BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 a) Soweit der Beschwerdef374hrer r374gt, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin A. rechtsfehlerhaft zu-r374ckgewiesen, weil es in dem Ablehnungsbeschluss die Gr374nde f374r die ange-nommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht dargelegt habe, bedarf es keiner n344heren Er366rterung, ob das Land-gericht dieses Beweisbegehren nicht ohnehin nur nach den Ma337st344ben der 3 - 3 - Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen hatte (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95); denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung die-ses Antrags. Durch die pers366nliche Anh366rung der Sachverst344ndigen sollte be-legt werden, dass mehrere auf den Bet344ubungsmittelpaketen gesicherte Hand-fl344chenspuren entgegen dem gem344337 247 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verle-senen schriftlichen Gutachten des Bundeskriminalamts nicht dem Angeklagten zuordenbar seien. Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von der T344ter-schaft des Angeklagten ausweislich der Urteilsgr374nde indessen nicht auf diese Handfl344chenspuren, sondern auf elf Fingerspuren, die ebenfalls auf den Pake-ten gesichert werden konnten und die vom Angeklagten gelegt worden waren. Dar374ber hinaus schlie337t der Senat aus, dass der Angeklagte und die Verteidi-gung ihr Prozessverhalten in entscheidungserheblicher Weise h344tten 344ndern, insbesondere sonstige sachdienliche Antr344ge h344tten stellen k366nnen, wenn das Landgericht den Ablehnungsbeschluss n344her begr374ndet h344tte; auch die Revisi-on tr344gt hierzu nichts Konkretes vor. b) Unbegr374ndet ist auch die R374ge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung von acht Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, die an dem Strafver-fahren gegen K. und andere vor dem Landgericht K366ln beteiligt waren. Durch deren Anh366rung sollte der Nachweis gef374hrt werden, dass - entgegen den, im angefochtenen Urteil auszugsweise w366rtlich wiedergegebenen, Gr374n-den des Urteils des Landgerichts K366ln vom 21. April 2004 - keiner der dort Ver-urteilten den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat direkt belastet habe und die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts K366ln nur Ergebnis "einer selbst344ndigen rechtlichen Wertung" der Richter seien. Zumindest beruht das Urteil nicht auf der Zur374ckweisung dieses Antrags. Zwar nennt es zu Be-ginn der Beweisw374rdigung in einer - f374r sich nichtssagenden und daher 374ber-fl374ssigen - Aufz344hlung der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel 4 - 4 - auch das Urteil des Landgerichts K366ln. Dieses spielt jedoch in den folgenden Darlegungen, in denen das Landgericht seine 334berzeugungsbildung im Einzel-nen darstellt, tats344chlich keine Rolle mehr. Im Hinblick auf die Dichte der Be-weislage gegen den Angeklagten (s. unten c) schlie337t es der Senat daher aus, dass das Landgericht zu einer abweichenden W374rdigung der sonstigen Bewei-se gelangt w344re, wenn es den beantragten Beweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung best344tigt h344tte. Auch hier ist im 334brigen nicht zu erkennen, dass das Verteidigungsverhalten bei einer n344heren Begr374ndung des Ableh-nungsbeschlusses in entscheidungserheblicher Weise h344tte angepasst werden k366nnen. c) Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin T. vom 29. Januar 2007 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur374ckgewiesen; auch die hierzu erhobene Verfahrensr374ge erweist sich daher als unbegr374ndet. Zun344chst ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht in dem Ablehnungsbeschluss auf die Gr374nde des Beschlusses be-zogen hat, mit dem es bereits den Antrag auf Vernehmung derselben Zeugin vom 8. Januar 2007 zur374ckgewiesen hatte. Denn bereits dort ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Zeugin best344tigen werde, ihre den Angeklagten belastenden Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsver-fahren seien in vollem Umfang ("ganz") falsch gewesen; dies entspricht der Sa-che nach der Beweisbehauptung im Antrag vom 29. Januar 2007. Auch gegen die Gr374nde, auf die das Landgericht die Ablehnung des Antrags st374tzt, ist recht-lich nichts zu erinnern. Seine - im Rahmen des 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu-l344ssige - antizipierende W374rdigung, der Zeugin w344re kein Glauben zu schenken, wenn sie ihre fr374heren belastenden Angaben gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung widerrufen sollte, ist nicht nur rechtlich nicht zu beanstan-den; sie dr344ngte sich im Hinblick auf die sonstige Beweislage (Ergebnisse von 5 - 5 - Observationen und Telefon374berwachung; Fingerspuren des Angeklagten auf den Bet344ubungsmittelpaketen) vielmehr derart auf, dass eine abweichende W374rdigung - auch mit Blick auf die der Zeugin in ihrem Verfahren gew344hrte Strafmilderung nach 247 31 BtMG - kaum tragf344hig begr374ndbar gewesen w344re. