folgen der durch dessen ersten Faustschlag hervorgerufenen Verletzungen billigend in Kauf genommen. Schon wegen der Schwere der Schuld sei daher - ung eachtet ebenfalls bestehender schädlicher Neigungen - die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Auch bei deren Bemessung müssten sich die Intensität der Gewalteinwirkung und die erheblichen Folgen der Tat für den Geschädigten erschwerend auswirken. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6 7 8 - 5 - Zwar schloss es der Angeklagte beim Betreten der Wohnung des G e- schädigten nicht aus, er oder einer seiner Begleiter werde, wenn der Gesch ä- digte doch Widerstand leiste, bei der geplanten Wegnahme von Gegenständen körperliche Gewalt anwenden. Jedoch ergibt sich nichts dafür, dass der Ang e- klagte zu dem Zeitpunkt, als der Mitangeklagte A . den ersten Faustschlag füh r- te, davon ausging, eine solche Situation sei eingetreten. Marihuana und Mobi l- telefon hatt e er bereits an sich gebracht; der Geschädigte hatte es bei verb a- lem Widerspruch belassen. Zu weiteren, nunmehr gewaltsamen Wegnahm e- handlungen im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A . entschloss er sich erst nach dessen Angriff auf den Geschädigten. Zud em geht das Landgericht bei der Würdigung der Beweise rechtsfehlerfrei auch davon aus, dass Verle t- zungen dieser Schwere ohne die Verwendung eines die Faust verstärkenden Gegenstandes allenfalls dann zu erwarten gewesen wären, wenn der Schlag mit einer Frak turen der Schlaghand bewirkenden Kraftentfaltung geführt wo r- den wäre. Umstände, die auf die mögliche Benutzung eines solchen Gege n- standes durch den Mitangeklagten A . hindeuten konnten, waren dem Ang e- klagten indes nicht bekannt. Danach stellt sich der für die Schädelverletzungen des Geschädigten u r- sächliche Faustschlag als Exzess des Mitangeklagten A . dar. Zwar hat der A n- geklagte den Schlag und seine Folgen nachträglich gebilligt, so dass er ihm nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft als M ittel der Nötigung bei der anschließend gemeinsam versuchten Wegnahme des Laptop zuz u- rechnen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm das zum Zeitpunkt seines Entschlusses zu den weiteren Tathandlungen bereits beendete Geschehen bei der Strafzumessung nicht mehr als von ihm unmittelbar und schuldhaft herbe i- geführt zur Last gelegt werden kann. 9 10 - 6 - Über die den Angeklagten treffende Rechtsfolge ist deshalb neu zu ve r- handeln und zu entscheiden. Schäfer Pfister Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer 11
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