BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/06 vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. August 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 20. Februar 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen versuchten Betruges ver-urteilt wird; b) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1. der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter r344uberischer Erpressung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verlet- 1 - 3 - zung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. begr374ndet, im 334brigen ist die Revision unbe-gr374ndet. Im Fall II. 1. hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat den Zeugen H. und B. vorgespiegelt, dass ein von Dritten beauftragtes Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer sei-en durch Geschenke zu bes344nftigen. Er wolle das 374bernehmen. Hierf374r ben366ti-ge er 10.000 200, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tats344chlich beabsichtigte der Angeklagte, das von ihm geforderte Geld f374r sich zu verwenden, um sich zu bereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter r344uberi-scher Erpressung verurteilt. 2 Zutreffend f374hrt der Generalbundesanwalt aus: 3 "Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer gegen-w344rtigen Gefahr im Sinne des 247 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der Dro-hung im Sinne der 247247 253, 255 StGB geh366rt zwar nicht, dass der Drohende an-k374ndigt, er werde das in Aussicht gestellte 334bel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstel-lung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der bef374rchteten Rich-tung beeinflussen k366nne und - bei Nichtvornahme der geforderten Verm366gens-verf374gung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen t344uschte der Angeklagte vor, den Zeu-gen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie durch Geschenke bes344nftigen wolle. Dadurch musste sich bei den Zeugen der Schluss aufdr344ngen, dass der Angeklagte die Herbeif374hrung des 334bels nicht 4 - 4 - nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt war. Das Verhalten des Angeklagten erf374llt indes den Tatbestand des versuch-ten Betruges." Der Senat kann den Schuldspruch selbst 344ndern (247 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschlie337en, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, welche die Verurteilung wegen versuchter r344uberi-scher Erpressung rechtfertigen k366nnten. 247 265 StPO steht der 304nderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem entspre-chenden Hinweis nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 5 Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstel-len k366nnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rah-men eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen k366nnte, hat der Senat auch den Strafausspruch aufgehoben. 6 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2006 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 7 Tolksdorf Miebach RiBGH Pfister ist urlaubs- bedingt an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert
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