BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/09 vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Juni 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht "die Klage" des Nebenkl344gers entgegen 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im 334brigen abgewiesen, und insoweit nicht von ei-ner Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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