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch zum Umfang der Einbindung des Angeklagten in die Vorbereitung des Bet344ubungsmitteltransports sowie hin-sichtlich der subjektiven Tatseite; denn aus den durch andere Beweismittel be-legten objektiven Fakten dr344ngten sich auch insoweit die Folgerungen auf, die durch die Angaben der Zeugin T. letztlich lediglich best344tigt worden wa-ren. Obwohl es sich bei der Zeugin T. um eine unmittelbare Tatzeugin handelte, hat das Landgericht bei dieser Sachlage seine Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Abs. 2 StPO) daher nicht verletzt, in-dem es deren Ladung im Ausland ablehnte. Es war somit auch nicht gehalten, sich um eine Vernehmung der Zeugin in Kroatien zu bem374hen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 43 f. m. w. N.). d) Letztlich greift auch die R374ge nicht durch, der Angeklagte sei in sei-nem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil weder er noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hatten, die Zeugin T. unmittelbar selbst zu befragen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK). Dass die fehlende Konfrontationsm366glichkeit auf einem Verschulden der Strafverfolgungsbeh366rden beruhte, l344sst sich dem Vorbringen der Revision nicht entnehmen, die es insbesondere unterl344sst, die Gr374nde mitzuteilen, aus denen es der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K366ln abgelehnt hat, die Zeu-gin vor ihrer Abschiebung nach Kroatien nochmals - mit den Teilnahmem366glich-keiten nach 247 168 c Abs. 2 StPO - richterlich zu vernehmen. Daher gilt: Die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren waren in vollem Umfang durch andere Beweismittel abgesichert. Die Beweislage ge- 6 - 6 - gen den Angeklagten war derart erdr374ckend, dass dem Landgericht selbst bei einem - von ihm zugunsten des Angeklagten unterstellten - Widerruf ihrer belas-tenden Angaben durch die Zeugin T. kaum eine andere Wahl blieb, als den Angeklagten so wie geschehen schuldig zu sprechen (s. oben c). Bei die-ser Sachlage kann trotz der fehlenden Konfrontationsm366glichkeit das Verfahren als ganzes nicht als unfair angesehen werden. 2. Abschlie337end sieht der Senat Anlass zu folgendem Bemerken: Auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, ist es angesichts der schon dargestellten erdr374ckenden Beweislage auf den ersten Blick nur schwer verst344ndlich, dass bis zum Urteils-spruch sieben Hauptverhandlungstage durchgef374hrt werden mussten. Begreif-bar wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere den Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlreichen Antr344ge ber374cksichtigt. Die-se zeichnen sich dadurch aus, dass gewonnene Beweise durch Beweisantr344ge entwertet werden sollen, deren Beweisbehauptungen im Kern darauf hinauslau-fen, mehrere Personen h344tten sich in strafbarer Weise zu Lasten des Angeklag-ten ge344u337ert: die Zeugin T. habe den Angeklagten mehrfach falsch be-lastet; Richter des Landgerichts K366ln h344tten in ihrem Urteil ein den Angeklagten belastendes Gest344ndnis eines Tatbeteiligten geschildert, das dieser tats344chlich in dieser Form gar nicht abgelegt habe; die Sachverst344ndige A. habe ein falsches schriftliches Gutachten 374ber die Zuordenbarkeit der Handfl344chenspu-ren erstattet. Es mag dahinstehen, inwieweit eine solche Prozessf374hrung sich noch in den Grenzen des strafprozessual und berufsrechtlich Zul344ssigen be-wegt. Dem berechtigten Anliegen der Strafverteidigung, den Angeklagten vor einer unzutreffenden Verurteilung oder zumindest vor einer prozessordnungs-widrigen Verfahrensweise zu bewahren, f374hlt sie sich jedenfalls ersichtlich nicht mehr verpflichtet. Ein solches Verhalten muss auf die Dauer zu einer Ersch366p- 7 - 7 - fung der Ressourcen der Strafjustiz f374hren, wenn diese selbst in einfachst gela-gerten Sachen mehrere Hauptverhandlungstage aufwenden muss, nur um An-tr344ge der Verteidigung zu verbescheiden, die allenfalls nach ihrer 344u337eren Ges-talt, nicht aber nach ihrem tats344chlichen inhaltlichen Anliegen der Aufkl344rung des wahren Sachverhalts dienen. Bei einer weiteren Zunahme dieses nach Be-obachtung des Senats immer mehr um sich greifenden Ph344nomens wird sich letztlich auch der Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst sehen m374ssen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufs ist auch die Unmuts344u337erung des Vorsitzenden nach Anbringung des Antrags auf Anh366-rung der Sachverst344ndigen A. hier noch verst344ndlich. Das hierauf ge-st374tzte Ablehnungsgesuch ist daher fehlerfrei zur374ckgewiesen worden, so dass - wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat - die entsprechende Revi-sionsr374ge unbegr374ndet ist. 8 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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