BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 237/14 vom 24. Juni 201 4 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 St PO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 13. Januar 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Be schuldigten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Beschuldigte nachts in betrunkenem Zustand vom Balkon seiner Wohnung Parolen und ve r- wendete Grußformeln der NSDAP. Als ein ebenfalls alkoholisierter Gast aus einem gegenüber g elegenen Lokal ihn deshalb zur Rede stellte, verließ der B e- schuldigte das Haus und stach im Verlauf einer zuerst verbal, dann auch tätlich verlaufenen Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser auf den Gast sowie 1 2 - 3 - den um Schlichtung des Streits bemühten Sohn der Wirtin ein. Dabei verletzte er beide Männer erheblich. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstä n- digen folgend - festgestellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie u nfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen. Das seit Jahren bestehende Krankheitsbild habe sich inzw i- schen chronifiziert. Im Vordergrund stehe ein paranoides Verfolgungsgesch e- hen. Der Beschuldigte fühle sich bedroht, habe Angst und höre Stimmen. Unter ps ychotischem Erleben neige der Beschuldigte zu erheblichen Impulskontrol l- störungen mit hochgradiger Gewaltanwendung. Zwar bestehe daneben auch ein Suchtgeschehen durch multiplen Substanzgebrauch (zuletzt vorwiegend Alkoholkonsum), doch stehe dies nicht im V ordergrund. Ohne Behandlung se i- en mit Sicherheit ähnlich gelagerte oder noch gravierendere Taten zu erwarten. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbef ristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zwei felsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades bestehen , der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend da r- 3 4 5 - 4 - stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage ve rsetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 , juris Rn. 5 ). b) Durch die Urteilsgründe wird der notwendige Zusammenhang zw i- schen der psychischen Erkrankung und der Tat nicht hinreichend belegt. Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in der Tat - situation verfolgt gefühlt, noch , dass er Stimmen gehört hätte, verwirrt oder desorientiert gewesen sei. Solches wäre aber bei dem geschilderten Kran k- heitsbild und der aus ihm res ultierenden Symptomatik zu erwarten gewesen, zumal das Landgericht mit dem Sachverständigen von fehlender Einsichtsf ä- higkeit - also einer grundlegenden Verkennung der Situation - ausgegangen ist. Vielmehr imponiert die Tat als die von erheblichem Alkoh olkonsum b e- einflusste Schreierei des Beschuldigten unter Verwendung rechtsradikaler P a- rolen und als eine sich langsam aufschaukelnde Streiterei zwischen zwei alk o- holisierten Männern. Dass die festgestellte Schizophrenie des Beschuldigten hierzu in einem Ur sachenzusammenhang stand, ist nicht dargelegt. Die Ei n- schätzung des Sachverständigen, " das Tatgeschehen " sei " vielmehr primär von der paranoiden Verfassung des Beschuldigten geprägt " gewesen (UA S. 12), reicht dazu nicht aus. 6 7 - 5 - 3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 8
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