BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 238/03 vom21. August 2003in der Strafsachegegenwegen Verdachts des Mordes - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August2003, an der teilgenommen haben:Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender,die Richter am BundesgerichtshofDr. Miebach,Pfister,von Lienen,Becker als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 12. November 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom General-bundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Be-weiswürdigung des Landgerichts in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandetwird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am Abend des 24. Januar 1998 denReifenhändler B. durch zwei Schüsse in den Rücken heimtückisch getötetzu haben. Das Landgericht hat sich trotz zahlreicher erheblich belastender In-dizien nicht von einer Täterschaft oder Tatbeteiligung des Angeklagten über-zeugen können, weil konkrete Anhaltspunkte für das Zusammenwirken vonmindestens zwei Tatbeteiligten und für eine Täterschaft von Personen bestün-den, die mit dem Tatopfer ein illegales Waffengeschäft abgeschlossen hatten; - 4 -auch sei ein Motiv des Angeklagten für die Tötung des B. nicht feststell-bar.2. Das freisprechende Urteil war aufzuheben, weil sich die Beweiswürdi-gung in mehreren wesentlichen Punkten als lückenhaft und widersprüchlicherweist.a) Dies gilt zunächst hinsichtlich eines möglichen Tatmotivs des Ange-klagten. Vor dem Hintergrund, daß dieser mit B. befreundet gewesen seiund mit ihm im besten Einvernehmen gemeinsam abends dessen Wohnhausverlassen habe, schließt das Landgericht eine zu einem Streit mit tödlichemAusgang führende Situation aus. Es hält es für unwahrscheinlich, Grund füreinen solchen Streit könne gewesen sein, daß B. im Hinblick auf alsbalddrohende Steuerschulden plötzlich von dem Angeklagten geliehene 70.000 DMund für Renovierungsarbeiten vorgeleistete 60.000 DM zurückverlangt habenkönnte. Für ebenso unwahrscheinlich hält es die Möglichkeit, der Angeklagtekönnte dem B. das Vorhandensein eines Kaufinteressenten, der ihm kurz-fristig seinen Ferrari, ein Wohnmobil und eine brilliantenbesetzte Rolex-Uhr für500.000 DM abkaufen wollte, nur vorgespiegelt haben und B. habe in derTatnacht Kenntnis hiervon erlangt, weswegen es zu einem Streit gekommensei.Damit hat das Landgericht wesentliche Umstände, deren Erörterung sichin diesem Zusammenhang aufdrängte, rechtsfehlerhaft nicht in seine Erwägun-gen einbezogen. So hat es sich zunächst nicht mit der naheliegenden Möglich-keit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte angesichts des unmittelbar be-vorstehenden Ausfalls seiner wichtigsten Nebenerwerbsquelle den B. auch ohne vorangegangenen Streit aus finanziellen Gründen heimtückischgetötet haben könnte. Diese Erörterung wäre angesichts der festgestellten de- - 5 -solaten finanziellen Situation des Angeklagten aber notwendig gewesen, daihm die Tötung des B. ganz erhebliche materielle Vorteile gebracht hätte undsomit ein Mordmotiv hätte darstellen können. Denn der Angeklagte hatte beider zu erwartenden Geschäftsaufgabe des B. nicht nur die Geltendma-chung der bereits längst fälligen Wechselforderung von 70.000 DM, sondernauch die Rückforderung des Vorschusses von 60.000 DM zu befürchten. Uner-örtert bleibt insoweit insbesondere auch, daß der Angeklagte mehrfach ver-sucht hat, den Zeugen P. dazu zu bewegen, den von ihm gezeichne-ten Wechsel über 70.000 DM, des B. dem P. überlassen hatte,dem Schließfach zu entnehmen und zu vernichten. Für ein finanzielles Motivkonnten auch seine Bemühungen sprechen, den Ferrari, den Wohnwagen unddie brillantenbesetzte Rolex-Uhr des B. mit einem Gesamtwert von500.000 DM auf Dauer an sich zu bringen. Beide Fahrzeuge hat er auf das Ka-sernengelände bzw. - wie auch teuere Ferrarifelgen - in seine Werkstatt ver-bracht. Er hat Frau B. bewußt den Ferrari vorenthalten, ihn wie sein Eigentumgenutzt und dies nach außen hin auch so dargestellt. Auch hatte er wegen desBesitzes an dem Ferrari des B. die Möglichkeit, dadurch Geld zu erlan-gen, daß er seinen eigenen Ferrari verkaufen konnte; dies tat er dann auch.Schließlich hat er den BMW 530i Touring des B. , in dem zunächst dessenLeiche lag, zu eigenen Zwecken genutzt.b) Auch mit einem weiteren, den Angeklagten belastenden Beweisanzei-chen hat sich der Tatrichter nur unzulänglich auseinandergesetzt. Festgestelltist, daß der Angeklagte am Abend nach dem spurlosen Verschwinden desB. alle Schlüssel für dessen Wohnhaus an sich nahm, ohne hierfür einenachvollziehbare Begründung abzugeben. Das Landgericht ist davon über-zeugt, daß der Grund dafür darin lag, daß der Angeklagte den Schlüssel zur - 6 -Scheune suchte, in der sich noch ein Teil der Rakete befand; "ein andererGrund ist nicht erkennbar" (UA S. 55).Dabei wird die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, daß der Ange-klagte die Schlüssel des Wohnhauses an sich nahm, um nach den Fahrzeug-papieren des Ferrari und des Wohnmobils, möglicherweise auch nach Unterla-gen über die brillantenbesetzte Rolex-Uhr zu suchen und diese an sich zubringen; nur so hätte er sich dauernden Besitz sichern und Herausgabean-sprüche abwehren können. Tatsächlich wurden der Kfz-Brief des Ferrari sowieandere Dokumente einen Monat später in einer Plastiktüte in einem Stapel Ri-gipsplatten im Wohnhaus des B. aufgefunden; nach den Urteilsfeststellun-gen hatte sie B. am 24. Januar 1998 dort versteckt.c) Schließlich ist das Urteil in einem zentralen Punkt widersprüchlich.Beim Sachverhalt wird festgestellt, daß das Opfer zunächst an Händen undFüßen gefesselt wurde. Dabei hätten mindestens zwei Personen zusammen-gewirkt. Sodann sei es durch zwei Schüsse in den Rücken getötet worden (UAS. 20). Im Rahmen der Beweiswürdigung geht die Kammer dagegen davonaus, daß sich nicht sicher feststellen lasse, ob die Fesselung des Opfers voroder nach dessen Tötung erfolgt sei. Sie hält eine prämortale Fesselung zwarfür wahrscheinlicher, eine postmortale aber auch nicht für ausgeschlossen.Ebensowenig wird dort die Mitwirkung eines zweiten Täters für erwiesen er-achtet, vielmehr werden nur "konkrete Anhaltspunkte" dafür gesehen (UA S. 49f.).Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daßsich das Landgericht nur unzureichend damit auseinandergesetzt hat, daßauch eine - für eine Alleintäterschaft sprechende - postmortale Fesselung ge-geben sein könnte. Insbesondere hätte das Schwurgericht näher erörtern müs- - 7 -sen, warum die Fixierung über der Kleidung so angebracht war, daß sie dieLagerung der Leiche im Laderaum eines Autos und deren Transport wesentlicherleichterte, daß die Oberbekleidung durch das Einhüllen in die Plastikfolie und - 8 -das Umlagern verrutscht sein könnte und daß insbesondere die Einschüsse inden Rücken und die Schußkanäle eher mit einer postmortalen Fesselung ver-einbar sind.Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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